Will ein Anlieger den Bordstein einer Straße absenken, um eine Gehwegüberfahrt herzustellen, greift er in den Straßenkörper ein. Das ist nach dem Gesetzeswortlaut des Straßen- und Wegegesetzes NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt. Für eine solche Maßnahme wird daher eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.
Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hin. In der Sache selbst wird die Sondernutzungserlaubnis aufgrund einer Ermessensentscheidung erteilt. Diese hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenbaubehörde im Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis kann die Abkehr von der früheren Praxis, im Einzelfall Genehmigungen zur Herstellung einer Bordsteinabsenkung zu erteilen, rechtlich bedenkenfrei sein. Eine möglicherweise durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann durch Umstellung der Verwaltungspraxis ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen für die Zukunft wieder aufgehoben werden. Vorausgesetzt ist, dass dies auf sachgerechten Erwägungen beruht.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl