Wer als Auskunftspflichtiger auf eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht reagiert, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben nachweislich zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunftsanspruch zugunsten des Auffordernden im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist, hat Anlass zur Klageerhebung geboten.

Das musste sich ein Unterhaltspflichtiger vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg sagen lassen. Die Richter machten in ihrer Urteilsbegründung deutlich, dass der Auffordernde aufgrund der Untätigkeit des Auskunftspflichtigen auf das erste Aufforderungsschreiben davon ausgehen durfte, dass er seinen Unterhaltsanspruch nur durch ein gerichtliches Vorgehen durchsetzen konnte. Der Unterhaltsverpflichtete konnte daher vor Gericht nicht mehr kostenbefreiend anerkennen. Dank seiner Untätigkeit muss er nun sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens tragen (OLG Naumburg, 3 WF 60/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat ein Versicherungsnehmer einen Schaden verursacht, kann seine Versicherung diesen auch ohne sein Einverständnis regulieren. Sie hat insoweit ein Ermessen, das sie allerdings ordnungsgemäß ausüben muss.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München. Betroffen war ein Autofahrer, der aus der Ausfahrt einer Parkgarage fahren wollte. Vor ihm fuhr ein anderes Auto. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein entsprechendes Parkticket eingeführt wird. Allerdings kann die Lichtschranke dadurch umgangen werden, dass man sich dicht an den Vordermann hängt. Dann können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte aber ab. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den Pkw des Vordermannes auf. Daraufhin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann auf seinen Pkw auffuhr. Den dadurch entstandenen Schaden verlangte der Vordermann von der Versicherung des Hintermannes ersetzt. Obwohl der Versicherte widersprach, zahlte diese den Schadensbetrag aus. Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen, was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte der Versicherte die Versicherung auf Feststellung, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall sei. Schließlich sei der Vordermann schuld gewesen am Auffahrunfall. Die Versicherung hätte den Schaden nicht regulieren dürfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab: Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Aufgrund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt worden. Es handele sich um einen Auffahrunfall. Daher ergebe sich zunächst einmal der Anschein, dass der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wäre der Ausgang des Prozesses höchst ungewiss gewesen. Es sei nicht wahrscheinlich gewesen, dass der vorausfahrende Autofahrer eine bewusste Bremsung in einem Prozess eingeräumt hätte. Darüber hinaus wäre ohnehin ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Schon nach seiner Darstellung hatte der vorausfahrende Autofahrer schließlich angekündigt, dass er ihn nicht nachfahren lassen wollte. Unter Abwägung all dieser Umstände habe sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen (AG München, 343 C 27107/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Baugrundstück kauft, um darauf ein zweigeschossiges Haus mit Dach zu errichten, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn entgegen seinen Erwartungen die Nachbargrundstücke mit dreigeschossigen Fünf-Parteien-Häusern bebaut werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und wies die Klage eines Käufers zurück. Dieser war durch ein Internetexposé auf das Objekt aufmerksam geworden. Infolge der darin enthaltenen Beschreibung und den Angaben des Verkäufers über die Nachbarbebauung war er davon ausgegangen, dass dort höchstens zweigeschossige Zweifamilienhäuser gebaut würden. Eine solche Fehlvorstellung begründe nach Ansicht der Richter zwar grundsätzlich eine Pflicht des Verkäufers, auf den Irrtum hinzuweisen. Das gelte aber nur, wenn dem Verkäufer die Fehlvorstellung bekannt sei. Sei die Fehlvorstellung dagegen nicht erkennbar, liege auch keine Täuschung über die baurechtliche Zulässigkeit auf dem Nachbargrundstück vor (OLG Brandenburg, 5 U 82/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen, um diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines ehemaligen Arbeitnehmers, der vom 1.1.06 bis zum 30.6.07 als Schadensbüroleiter bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt war. Der Arbeitgeber führt seine Personalakte weiter. Nach Vertragsende wurde dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mitgeteilt, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte. Der Arbeitgeber verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied. Er verurteilte den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen müsse. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folge allerdings nicht aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung (BAG, 9 AZR 573/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Mietwohnung weist einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag nur eine „ca. Angabe“ enthält. Voraussetzung ist aber die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht aus.

Das ist der Tenor einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München im Fall einer Mieterin, die eine Dachgeschosswohnung angemietet hatte. Der Mietvertrag enthielt keine Angaben über die Wohnungsgröße. Später beschwerte sie sich darüber, dass die Wohnfläche nur 24 Quadratmeter betrage. Sie kündigte eine Mietminderung an. Das akzeptierte die Vermieterin jedoch nicht. Es sei gerade keine Vereinbarung getroffen worden. Die Mieterin habe die Wohnung so gemietet wie sie sie besichtigt habe. Die Mieterin berief sich darauf, dass in der Wohnungs-Annonce die Angabe „ca.36 qm“ enthalten gewesen sei.

Vor dem AG wurde die Mieterin jedoch zur Zahlung des rückständigen Mietzinses verurteilt. Nach Ansicht des Richters bestehe kein Grund zur Mietminderung. Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liege. Dies gelte auch, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca. Angabe“ enthalte. In solchen Fällen errechne sich die Minderung entsprechend der Quote, um die die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag zugrunde gelegten Wohnfläche zurückbleibe. Berechnungsgrundlage sei dafür die Bruttomiete. Voraussetzung dafür sei aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnfläche im Sinne einer Beschaffenheitsangabe vereinbart sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Mietvertrag enthalte dazu gerade keine Angaben. Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten gewesen sein, ändere dies nichts. Angaben des Vermieters, die dieser bei den Vertragsverhandlungen mache, würden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im schriftlichen Vertrag auch aufgenommen würden. Im Übrigen entsprächen im vorliegenden Fall die angegebenen 36 Quadratmeter der tatsächlichen Grundfläche. Die Dachschrägen waren und sind erkennbar, genauso wie die eingeschränkte Nutzbarkeit. Die Mieterin hätte daher von Anfang an sehen können, dass hier gegebenenfalls eine andere Berechnung der Wohnungsgröße veranlasst ist. Umso mehr hätte sie dies im Mietvertrag festhalten müssen (AG München, 424 C 7097/09).

Hinweis: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sowohl Vermieter als auch Mieter die richtige Wohnungsgröße im Mietvertrag festhalten. Auch bei Nebenkostenabrechnungen dient dies der Vermeidung von Klagen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt infolge des Genusses von Cannabis auf. Den Richtern reichten die festgestellten Beweisanzeichen (glänzende und gerötete Augen, Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall) nicht aus. Eine Fahruntüchtigkeit ergebe sich hieraus nicht. Es hätte geprüft werden müssen, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat. Auch weitere Auffälligkeiten (schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörungen, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache und schleppender Gang) könnten zwar auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend sei dies aber nicht. So könne die Schläfrigkeit auch auf einem Schlafentzug beruhen. Erforderlich sei ein Vergleich der Auffälligkeiten mit einem „unberauschten“ Zustandsbild des Angeklagten. Schließlich sei auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, – jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens – nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen (OLG Saarbrücken, Ss 104/10 (141/10)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lässt der namensgebende Elternteil seinen Namen ändern, hat dies nicht automatisch eine Änderung des Kindesnamens zur Folge.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Rottweil im Fall eines russischen Vaters hin. Dieser hatte die Schreibweise seines Namens geändert und wünschte nun, dass diese Schreibweise auch für seinen Sohn gelten solle. Die Ablehnung dieses Wunsches bestätigte nun auch das LG. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Änderung der Schreibweise des Namens eine Änderung des Familiennamens darstelle. Eine solche Änderung gelte nach deutschem Recht nicht für das Kind. Die Namensänderung des namensgebenden Elternteils habe nicht automatisch die Änderung des Namens des Kindes zur Folge. Besitze das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, beurteile sich die Schreibweise des Familiennamens des Kindes allein nach deutschem Recht (LG Rottweil, 1 T 96/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Fernabsatzverträgen (z.B. beim Internetkauf) sind die Widerrufsbelehrungen oftmals unwirksam.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Dort hieß es in der Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Fernabsatzvertrag über Kosmetika, dass die Ware „nur in einem unbenutzten Zustand“ zurückgenommen werden könne.

Das OLG hielt diese Regelung für unwirksam. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung wie Tube, Dose oder Flasche gehe über die in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Danach sei das Widerrufsrecht nur bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet seien oder schnell verderben könnten. Nach Ansicht der Richter seien aber geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung ungeeignet. Das folge schon daraus, dass es einen Markt für gebrauchte Kosmetikartikel gebe (OLG Köln, 6 W 43/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lässt der Eigentümer ein als Kulturdenkmal eingestuftes historisches Gebäude leer stehen und verfallen, darf die Denkmalschutzbehörde mangels Eingriffs in ein Kulturdenkmal im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes keine Anordnung treffen, vorhandene Schäden durch Trocknungs-, Reparatur- und Reinigungsmaßnahmen zu beseitigen.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg. Die Richter verdeutlichten in ihrer Entscheidung, dass das Verfallenlassen an sich keinen zu beseitigenden Eingriff darstelle. Ein solcher sei nur bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen anzunehmen. Die Behörde könne daher einen Schutz des Gebäudes nur erreichen, wenn sie sich auf die Erhaltungspflicht stütze. Die Erhaltungspflicht des Eigentümers betreffe jedoch nur Maßnahmen, die zur Erhaltung des Denkmals nötig sind, also solche, ohne die sich der Zustand des Denkmals weiter verschlechtern würde (VG Lüneburg, 2 B 73/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für eine Einstellung.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in vier gleich gelagerten Fällen. Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus. Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch nicht. Das Land sei deshalb verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der Laufbahnverordnung zu berücksichtigen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen (VG Neustadt, 6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW, 6 K 531/10.NW, 6 K 842/10.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl