Verbraucherrecht

Auch wenn man einen Anspruch auf Schadenersatz hat, bekommt man nicht immer den Neupreis ersetzt, sondern muss sich eine Wertverbesserung anrechnen lassen (sogen. Abzug „Alt für Neu“). In Extremfällen kann der Abzug „Alt für Neu“ so hoch sein, dass vom Schaden nichts übrig bleibt.

Das musste ein Landwirt vor dem Landgericht (LG) Coburg erfahren. Er hatte für sein Anwesen Heizöl bestellt, das mit einem Lkw angeliefert wurde. Als dieser den Hof befuhr, brach er auf einer Betonplatte ein, die eine darunterliegende Jauchegrube abdeckte. Der Landwirt behauptete, seine Mutter habe zum Fahrer des Lkws gesagt, er solle den Hof nicht befahren. Trotzdem sei der Lkw-Fahrer in den Hof gefahren. Der Lieferant hielt dem entgegen, die Mutter des Landwirts habe ausdrücklich dazu aufgefordert, auf den Hof zu fahren. Die Abdeckung sei bereits marode gewesen und wäre über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Ihr schlechter Zustand sei aber äußerlich nicht zu erkennen gewesen.

Das Gericht gab der Klage zwar statt. Es sprach dem Landwirt jedoch nur 750 EUR statt der geforderten 5.400 EUR zu. Die Richter stellten zunächst einmal klar, dass es Sache des Lieferanten sei, die Aufforderung der Mutter nachzuweisen. Das habe er nicht gekonnt. Die Zeugenaussagen seien widersprüchlich gewesen. Zudem sei die Betonabdeckung optisch ganz eindeutig und klar zu erkennen gewesen. Daher habe der Lieferant nicht davon ausgehen dürfen, dass die private Hoffläche in sämtlichen befahrbaren Bereichen auch schwerste Lasten tragen kann. Zudem habe der Lkw auch genügend Schlauchlänge mitgeführt, um eine Betankung vom öffentlichen Straßenraum her durchzuführen. Damit sei ein Schadenersatzanspruch des Landwirts dem Grunde nach gegeben. Bei der Höhe des Schadens müsse dieser jedoch erhebliche Abstriche hinnehmen. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige habe festgestellt, dass die Lebensdauer der gebrochenen Betonabdeckung zum Unfallzeitpunkt bereits vollständig erschöpft war. Infolge der stark fortgeschrittenen Korrosion des Stahls im Beton sei deren Nutzungsdauer beendet gewesen. Durch die weitere Beschädigung sei daher kein finanzieller Schaden eingetreten. Der Landwirt könne lediglich die Kosten für die Sicherung der Unfallstelle und für Beschädigungen an angrenzendem Asphalt und Granitsteinpflasterflächen verlangen. Diese habe der Sachverständige auf 750 EUR geschätzt (LG Coburg, 14 O 532/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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