Beratung

Haben Sie Fragen zu einem bestimmten Rechtsproblem?

Hiermit möchte ich Ihnen die Möglichkeit eröffnen, mir ein Mandat online zu übertragen. Falls Sie von diesem Service Gebrauch machen möchten, füllen Sie bitte die nachstehenden Formularfelder soweit erforderlich (Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet) aus und senden Ihre Anfrage einfach ab.

Bitte bedenken Sie dabei, dass bei der Bearbeitung Ihrer Anfrage nur der Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann, den Sie mir mitteilen. Je genauer die Schilderung Ihres Sachverhaltes ist, desto detaillierter kann ich auch auf die von Ihnen angesprochenen Probleme eingehen. Bitte formulieren Sie den Sachverhalt deshalb möglichst ausführlich und teilen sie mir alle wichtigen Daten exakt mit. Entsprechende Dokumente, die für die Bearbeitung entscheidend sind, können entweder per E-Mail (info@ra-herren.de) oder Fax (02232 / 1500-672) gesendet werden.

Bevor ich allerdings für Sie tätig werden kann, darf ich Sie bitten die hinterlegte Vollmacht auszudrucken und unterschrieben an mich zurück zusenden. Erst nach Eingang der Vollmacht im Original gilt das Mandat als erteilt. Ich weise darauf hin, dass durch die Mandatserteilung die üblichen Gebührenansprüche ausgelöst werden. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert.

Gebühren  

Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund einer Honorarvereinbarung. Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt gegebenenfalls die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte. Die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese die Kosten übernimmt, übernehme ich für Sie. Sofern eine Deckungszusage erteilt wird, erfolgt eine Abrechnung der Kosten direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung, so dass allenfalls die von Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu leisten ist. Bringen Sie insoweit bitte zum Erstgespräch die Unterlagen über Ihre Rechtsschutzversicherung mit.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Über die Prozesskostenhilfe (PkH) kann finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren für einkommensschwache Personen gewährt werden. Sie kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Person als Kläger oder Beklagter nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren aufzubringen.

Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, das heißt, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Partei in gleicher Weise führen würde.

Im Falle der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen. Bei sehr geringem Einkommen wird PKH als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss die Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.

Wichtig: Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei ab. Unterliegt die Partei im Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten wie dies auch bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.