Auf Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro, die Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise extra zahlen, werden keine Steuern erhoben. Das hat das BMF jetzt offiziell mitgeteilt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF Folgendes beschlossen:

• Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

• Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

• Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass i. S. v. R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR vorliegt.

• Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld leistet. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

• Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 11, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben davon unberührt und können zusätzlich gewährt werden.

Hinweis Alle Unternehmen können ihren Mitarbeitern den neuen 1.500-EUR-Bonus gewähren. Er ist nicht auf Unternehmen beschränkt, die direkt vom Corona

Quelle: BMF, Schreiben vom 9.4.2020, C 5 – S 2342/20/10009:001

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Wird eine Carport-Anlage unabhängig von dem genehmigungspflichtigen Wohngebäude konzipiert und gebaut, ist sie ein eigenständiges Vorhaben. Sie kann dann unabhängig von dem genehmigungspflichtigen Wohngebäude genehmigungsfrei sein.

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein. Die Carports könnten hier nicht als Teil des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens „Wohnhaus“ (Mehrfamilienhaus) angesehen werden. Das würde voraussetzen, dass die Carports von vornherein in einem engen baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus stehen sollten. Das sei aber nicht der Fall. Die Carports seien vielmehr unabhängig von dem genehmigungspflichtigen Wohngebäude konzipiert und gebaut worden. Sie sind, wie die Baubeschreibung zeigt, selbstständig tragend auf zwölf Punktfundamenten und Pfosten errichtet worden. Davon befinden sich vier an der Straße, sechs an den Außengrenzen des Grundstücks und zwei Stützen auf der Carportzufahrtseite. Eine „tragende“ Verbindung mit dem Wohnhaus fehlt, ebenso eine sonstige tragende Befestigung an dessen Baukörper. Soweit das nördliche und südliche Dach ca. 2 m breit in die Fassade des Wohnhauses hineinreicht, ist insoweit keine konstruktive Verbindung oder Befestigung vorhanden. Die (überstehende) Dachfläche ist zwar „an“ das Wohnhaus herangeführt worden. Die Carports als solche sind demgegenüber konstruktiv freistehend. Die Heranführung der Dachüberstände an das Wohnhaus vermag eine bauliche „Verbindung“ mit dem Wohnhaus nicht zu begründen.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.9.2019, 1 LB 6/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter kann eine Kündigung von Mietraum wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht auf Sachvortrag stützen, der auf heimlich veranlassten Videoaufzeichnungen des Wohnungseingangsbereichs beruht.

Dies stellte das Landgericht (LG) Berlin klar. Die Richter machten deutlich, dass die Informationen grundrechtswidrig erlangt wurden. Die wochenlange heimliche Videoüberwachung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sie sei in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Für den auch über Indizien zu führende Beweis unerlaubter Untervermietung stehen erheblich grundrechtsschonendere Maßnahmen zur Verfügung, wie etwa gezielte Scheinanmietungen. Außerdem könnten Nachbarn befragt werden.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 13.2.2020, 67 S 369/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur, wenn der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Richter machten damit deutlich, dass der Arbeitnehmer auch bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung erhält, wenn er nicht bereit ist zu arbeiten. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Dort hatte die Arbeitnehmerin gesagt, dass sie während der Schulferien ihr Kind betreuen müsse. Sie könne daher nicht zur Arbeit kommen. Damit befinde sie sich nach Ansicht der Richter im Schuldnerverzug und habe auch bei Krankheit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019, 5 Sa 348/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Kfz-Sachverständige lassen sich gerne den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abtreten, um ihren Honoraranspruch zu sichern. Die entsprechenden Klauseln sind aber nicht unbedingt belastungssicher. Gerade hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt.

Der 6. Senat entschied, dass die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

Quelle: BGH, Urteil vom 18.2.20, VI ZR 135/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigt der Stromverbrauch eines Ehepaars ohne erkennbaren Grund um ein Vielfaches an, kann von einem offensichtlichen Fehler ausgegangen werden. Der Stromversorger darf dann die Stromversorgung nicht wegen ausbleibender Zahlungen einstellen.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall eines gesundheitlich angeschlagenen 80-jährigen Mannes und dessen Ehefrau. Ihr jährlicher Stromverbrauch in den Jahren 2006 bis 2017 lag immer zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlten die Eheleute jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 rechnete der Stromversorger plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.7.2016 bis 2.3.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Der Stromversorger forderte von den Eheleuten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 EUR. Diese zahlten den Rechnungsbetrag nicht. Der Stromversorger klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da die Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt wurde. Allerdings steht den Eheleuten ein im Gesetz vorgesehener Einwand gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand ist gegeben, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliegt. Das LG sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das LG aus. Der Umstand, dass der Stromversorger den alten Zähler verschrottet hat und daher die Ablesevorrichtung nicht mehr geprüft werden konnte, wurde ebenfalls zulasten des Stromversorgers berücksichtigt. Den Eheleuten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sie nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatten. Auch diese fehlende Teilzahlung führt nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt ist.

Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 14.2.2020, 13 S 33/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur grundlegenden Reformierung des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vorgelegt (19/18791).

Schwerpunkte sind dem Entwurf zufolge der grundsätzliche Anspruch sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten. Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden. Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Die Rechte von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern sollen erweitert werden, insbesondere indem das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen im Gesetz festgeschrieben und ein jährlicher Vermögensbericht des Verwalters eingeführt wird, der über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft gibt. Weitere Schwerpunkte betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten seit Schaffung des WEG im Jahr 1951 verändert. Aufgrund des demografischen Wandels steige das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Um die Klimaziele zu erreichen, sei die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Daneben verlange auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 439/2020

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Grundsätze aufgezeigt, die ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen muss.

Das LAG hat dazu die folgenden Leitsätze aufgestellt:

• Die Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung unterscheiden sich je nachdem, ob ein Fall einer oder jedenfalls nur weniger Langzeiterkrankungen vorliegt oder ein Fall häufiger Kurzerkrankungen. Beruhen die Ausfallzeiten sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden.

• Da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis der medizinischen Ursachen der krankheitsbedingten Ausfallzeiten hat, ist es ihm erlaubt, seine Prognose der zukünftigen Ausfallzeiten zunächst allein anhand der Statistik der bisherigen Ausfallzeiten vorzunehmen. Summieren sich im Referenzzeitraum vor Ausspruch der Kündigung die Ausfallzeiten in allen Jahren des Referenzzeitraums jeweils auf über 42 Kalendertage, darf der Arbeitgeber zunächst davon ausgehen, dass auch zukünftig mit weiteren Ausfallzeiten in vergleichbarem Umfang gerechnet werden muss.

• Der Arbeitgeber ist nur dann zu einer medizinisch im Einzelnen begründeten Prognose zukünftiger Ausfallzeiten verpflichtet, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die über die Ausfallzeiten als Indiz begründete Grob-Prognose mit geeigneten Argumenten substanziiert bestreitet. Gefordert wird insoweit ein wenigstens laienhafter Vortrag des Arbeitnehmers zu den medizinischen Ursachen der Ausfallzeiten und zu den positiven Perspektiven für die zukünftige Entwicklung seines Gesundheitszustands. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ermöglichen, nunmehr eine medizinisch fundierte Prognose der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung des Arbeitnehmers vornehmen zu können.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.8.2019, 2 Sa 217/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Hat der Bau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in einem Gebiet ohne Bebauungsplan keine „erdrückende Wirkung“ für die Nachbarn, darf er fortgesetzt werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt. Das Haus soll über fünf Wohneinheiten auf zwei Geschossen sowie eine Garage und Stellplätze verfügen. Für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gibt es keinen Bebauungsplan. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und mehrgeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut. Ein Nachbar, dessen eingeschossiges Einfamilienhaus etwa 16 Meter von dem Bauvorhaben entfernt steht, hatte sich mit seinem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt. Zur Begründung machte er geltend, das Gebäude sei etwa fünf Meter höher als sein Wohnhaus geplant. Es habe daher eine erdrückende Wirkung.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. In Gebieten ohne Bebauungsplan richte sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich diese in die vorhandene Bebauung einfügten. Nachbarn könnten sich nur mit Erfolg gegen ein Vorhaben wenden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, weil ein Gebäude beispielsweise wegen „erdrückender Wirkung“ für die Nachbarn unzumutbar sei.

Dies sei hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Fall. Die Abstandsflächen würden eingehalten und eine „erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens sei ausgeschlossen. Wenn die Stadt in bestimmten Gebieten das Maß der baulichen Nutzung auch im Interesse der Bewohner begrenzen wolle, müsse sie hierzu Bebauungspläne aufstellen. Erfolge dies wie im konkreten Fall nicht, seien Nachbarn baurechtlich nur eingeschränkt geschützt.

Quelle: VG Köln, Beschluss vom 27.2.2020, 2 L 2613/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein wartender Lkw-Fahrer muss sich vor dem Rechtsabbiegen vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Schadenersatz- und Schmerzensgeldprozess nach einem Verkehrsunfall. Die Richter erläuterten, dass der Lkw-Fahrer auch darauf achten müsse, ob ein bevorrechtigter Radfahrer zu ihm aufschließt oder an seinem Lkw vorbeifährt, während er vor der Ampel auf Grünlicht wartet. Es reicht insofern nicht aus, dass der Lkw-Fahrer den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2019, 1 U 170/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht