Führt ein Mieter in einer Wohnung Schön­heits­reparaturen durch, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er nachträglich vom Vermieter keine erneuten Schön­heits­reparaturen verlangen, weil er selbst die Arbeiten schlecht ausgeführt hat.

Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu laut dem Mietvertrag nicht verpflichtet waren. Die Arbeiten wurden jedoch so schlecht ausgeführt, dass zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und „Tropfnasen“ beim Anstrich von Heizkörpern und Türen erkennbar waren. Die Mieter waren mit ihrer Arbeit so unzufrieden, dass sie von ihrem Vermieter eine erneute Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangten. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieter hätten keinen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.

Quelle: BGH, Urteil vom 17.3.2015, VIII ZR 251/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die in Vollzeit beschäftigt war. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Im Dezember 2014 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wie die Jahressonderzahlungen ausgezahlt werden sollten. Danach erhält die Arbeitnehmerin seit Januar 2015 monatlich neben dem Bruttogehalt i.H.v. 1.391,36 EUR je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 EUR brutto.

Die Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 EUR brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 EUR brutto zugesprochen.

Die Revision der Arbeitnehmerin ist erfolglos geblieben. Sie hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt. Das folgt daraus, dass auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukommt.

Quelle: BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch in einem reinen Wohngebiet ist es zulässig, einzelne Räume oder Wohneinheiten zu nutzen, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Voraussetzung ist, dass die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist. Zudem muss es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handeln.

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dies in einem Eilverfahren einer Yogalehrerin bejaht, die im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume zur Erteilung von Yogaunterricht angemietet hat.

Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese unterfalle nicht der Vorschrift und sei deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit müsse ausgelegt werden. Dabei könne auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden. Darin sei u.a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen.

Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Sie bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 17.9.2015, 5 L 2377/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bußgeldrichter kann – ohne Weiteres zum Wissen und Wollen des Fahrzeugführers festzustellen – von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen. Er war bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Bei einem Überholmanöver innerorts überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Er wurde mit 78 km/h geblitzt.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 300 EUR. Diese Geldbuße liegt deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 EUR. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz bei der Tat aus. Zudem berücksichtigte es zulasten des Betroffenen seine Voreintragungen.

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln könne sein, wie stark die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dabei komme es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an. Die Richter gingen von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Betroffene habe die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Schilder vor Ort gekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem bei einem Überholmanöver – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige es, einen vorsätzlichen Verstoß anzunehmen, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2016, 4 RBs 91/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossVor dem Amtsgericht Hannover wurde ein Verfahren auf Feststellung, dass ein Reisevertrag gültig ist, durch einen Vergleich beendet.

Der Kläger hatte auf dem Buchungsportal „Holiday Check“, das zu dem Unternehmen eines hannoverschen Reiseunternehmens gehört, eine 14-tägige Reise auf die Malediven gebucht. Der Preis betrug 2.570 EUR. Enthalten war eine Junior-Suite mit Meerblick all inclusive für zwei Personen. Er leistete für sich und seine Lebensgefährtin eine Anzahlung von 642,50 EUR.

Der tatsächliche Wert der Reise betrug 13.562 EUR. Der Reiseveranstalter weigerte sich, die Reise zu dem ausgeschriebenen Betrag zu leisten. Er hat den Reisevertrag wegen Irrtums angefochten. Eine Mitarbeiterin habe bei der Eingabe der Reise in das System einen gewährten Rabatt nicht nur einmalig, sondern für jeden Tag eingegeben. Das sei ein irrtümliches Verhalten, das auch für den Kläger wegen der extremen Preisdifferenz erkennbar gewesen sei.

Der Kläger verlangte nun vor Gericht die Feststellung, dass der geschlossene Reisevertrag wirksam sei. Auf Vorschlag der Richterin einigten sich die Parteien. Der Reiseveranstalter gewährt dem Kläger einen Reisegutschein im Wert von 4.750 EUR und zahlt die geleistete Anzahlung zurück. Dafür verzichtete der Kläger auf seine extrem günstige Reise.

Quelle: Amtsgericht Hannover, 554 C 11333/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtEin Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst geboren worden ist, nachdem das Testament ­errichtet worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das gesamte Testament nichtig sei. Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte, als er die letztwillige Verfügung errichtet hat.

In dem Fall hatte der Erblasser (E) zwei Söhne. Der zweite Sohn wurde erst geboren, nachdem E das Testament errichtet hatte. In dem Testament hatte E seine Frau enterbt und den ersten Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des E hat der zweite Sohn das Testament angefochten.  Zudem hat er einen Erbschein eingeklagt, der ihn als Erben zu 1/4 ausweist.

Die Richter hielten die Anfechtung für wirksam. Da der zweite Sohn geboren wurde, nachdem E das Testament errichtet hatte, sei er anfechtungsberechtigt. Es werde vermutet, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn der die Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten gekannt hätte. Diese Vermutung wird vom Gesetz so vorgegeben. Sie werde auch nicht dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht ändert, nachdem er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat.

Gleichwohl sei der Erbscheinsantrag des zweiten Sohnes jedoch zurückzuweisen. Zwar bleibe die Ehefrau auch enterbt, nachdem das Testament wirksam angefochten wurde. Die beiden Söhne seien dann gesetzliche Erben zu je 1/2. Da der zweite Sohn nur 1/4 verlangt habe, habe er den falschen Erbscheinsantrag gestellt. Daher müsse sein Erbscheinsantrag insgesamt zurückgewiesen werden.

Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 7.12.2015, 3 Wx 108/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl