Die Klausel in einem Architektenvertrag, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Architekten nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig ist, benachteiligt den Besteller.
Sie ist daher nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Überlegung, dass anderenfalls ein untragbares Ergebnis entstehe. Wegen des Verbots der Aufrechnung müsste sonst nämlich der Bauherr eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang vergüten, obgleich er einen Gegenanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten habe (BGH, VII ZR 209/07).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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