Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Zahlung eines „Jubiläumsgelds“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine betriebliche Übung bestanden hat und der Arbeitgeber diese auch nicht wirksam beseitigt hat.
So lässt sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm auf den Punkt bringen. Eine solche betriebliche Übung kann insbesondere nicht dadurch beseitigt werden, dass der Arbeitgeber
die Buchhaltung anweist, künftig keine Jubiläumsgelder mehr auszuzahlen, oder seit einigen Jahren keine Jubiläumsgelder mehr auszahlt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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