Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird – anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft – auch im Fall der Scheidung nicht geteilt. Beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht. Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. In dem Fall hatte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht. Sie hatte einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.
Auf ihre Beschwerde hin gab das OLG der Frau recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt. Außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so die Richter. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrags in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.
Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemanns, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.
Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemanns durch den Zugewinnausgleich erhöht.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.5.2017, 3 W 21/17
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl