Tauben sind ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend für die Frage, ob eine Mietminderung zulässig ist, ist, ob der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat.

Mit dieser Begründung entschied das Amtsgericht (AG) München zugunsten eines Vermieters. Dessen Mieterin hatte bemängelt, dass immer wieder Tauben versuchen würden, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersäht. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Der Vermieter sah darin keinen Minderungsgrund und klagte den wegen Mietminderung einbehaltenen Betrag ein.

Der zuständige Richter gab ihm recht. Bei dem geschilderten Taubenbefall handele es sich nicht um einen Mangel. Etwas anderes gelte nur, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt habe, z.B. durch eine besondere Fassadengestaltung. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass dies geschehen sei. Vielmehr habe die Mieterin angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Eine Minderung wegen Taubenbefalls würde die Garantiehaftung des Vermieters zu weit ausdehnen. Es sei insbesondere auch kein Unterschied zu erkennen zu den Fällen, in denen es beispielsweise aufgrund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen käme oder in denen ein mitangemieteter Garten durch Maulwürfe umgegraben werde. Hier liege erkennbar kein Mangel vor. Der Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden könne (AG München, 461 C 19454/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn ist eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Ihre Grundstücke grenzten an eine Privatstraße. An deren Ende befand sich die Garage des einen Nachbarn. Gleichzeitig lag dort auch der Zugang zum Haus des anderen Nachbarn. Der eine Nachbar stellte seinen Pkw regelmäßig vor seiner Haustür ab. Damit blockierte er aber die Garagenzufahrt des anderen Nachbarn. Dessen Bitten, dies doch zu unterlassen, blieben unerhört. So kam es zum Prozess.

Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer recht. Das Abstellen des Pkw vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Es sei unerheblich, dass der Garagenbesitzer seinen Nachbarn jeweils auffordern könne wegzufahren. Dies ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung. Diese liege bereits in dem Moment vor, in dem das Auto abgestellt werde. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Der Pkw könne auch durchaus woanders abgestellt werden. Ein Hausbewohner habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor seinem Eingang ein- und auszuladen, wenn er damit das Eigentum anderer Menschen behindere (AG München, 241 C 7703/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Erblasser auf einem Briefumschlag handschriftlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter durch Auslegung feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Erbrechtsstreit über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Richter machten deutlich, dass an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen seien, wenn die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspreche. Allerdings sei es auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben wollte, als er auf dem verschlossenen Briefumschlag eine zusätzliche handschriftliche Erklärung abgab. Da diese die Überschrift „Testament“ hatte und zudem mit Datum und Unterschrift versehen war, spreche einiges dafür, dass damit nicht nur eine Bezeichnung des Umschlaginhalts gemeint gewesen sei (OLG Karlsruhe, 14 Wx 30/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reinigungsunternehmen verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es einen Flur mit Kautschukfußboden nass wischt und keine Hinweisschilder in Bezug auf die erhöhte Rutschgefahr aufstellt.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Nach dem Urteil könne eine Gefahrenlage auch nicht verneint werden, wenn die Feuchtigkeit des Fußbodens ohne Weiteres für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer erkennbar gewesen sei. So sei es insbesondere in Bürogebäuden auch zu den üblichen Nassreinigungszeiten den Beschäftigten und Besuchern nicht zuzumuten, dem Zustand des Fußbodens ständig erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (LG Düsseldorf, 2b O 159/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl