Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist nicht der Fall bei einer Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen.
Im vorliegenden Fall sollte festgestellt werden, ob ein Vorfall auf Ibiza ein Arbeitsunfall war. Die Richter am Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zweifelten nach der Beweiserhebung erheblich und verneinten dies. Sie begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
- Ob der Kläger „Beschäftigter“ und damit gesetzlich unfallversichert gewesen sei, sei zweifelhaft. Er gab an, dass er im Club auf Ibiza Verkaufsverhandlungen geführt habe. Zuvor hatte er behauptet, die Geschäftsgespräche seien vor dem Besuch des Clubs beendet gewesen.
- Ebenfalls sei nicht bewiesen, dass der Kläger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg gewesen sei. Es sei wahrscheinlicher, dass er nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde. Dieses stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dafür kämen nur private Gründe in Frage, insbesondere der selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Weder er noch seine Geschäftspartner hätten zudem behauptet, dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen geführt werden sollten.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.3.2017, L 6 U 2131/16
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl