Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Mieters beendet worden, sind der Rückgabeanspruch sowie alle Abwicklungsansprüche einschließlich des Anspruchs des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe bereits vor Eröffnung entstanden. Sie sind daher grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, also vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.
Hiervon gibt es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf allerdings eine wichtige Ausnahme. Der Entschädigungsanspruch bei verspäteter Rückgabe ist lediglich eine Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (weiter) nutzt und den Vermieter oder Verpächter dabei gezielt vom Besitz ausschließt, was der Vermieter darlegen und beweisen muss. Nicht ausreichend hierfür sind:
die bloße Nichträumung, der äußere Anschein einer Inanspruchnahme und die (schlichte) Übernahme der Masse nach § 148 InsO.
Äußerungen, die der Verwalter insoweit in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben hat, sind ihm als Insolvenzverwalter nicht zuzurechnen (OLG Düsseldorf, I-10 U 160/10).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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