3D plan drawingWeder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne Weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauherrn entschieden. Der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich beim Bau seines Einfamilienhauses ereignet hat. Der Rohbau war im Außenbereich eingerüstet, weil Dachdeckerarbeiten anstanden. Im Innenbereich wurde seinerzeit nicht gearbeitet. Treppen waren nicht vorhanden. Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten. Damit hätten sie auch keine Maßnahmen zur Sicherung geschuldet. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Pflicht, auch das nicht ohne Weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege aufseiten der Beklagten nicht vor. Der Kläger hat das Urteil mit der Revision angefochten (OLG Koblenz, 5 U 1090/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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