Der Verkäufer haftet nur auf Schadenersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das kann fehlen, wenn er das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Autokaufs. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass das Wissen des Erblassers dem Erben nach den erbrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht zugerechnet werden könne. Ihn treffe daher kein Verschulden, das zu einer Rückabwicklung wegen falscher Angaben im Kaufvertrag führen könne (OLG Koblenz, Urteil vom 5.6.2014, 5 U 408/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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