Dass der Geschädigte während der Reparatur das Fahrzeug seines Vaters nutzen durfte, ändert nichts an seinem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Denn das sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine familieninterne Zuwendung. Diese solle nach dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts den Schädiger nicht entlasten. Anders sei es nur, wenn der Geschädigte selbst über mindestens ein weiteres ungenutztes Fahrzeug verfüge (BGH, VI ZR 363/11).
Hinweis: Wenn das so für die Nutzungsausfallentschädigung gilt, dann gilt das erst recht für die Mietwagennutzung. Da kann der Versicherer auch nicht einwenden, der Geschädigte habe keinen Mietwagen gebraucht, weil er das Auto seines Vaters hätte nehmen können.
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