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Fotolia_56445380_XS.jpgBehauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, das mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder stritt. In dem Verfahren sind die Eltern, familienpsychologische Sachverständige und – in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat – die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrechterhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Es sei notwendig, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar. Den Kindern könne so die Belastung einer erneuten Aussage erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei, oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze (OLG Hamm, 3 UF 184/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Blutalkoholgutachtens, das auf einer ohne vorherige richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe beruht, lässt sich nicht allein mit einem Verstoß gegen die sog. Dokumentationspflicht oder einem nicht vorhandenen nächtlichen richterlichen Eildienst begründen.

Das ist das zusammengefasste Ergebnis von zwei Verfassungsbeschwerden, über die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden hatte. Beide Verfahren betrafen Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten, in denen Blutentnahmen ohne richterliche Anordnungen erfolgt waren. In dem einen Verfahren war ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend gemacht worden. In dem anderen war gerügt worden, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen sei. Beide Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Das BVerfG führt aus:

Zur fehlenden Dokumentation: Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere, da diese Rechtsprechung die Möglichkeit offenlasse, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt worden sei.

Zum richterlichen Eildienst: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründe. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betreffe den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung. Sie könne nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach der Strafprozessordnung übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten sei. Selbst wenn das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folge daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte könnten darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.

(BVerfG, 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl