Der Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat, verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. In dessen Mietvertrag war eine Formularklausel enthalten, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Mieter ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 EUR renovieren. Drei Jahre später erfuhr er, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen wäre. Er verlangte daraufhin die 2.687 EUR von seinem ehemaligen Vermieter erstattet.

Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter am BGH entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war. Die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt habe. Der Vermieter müsse den Betrag daher trotz unwirksamer Mietvertragsklausel nicht erstatten (BGH, VIII ZR 195/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter muss vom Arbeitgeber nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht weiterbeschäftigt werden, wenn kein freier Arbeitsplatz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass dies insbesondere der Fall sei, wenn der Arbeitgeber keinen andauernden Bedarf für die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden habe. Er müsse insbesondere nicht die Arbeitsorganisation ändern und einen neuen Arbeitsplatz schaffen. Soweit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt Leiharbeitnehmer beschäftige, sei zu prüfen, ob davon auch Arbeitsplätze betroffen sind, die der Qualifikation des Auszubildenden entsprechen. Sei dies nicht der Fall, könne von freien Arbeitsplätzen nicht ausgegangen werden (LAG Hamm, 10 TaBV 58/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wurde bei einem Neubau ein Dachmangel nachgebessert, bleibt der Bauherr berechtigt, mit einem Ersatz des merkantilen Minderwerts des Hauses wegen der Fehlerhaftigkeit gegen offene Werklohnforderungen aufzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Bauherrn. Bei dessen Neubau hatte der Dachdecker schlecht gearbeitet, sodass die gesamte Dachlattung geändert werden musste. Die Richter machten deutlich, dass trotz der Nachbesserung ein Schaden des Bauherrn in Form eines merkantilen Minderwerts entstanden sei. So würden nämlich auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Sanierungsarbeiten von großen Teilen der maßgeblichen Verkehrskreise nur niedrigere Preise für die Immobilie gezahlt werden, wenn ein Konstruktionsfehler bereits unmittelbar bekannt sei. Das gelte insbesondere bei Dachkonstruktionen. Hier werde üblicherweise zunächst wenig Reparaturbedarf erwartet. Zudem sei eine vollständige Überprüfung der Nachbesserungsarbeiten meist nicht möglich. Die erforderliche Öffnung des Dachs sei nämlich wiederum mit hohen Kosten und Schadensrisiken verbunden. Den hierdurch entstandenen Schaden könne der Bauherr der Werklohnforderung des Dachdeckers entgegensetzen (OLG Stuttgart, 12 U 74/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen.

Auf diesen Grundsatz verwies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem Fahrzeug an einem Kindergarten vorbeigefahren war. In dem Moment stürzte das Fahrrad eines der dort stehenden Kinder um. Durch die am Rad befestigte Sichtstange (Fahne) wurde der Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten von 1.350 EUR verlangte die Autofahrerin vom Vater des 5-jährigen Kindes ersetzt. Dieser hätte seine Aufsichtspflicht verletzt, da er nicht in unmittelbarer Nähe gewesen sei.

Die zuständige Richterin gab dem Vater recht und wies die Klage ab. Eine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters liege hier nicht vor. Beim Maß der gebotenen Aufsicht sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Man werde zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nichtschulpflichtige Kinder bei der Teilnahme am Straßenverkehr noch beaufsichtigt werden müssten. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Unfälle habe es keine gegeben. Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt worden sei, die letzte Strecke alleine vorauszufahren. Ein solches Vorausfahren sei auch nötig, um Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermöglichen, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern. Bei einem fünfjährigen Kind sei zudem zu berücksichtigen, dass es in naher Zukunft in der Lage sein sollte, den Schulweg zu bewältigen. Es sei daher in Ordnung, wenn Eltern ein derartiges Kind, dass sein Fahrrad beherrsche, kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen alleine fahren lassen. Außerdem sei das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrads halte (AG München, 122 C 8128/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gaspreiserhöhungen für Kunden mit Sondervertrag „Erdgas Classic“ sind ohne Rechtsgrundlage und damit unwirksam erfolgt.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Ergebnis ein Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Über 60 Kunden aus dem östlichen Niedersachsen hatten gegen zwei niedersächsische Gasversorger auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2008 geklagt. Die Besonderheit des Falls lag dabei darin, dass diese keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag „Erdgas Classic“ abgeschlossen hatten. Aus diesem Grund fänden, so hat das OLG nochmals klargestellt, die allgemeinen Regeln zur Preisänderung nach der AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Die Richter teilten die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel „bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst“ als Preisanpassungsklausel auszulegen sei. Diese Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft sei. Ein Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen sei dagegen nicht vorgesehen. Zudem enthalte die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, sei dagegen nicht vorgesehen. Dadurch werde das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht das OLG nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können (OLG Celle, 13 U 6/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für einen Unterhaltsschuldner ist es gefährlich, von sich aus einseitig eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, mit der er sich zu Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe verpflichtet.

Dieser einseitigen Ausfertigung liege nämlich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Geschäftsgrundlage zugrunde, deren Wegfall oder Änderung dargelegt werden müsse. Eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde führe vielmehr regelmäßig zu einem Schuldanerkenntnis. Wolle der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht später herabsetzen, müsse die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachtet werden. Als Folge könne sich der Unterhaltspflichtige nicht in jedem Fall von seinem einseitigen Unterhaltsanerkenntnis lösen. Er müsse vielmehr nachweisen, dass eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten sei, die sich auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken würde (BGH, XII ZR 70/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch angefochten werden, wenn die zugrunde liegende Abrechnung nur einen geringen Fehler zulasten des anfechtenden Wohnungseigentümers enthält.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) München die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Möglichkeit der Beschlussanfechtung nicht nur dem persönlichen Interesse des Anfechtenden diene. Es komme vielmehr vor allem auf das Interesse der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung an. Aus diesem Grunde sei nicht auf die Höhe des Abrechnungsfehlers abzustellen oder auf das Einzelinteresse eines Wohnungseigentümers. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass nicht mehr hinnehmbare Verzerrungen entstünden, wenn bestimmte „Minimalbeträge“ hingenommen werden müssten. In einem solchen Fall würde die Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentümers davon abhängig gemacht, in welcher Höhe er fehlerhaft mit Kosten belastet werde (OLG München, 32 Wx 1/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein als Kälberstall genehmigtes Gebäude teilweise zur Schweinemast genutzt, kann dies von der zuständigen Behörde mit sofortiger Wirkung verboten werden.

Das musste sich ein Landwirt vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster sagen lassen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls ein Anreiz bestehe, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer behördlichen Ordnungsverfügung aufzunehmen und auch fortzuführen. Wegen der sonst aufschiebenden Wirkung der Klage und einer in der Regel langen Prozessdauer könnte die illegale Nutzung so möglicherweise über Jahre betrieben werden. Das würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwerten. Es würde auch den gesetzestreuen Bürger, der sich an die Genehmigungsvorschriften halte, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigt benachteiligen (VG Münster, 2 K 221/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird anstelle des Schwerbehindertenausweises nur eine Kopie hiervon sichtbar im Fahrzeug ausgelegt, darf das auf einem Behindertenparkplatz stehende Fahrzeug abgeschleppt werden.

Auf diese – für manchen Verkehrsteilnehmer überraschende – Rechtslage wies das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Kopie die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung nicht erfülle. Hier könne Missbrauch getrieben werden, indem ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwendet werde. Dies müsse verhindert werden. Daher müsse stets das Original des Ausweises ausgelegt werden (VG Düsseldorf, 14 K 504/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Einigung vor Gericht kann den zerstrittenen Parteien oft viel Geld sparen.

Das zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht (AG) München. Dort hatte die Inhaberin eines Lokals gegen eine ehemalige Stammkundin geklagt. Sie warf ihr vor, konsumierte Getränke bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 EUR aufgelaufen, die wolle man erstattet bekommen. Die Kundin wollte allenfalls 96 EUR bezahlen. 136 EUR seien nie im Leben angefallen. Bierdeckel seien auch leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel. Ein Strich bedeute ein Bier zum Preis von 2,20 EUR, konterte die Klägerin. Das wisse die Kundin auch und natürlich habe man nichts verfälscht.

Nachdem Bierdeckel tatsächlich nicht sehr aussagekräftig sind, vernahm die zuständige Richterin die Parteien sowie drei Zeugen. Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien darauf, dass die Kundin 112 EUR bezahlt. Die Verfahrenskosten betragen in einem solchen Fall etwa 255 EUR. Die Zeugen hatten auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet, sonst wären deren Kosten noch hinzugekommen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl