Nutzt ein Beamter seinen privaten Pkw auch zu dienstlichen Zwecken, kann er keinen Ersatz verlangen, wenn er wegen eines Haftpflichtschadens in der KFZ-Haftpflichtversicherung höher gestuft wird.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier. Geklagt hatte ein Beamter. Er hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten PKW aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst. Sie schlug gegen das daneben parkende Fahrzeug. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Beamten regulierte den Schaden. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Beamten künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 EUR höhergestuft. Auf Antrag des Beamten lehnte es der Dienstherr ab, hierfür Schadenersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte daher Klage.
Die Richter am VG haben die Klage abgewiesen. Nach den beamtenrechtlichen Regelungen seien nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei dagegen ein allgemeiner Vermögensschaden. Der Dienstherr sei auch nicht ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Kläger verfüge nämlich über ausreichende finanzielle Mittel. Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadenersatzverpflichtung herleiten. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeines Lebensrisiko. Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten PKW einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 8.12.2017, 7 K 11815/17
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl