Hat der Geschädigte bei einem Unfall abends ein fünfjähriges Kind im Fahrzeug, darf er den Abschleppunternehmer beauftragen, ihn, das Kind und das Fahrzeug zunächst nach Hause zu transportieren.
Entsteht am anderen Tag eine weitere Unfallrechnung, weil die Werkstatt das Fahrzeug vom Wohnort zur Reparatur holt, verstößt das nicht gegen die Schadenminderungspflicht. So entschied es das Landgericht (LG) Lüneburg (LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015, 9 S 104/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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