Auch Vergaben unterhalb der Schwellenwerte müssen transparent und nachvollziehbar sein.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt und konkrete Transparenzanforderungen erhoben. Es hat dabei drei Punkte besonders herausgearbeitet:
• Bei Verstößen steht dem Bewerber der Zivilrechtsweg offen, um im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Zuschlagsverbot zu erwirken.
• Ist der Zuschlag erteilt, kann Primärrechtsschutz nicht mehr erreicht werden. Anderes gilt nur, wenn der Vertrag unwirksam oder nichtig ist.
• Ein unter Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht geschlossener Vertrag ist als nichtig einzustufen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017, 27 U 25/17
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl