Der im Tank verbliebene Resttreibstoff ist bei einem Totalschaden eine erstattungsfähige Schadenposition.
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hagen. Im Urteil wird das lediglich mit einem Satz behandelt, weil es nur eine untergeordnete Frage war. Die Entscheidung kann aber in vielen Fällen herangezogen werden, in denen ein ähnlicher Sachverhalt besteht.
Das Gericht hat die Position geschätzt. Damit der Geschädigte die Schadenposition geltend machen kann, bedarf es daher immer einer Schätzgrundlage. Am besten eignet sich dafür ein Lichtbild von der Tankuhr im Schadengutachten.
Hinweis Im Kaskofall wird der Resttreibstoff im Tank dagegen nicht erstattet.
Quelle: LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015, 4 O 267/13.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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