Soll ein Übergangsheim für akut wohnungslose, alleinstehende Männer mit gravierenden Problemlagen und Gewaltpotential errichtet werden, kann der eine geschlossene Bauweise vorsehende Bauvorbescheid unwirksam sein.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf ist das der Fall, wenn die Tür an Tür-Situation bei der geschlossenen Bauweise voraussichtlich zu massiven Konflikten und Beeinträchtigungen führen werde. Verfüge nämlich das Grundstück nicht über einen rückwärtigen Garten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich etwaige Auseinandersetzungen zwischen den künftigen Bewohnern nach außen auf den Bürgersteig vor dem Gebäude verlagern könnten. Nehme der Bauvorbescheid dies hin, verstoße das gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (VG Düsseldorf, 25 K 5561/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Motorrad auf im europäischen Ausland zugelassene carbonfaserverstärkte Kunststoffräder umgerüstet, erlischt hierdurch nicht automatisch die Betriebserlaubnis.

Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Motorradeigentümer recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr bestünden. Vorliegend sei von einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ auszugehen. Das gelte auch, wenn weder eine Genehmigung noch ein Teilegutachten vorlägen und auch keine Einbauabnahme erfolgt sei (VGH Baden-Württemberg, 10 S 1857/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil des Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufs ist daher als Leitungswasserschaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet.

Diese Entscheidung zugunsten des Versicherten traf das Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Diese sollte Schutz gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm bieten. Eines Tages wurde in einer der Wohnungen eine feuchte Wand bemerkt. Ursache war der Riss im Bodenablauf der Dusche. Dieser musste komplett erneuert werden. Außerdem mussten die dazugehörigen Fliesen entfernt und neu verlegt werden. Hierdurch entstanden dem Vermieter Kosten in Höhe von 1078 EUR. Der Versicherer verweigerte jedoch die Übernahme. Die Schäden würden nicht unter die Versicherung fallen, da der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasserversorgung gehöre. Ein Leitungswasserschaden läge mangels Leitung daher nicht vor.

Das sah der zuständige Richter jedoch anders. Der Bodenablauf sei sehr wohl Teil der Rohrleitung. Seit Langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkelverbindungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungsvorgängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen. Die einengende Definition der Versicherung gehe daher fehl. Hier sei der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrleitungssystem verbunden wie andere Steckverbindungen. Darüber hinaus sei er – wie alle anderen Teile des Rohrsystems – einzementiert. Es handele sich daher um eine einheitliche Rohrleitung (AG München, 155 C 30538/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind widerrechtlich in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die Rückführung des Kindes nach Australien verlangen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten aber auch deutlich, dass durch die Rückführung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten dürfe. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Mutter als bisherige Bezugsperson das Kind nicht begleiten könne. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung könne auch vorliegen, wenn eine anschließende Rückkehr des Kindes nach Deutschland bereits sicher feststehe. Sei die Rückkehr des Kindes nach Deutschland aber lediglich wahrscheinlich, stehe dies der Rückführung nach Australien nicht entgegen (OLG Stuttgart, 17 UF 150/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl