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Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, kann im sog. vereinfachten Verfahren festgesetzt werden. Dort sollen Unterhaltsfragen möglichst schnell geklärt werden. Doch der Antragsgegner kann in diesem Verfahren bestimmte Einwendungen geltend machen, zum Beispiel gegen die Zulässigkeit des Verfahrens. Wie so oft, liegen hier aber die Tücken im Detail verborgen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun entschieden: Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Einwand im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Denn die strengen Formvorschriften sollen das vereinfachte Verfahren beschleunigen. Das Familiengericht muss in diesem vereinfachten Verfahren auch nicht von sich aus die Vaterschaft des Antragsgegners überprüfen.

Hat es ein Antragsgegner versäumt, in erster Instanz seine Vaterschaft zu bestreiten, ist aber nicht alles verloren. Er kann dies nachholen. Er muss dazu dann ein sog. gesondertes Abänderungsverfahren einleiten.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2020, 2 WF 138/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrennt lebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Es müssten, so die Richter, weitere Umstände hinzukommen, die das allgemeine Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten erscheinen lassen. Als Beispiel nannte das OLG zusätzliche schwere Beleidigungen. In seinem Fall war ein solches Verhalten jedoch „nicht ansatzweise erkennbar“. Außerdem habe der Vater bis kurz vor der Volljährigkeit der Tochter über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren keinen Kontakt zu ihr gesucht.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.8.2020, 8 UF 165/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt. Anders liegt die Sachlage allerdings, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sogenannten beherrschenden Gesellschafter handelt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Streit um die Berechnung von Unterhalt. Die Richter machten deutlich, dass bei Gesellschaftern, die zwar nicht alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sind, aber aufgrund der Quote ihrer Beteiligung oder ihrer Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen können, die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbstständige auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden sind.

Diese Grundsätze gelten auch für die Auskunftserteilung. Der Grund für die erweiterte Auskunftspflicht des Mitgesellschafters ist, dass der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden soll zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen gegeben sind. Denn nur mit dieser erweiterten Auskunft ist der Auskunftsberechtigte in der Lage, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Der erweiterte Auskunftsanspruch ist damit der Ausgleich für die erweiterten Einflussmöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters. Ist also der Auskunftspflichtige ein solcher Mitgesellschafter, erstreckt sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft. Legt er diese nicht offen, ist die von ihm erteilte Auskunft unvollständig.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 29.8.2018, 20 WF 728/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.

Das OLG Oldenburg hatte in einem aktuellen Fall über solchen Mehrbedarf zu entscheiden. Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet. Daher sei die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig.

Der Senat bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.7.2018, 4 UF 92/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

steel puzzleUnterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland sind auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar, wenn Bargeld durch Geldboten übergeben wurde. Voraussetzung ist aber, dass durch Zeugen belegt werden kann, dass das Geld tatsächlich übergeben wurde.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im Fall eines Mannes. Dieser hatte einen Bekannten gebeten, seinen 56 bzw. 58 Jahre alten Eltern bei Geschäftsreisen nach Süditalien Bargeld mitzubringen. Das konnte der Bekannte dem FG so überzeugend darlegen, dass es den Sachverhalt im Gegensatz zur Finanzverwaltung nicht in Zweifel zog.

Wichtig Die Finanzverwaltung will sich mit der Entscheidung aber nicht zufriedengeben. Sie hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. VI B 136/15 geführt.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2015, 8 K 3609/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsfindungDie gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sogenannten Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedarf es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehlt.

 

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden. Einen Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Senat aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den ehemals rechtlichen Vater (sogenannter Scheinvater) rückwirkend. In dem Umfang, in dem dieser bis dahin tatsächlich Unterhalt geleistet hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über. Ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter, wer als mutmaßlich leiblicher Vater in Betracht kommt, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von neueren Entscheidungen einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt und diesen näher konturiert.

 

Das hat das BVerfG im vorliegenden Fall für fehlerhaft erachtet. Die Ausgangsentscheidung, mit der die Frau zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

 

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter stehe das finanzielle Regressinteresse eines Scheinvaters gegenüber. Dieses könne durchaus in bestimmten Konstellationen etwa wegen eines früheren Verhaltens der Mutter schutzwürdiger sein. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruchs auch gegen ihren Willen Auskunft über die Person des Vaters zu erteilen, ist darum verfassungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht der Fall. Das Gericht könne einen Auskunftsanspruch in der vorliegenden Konstellation nämlich nicht allein auf die Generalklausel des § 242 BGB stützen. Vielmehr setzt die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter zur Preisgabe des Partners oder der Partner geschlechtlicher Beziehungen konkretere gesetzliche Anknüpfungspunkte voraus. Solche Anknüpfungspunkte fehlen hier. Es gibt keine gesetzliche Regelung. Während Auskunftsansprüche an anderen Stellen geregelt sind, sieht das Gesetz sie hier gerade nicht vor. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste daher der Gesetzgeber tätig werden (BVerfG, Beschluss vom 24.2.2015, 1 BvR 472/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Unterhaltsschuldner darf nicht mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers aufrechnen, wenn diese auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Unterhaltszahlungen, die das Jobcenter vom Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes verlangt. Das Kind lebt bei der Mutter, die es allein betreut. Der Vater zahlte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 EUR. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Vater – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Vater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt. Er habe gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 EUR.

Mit dieser Aufrechnung konnte der Vater in keiner Instanz durchdringen. Auch der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück. Würden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehe dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden. Diese hätten anderenfalls beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zulasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BGH, XII ZB 192/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vater einer heute 25-jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein aufgenommenes Journalistikstudium, auch wenn sie zuvor ein anderes Studium abgebrochen hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Vaters entschieden, der sich 2005 in einem Vergleich gegenüber seiner 1988 geborenen Tochter verpflichtet hatte, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter lebte nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Ihr Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden brach sie Anfang 2010 ab. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik auf. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen. Er hat u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht bedürftig, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.

Die Richter entschieden, dass die Tochter Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung habe. Sie habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu zahlen habe. Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen habe (OLG Hamm, 7 UF 166/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung, d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies noch einmal das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter mussten über die Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten Tochter entscheiden. Diese hatte Ende 2009 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel ergriffen. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt.

Die Richter am OLG bestätigten diese Entscheidung und wiesen den Antrag der Tochter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Zur Begründung machten sie deutlich, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das Zeitmoment sei bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich. Daher seien hier die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als ein Jahr alt gewesen (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl