Ein bloßes Schenkungsversprechen ist nur wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenker die Sache weiter nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs.
Das ist das Fazit eines Rechtsstreits zwischen drei Brüdern vor dem Landgericht (LG) Coburg. Zwei der Brüder hatten die verstorbene Mutter beerbt. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das Erbe aus. Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden Kläger zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die Kläger hatten sämtliche Originalschlüssel, der Beklagte den Fahrzeugbrief. Die Kläger behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der Beklagte habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte. Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den einen Bruder, den Pkw an die beiden anderen herauszugeben. Das Gericht kam nach einer Befragung der Zeugen zum Ergebnis, dass deren Aussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer Schenkung, die andere widersprach einer solchen Schenkung vehement. Zeugen der beiden Parteien hatten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter gegeben hatte. Der Beklagte habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Das Gericht nahm an, dass die Mutter einfach ein Testament hätte errichten können, wenn sie dem Beklagten das Fahrzeug hätte zuwenden wollen. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht konnte sich nicht von einer Schenkung überzeugen. Es nahm an, dass bei einer Schenkung dem Beklagten jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefs vermochte das Gericht keine Eigentümerstellung herzuleiten. Es sei nicht erwiesen, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Da der Beklagte das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hatte, sprach auch nicht für ihn, dass er das Fahrzeug in seinem Besitz hatte (LG Coburg, 22 O 68/13).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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