Arglistig im Sinne des Gesetzes handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten hin, der die Arbeiten beim Bau eines Doppelhauses zu überwachen hatte. Später stellte sich heraus, dass eine Dampfsperre nicht ordnungsgemäß eingebaut wurde und deshalb Feuchtigkeit in das Gebäude zog. Der Architekt hatte die Befestigung der Dampfsperre als „handwerkliche Selbstverständlichkeit“ angesehen und daher nicht besonders überprüft. Schadenersatzansprüche lehnte er wegen Verjährung ab.

Nach Ansicht des BGH könne ihm deshalb aber nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden. In verjährungsrechtlichen Fragen könne die Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten nur mit arglistigem Verhalten gleichgesetzt werden, wenn den Architekten der Vorwurf treffe, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf könne sich z.B. daraus ergeben, dass er weder selbst tätig werde, noch einen Gehilfen einschalte. Hier habe der Architekt aber seine Tätigkeit grundsätzlich ausgeübt. Lediglich in einem bestimmten Punkt habe er nicht kontrolliert. Habe der Architekt aber die betreffende Bauleistung wegen ihrer „Selbstverständlichkeit“ nicht kontrolliert, verschweige er den Mangel an der Bauleistung nicht arglistig (BGH, VII ZR 77/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Stromdiebstahl im Wert von 1,8 Cent ist eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers in der Regel unwirksam.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sagen lassen, nachdem er einen Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte. Anlass der Kündigung war ein Elektroroller, mit dem der Arbeitnehmer eines Tages zum Dienst erschienen war. Diesen schloss er in den Firmenräumen an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm er den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei entstanden Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent.

Das LAG hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar habe der Arbeitnehmer ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers begangen, weil er heimlich auf dessen Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen habe. Es müsse aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Diese gehe zulasten des Arbeitgebers aus. Zu berücksichtigen sei dabei der geringe Schaden von 1,8 Cent, die 19-jährige Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und nicht zuletzt der Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, der Arbeitgeber aber bisher nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verloren gegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestelltwerden können (LAG Hamm, 16 Sa 260/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Betriebskostenabrechnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. So muss sie gegebenenfalls erläutert werden, damit sie nachvollzogen werden kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind dabei auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – aber noch vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat. Das kann zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters erfolgen (BGH, VIII ZR 45/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Anfertigen von Bildaufnahmen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht verfassungswidrig.

So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Die Verurteilung stützte sich vor allem auf die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Autofahrer zu erkennen war. Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Autofahrer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen hätten. Die Norm erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, sei zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und betreffe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt. Es würden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die für jedermann wahrnehmbar seien. Die Maßnahme ziele zudem nicht auf Unbeteiligte. Sie betreffe ausschließlich die Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten, da bei ihnen der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes bestehe. Schließlich entfalte die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestünden hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme (BVerfG, 2 BvR 759/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verändert sich die Überforderungssituation der Eltern nach einem Entzug des Sorgerechts stark zum Positiven, kann eine Rückführung der Kinder zu den Eltern geboten sein.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem entsprechenden Fall. Die Rückführung rechtfertigende Umstände könnten sich nach Ansicht der Richter daraus ergeben, dass der Kindesvater seine Anstellung verloren habe und in Zukunft bereit sei, nur noch in reduziertem Umfang berufstätig zu sein. Zudem seien beide Elternteile bereit, wieder Hilfen anzunehmen. Wegen grundlegend veränderter Rahmenbedingungen könnten weniger einschneidende Maßnahmen als ein Teilentzug der elterlichen Sorge vertretbar sein (OLG Oldenburg, 4 UF 117/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Betreiber eines Supermarkts muss dafür sorgen, dass auch Kunden mit geringerer Körpergröße (hier: 1,56 m) die in den Verkaufsregalen angebotenen Waren erreichen und entnehmen können, ohne sich der Gefahr einer Körperverletzung auszusetzen.

Das musste sich ein Supermarktbetreiber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass er besondere Schutzvorkehrungen treffen müsse, wenn er Dosenware auf einem Regal von 1,70 m Höhe in drei, mit Kartonböden getrennten Schichten stapele. Er müsse damit rechnen, dass einzelne Dosen in der obersten Lage instabil würden, ohne dass dies von Kunden kleinerer Größe bemerkt werden könne. Stürze eine Dose herab und verletze einen Kunden, müsse der Supermarktbetreiber für den entstandenen Schaden haften (OLG Brandenburg, 11 U 29/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das gesetzliche Verbot der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter führten aus, dass das Koppelungsverbot den Zweck verfolge, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen. Zudem solle der Wettbewerb unter den Architekten gefördert werden. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie würden den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten rechtfertigen. Daher sei auch der grundgesetzliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums liege ebenfalls nicht vor (BGH, VII ZR 144/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 52-jährigen Juristen. Dieser hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, in der ein Unternehmen für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ suchte. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Bewerber verlangte daraufhin von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 EUR und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Das BAG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Darin war das Unternehmen verurteilt worden, ein Monatsgehalt Schadenersatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Richter machten deutlich, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Die Arbeitsstelle sei unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben worden. Danach seien Stellen u.a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege. Die unzulässige Stellenausschreibung stelle ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen habe, stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Hier sei ein Monatsgehalt angemessen. Der Bewerber habe nicht beweisen können, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre. Daher stehe ihm der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu (BAG, 8 AZR 530/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anzuwenden, wenn sich die vorgesehene Mieterstruktur eines Geschäftsgebäudes ändert.

Das musste ein Mieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfahren, der Räume im Erdgeschoss eines 6-geschossigen, im Bau befindlichen Gebäudes gemietet hatte. Dort wollte er ein Café betreiben. Nachdem die vom Vermieter geplante Büro-Vermarktung der ersten vier Obergeschosse scheiterte, wurden diese als Wohnraum umgebaut. Der Mieter hatte sich wegen der vorgesehenen Büronutzung einen regen Zulauf zu seinem Café versprochen. Das war nach der Umwandlung dieser Geschossebenen in Wohnraum nicht mehr realisierbar. Daher konnte er die geplanten Umsätze nicht erzielen und geriet in Mietrückstand. Nach einiger Zeit erklärte der Vermieter daher die ordentliche Kündigung des Mietvertrags. Der Mieter ist demgegenüber der Ansicht, dass der Vertrag angepasst werden müsse.

Der BGH erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Einen Anspruch auf Vertragsanpassung lehnten die Richter ab. Der Vermieter habe die Büronutzung der über den Mieträumen gelegenen vier Stockwerke weder zugesichert, noch seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage sei grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände gehe, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen. Bei der gemeinsamen Vorstellung der Parteien, die vier Stockwerke über den Mieträumen würden als Büroraum genutzt, handele es sich nicht um ein vom Vermieter übernommenes Risiko.

Hinweis: Bei der Gewerberaummiete trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Danach fällt es in den Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäfts in der gewählten Lage abzuschätzen. Das umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts (BGH, XII ZR 108/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die bloße Behauptung, ein Zeuge (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt – zumindest in dieser pauschalen Form – keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.

Diese deutliche Aussage traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Autofahrers (B.), der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht verurteilt wurde. In den Urteilsgründen hieß es: „Der Zeuge X, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass B. in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, B. habe sich alleine auf der Straße befunden.“

Diese pauschale Begründung reichte dem OLG für eine Verurteilung nicht aus. Die Begründung des Amtsrichters, dass ihm der Zeuge als „äußerst erfahren und gewissenhaft“ bekannt gewesen sei, begegne ernst zu nehmenden Bedenken. Die bloße Behauptung, ein Zeuge sei als besonders zuverlässig bekannt, sei in dieser pauschalen Form nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich der Amtsrichter vielmehr zuvor mehrfach, z.B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ hätten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden müssen, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruhe die Formulierung aber allein darauf, dass der Amtsrichter den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt habe. Dies könne richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weitergehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, könne daraus nicht gezogen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.4.2010, 4 Ss 62/10, Abruf-Nr. 102718).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl