Der Bundesrat hat dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung zugestimmt.

Mit dem Gesetz soll die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern weiter vorangetrieben werden. Nach den neuen Regelungen erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft feststeht. Ihnen steht auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Rechtlich standen bisher immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bisher in bestimmten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt beseitigt.

Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29.5.2009 ereignet haben. Sie soll einen gerechten Ausgleich schaffen zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzwürdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind. Zum Hintergrund:

Bisher geltende Rechtslage

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2.10.1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28.5.2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Neuregelung

Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

Beispiel: Der heute 65-jährige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verkünden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind.

Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann diesen die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden.

Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich nach der Entscheidung des EGMR am 28.5.2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtsstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29.5.2009 in Kraft.

Beispiel: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz rückwirkend zum gesetzlichen Erben.

Lag der Erbfall bereits vor dem 29.5.2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme gilt für Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab, oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

Beispiel: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachträglich „neu geordnet“ werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testament gemacht hat, sodass sein Vermögen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Vermögens ersetzen.

Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten geprüft und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Arbeitnehmer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt dies grundsätzlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Der langjährig beschäftigte Industriemechaniker wurde im November 2006 in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Der Arbeitgeber besetzte daraufhin den Arbeitsplatz des Verurteilten dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass hier nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht komme. Das ergebe sich daraus, dass vorliegend die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hätten. Es müssten daher die hohen Anforderungen an den Kündigungsgrund erfüllt sein. Außerdem müsse eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfolgen. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten habe. Dem Arbeitgeber seien deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem sei auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Zumindest bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren könne der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen (BAG, 2 AZR 790/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ordnet die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer ohne Baugenehmigung errichteten Dachgaube an, ist die Anordnung bis zum Abschluss des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens rechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einem Hauseigentümer recht, der auf dem Dachgeschoss seines denkmalgeschützten Hauses Dachgauben errichtet hatte, ohne diese zuvor formell ordnungsgemäß genehmigen zu lassen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangte die Beseitigung. Hiergegen setzte sich der Hauseigentümer zur Wehr. Zudem beantragte er eine entsprechende Baugenehmigung.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beseitigungsanordnung solange rechtswidrig sei, wie noch nicht abschließend darüber entschieden sei, ob das Bauvorhaben nicht möglicherweise auch genehmigt werden könne. Es müsse erst geprüft werden, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Wäre nämlich eine nachträgliche Genehmigung möglich, könnten rechtmäßige Zustände auch ohne die angeordnete Beseitigung der Dachgauben wiederhergestellt werden. Die Behörde müsse also zunächst das ihr zustehende Ermessen ausüben und abschließend über den Bauantrag entscheiden. Erst wenn sich danach herausstelle, dass die Dachgauben nicht genehmigungsfähig seien, könne eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung ergehen (Bayerischer VGH, 15 B 10.213).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch Feuerwehrleute entstehen.

In diesem Sinne hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden und die Klage einer Mieterin wegen einer zerstörten Wohnungstür abgewiesen. Eine Nachbarin hatte erfolglos versucht, die Mieterin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Mieterin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief die Nachbarin die Feuerwehr. Diese brach nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstür auf. Ein Notfall konnte aber nicht festgestellt werden. Die Wohnung war leer.

Nach Ansicht des LG müsse sich die Nachbarin den durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schaden an der Tür nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Tür aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen (LG Berlin, 49 S 106/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bemängelt der Käufer eines Pkw einen behebbaren Mangel ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, kann er später nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass dann auch kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe. Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien um Kratzer am Flankenschutz des Wagens gestritten, die nicht zu einer merkantilen Wertminderung führten. Nach Ansicht der Richter sei der Rücktritt in diesem Fall auch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer zugesichert hätte, dass der Wagen unfallfrei sei. Die Zusicherung der Unfallfreiheit beziehe sich nur auf unfallbedingte Schäden, die den Wert des Fahrzeugs mindern. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei Sinn und Zweck des Flankenschutzes, Schäden vom eigentlichen Fahrzeug abzuhalten (OLG Düsseldorf, I-18 U 103/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lebensversicherungen haben in Deutschland nur eine geringe Haltbarkeitsdauer. Mehr als die Hälfte von ihnen wird vor dem Vertragsende storniert. Für den Versicherungsnehmer ist das in der Regel mit einem erheblichen Verlust verbunden. In den ersten Versicherungsjahren werden nämlich die eingezahlten Beiträge um die Abschluss- und Verwaltungskosten gekürzt. Ein Guthaben auf dem Versicherungskonto ergibt sich daher üblicherweise erst nach etlichen Jahren.

In vielen Fällen steht der Versicherungsnehmer aber besser, wenn er die Versicherung nicht storniert, sondern verkauft. Dabei kann er auf institutionelle Aufkäufer zugehen, die die Versicherungen direkt aufkaufen. Er kann aber auch auf Handelsplattformen versuchen, einen Käufer zu finden.

Eine solche Handelsplattform ist z.B. die Policenbörse der BÖAG Börsen AG, die auch die Börsen Hamburg und Hannover betreibt (www.policenboerse-deutschland.de). In einem Auktionsverfahren kann der Versicherungsnehmer hier seine Versicherung an den Meistbietenden verkaufen. Weitere Handelsplattformen sind z.B. www.life-jack.de oder www.zweitmarkt-auktion.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es zwischen den Kindeseltern sehr oft zu mit Umzügen verbundenen Trennungen und späteren Versöhnungen, kann ihnen die elterliche Sorge entzogen werden, sofern bei den Kindern gravierende Entwicklungsstörungen erkennbar werden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall. Die Kindeseltern hatten sich hier 17 Mal getrennt und später wieder ausgesöhnt. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass diese vielen Trennungen zu schwerwiegenden Loyalitätskonflikten bei den Kindern führen könnten. Hierdurch werde eine störungs- und angstfreie Entwicklung der Kinder verhindert. Unerheblich sei dabei, dass die Eltern aus ihrer subjektiven Sicht davon überzeugt seien, dass eine liebevolle Beziehung zwischen Eltern und Kindern bestehe. Vielmehr sei auf die ichbezogene Wahrnehmung der Eltern in ihrer Beziehung abzustellen. Diese könne eine ordnungsgemäße Entwicklung der Kinder nämlich nicht sicherstellen. Es zeige sich nämlich, dass die Eltern wegen ihrer regelmäßigen Konflikte nicht fähig seien, das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen und in den Mittelpunkt ihrer Beziehung zu stellen (OLG Köln, 4 UF 29/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soweit Romanveröffentlichungen von Arbeitnehmern unter den Schutz von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz fallen und keine Persönlichkeitsrechte anderer verletzen, kann eine außerordentliche Kündigung keinen Erfolg haben.

So entschied das Arbeitsgericht Herford im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einem Möbelhersteller beschäftigt war. Er hatte einen Roman unter dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ veröffentlicht. In dessen Vorwort hieß es: „In dieser Geschichte geht es um Personen und Handlungen, die natürlich frei erfunden sind. Sollte Euch vielleicht doch die eine oder andere Person erstaunlich bekannt vorkommen, kann das nur daran liegen, dass es wohl in jeder Firma einen Kollegen gibt, auf den die überzeichnete Beschreibung meiner Charaktere passen könnte. Ihr könnt Euch ja einfach Eure Kollegen in diese Geschichte hineindenken, dann wird es sicher noch amüsanter für Euch. Doch in Wirklichkeit kann es solche merkwürdigen Figuren ja gar nicht geben, oder…?“ Der Arbeitgeber verstand jedoch keinen Spaß und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.

Dessen Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Eine außerordentliche Kündigung setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer gegen eine ihm obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Ein solcher Verstoß liege hier aber nicht vor. Die Veröffentlichung des Buches reiche hierfür nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass durch das Buch Persönlichkeitsrechte von Kollegen/Kolleginnen oder der Geschäftsleitung verletzt würden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde nur verletzt, wenn der Betroffene erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung gemacht werde. Und selbst in diesem Fall müsse geprüft werden, ob der hohe Stellenwert der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) die Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten im Wege der Wechselwirkung möglicherweise rechtfertige. Vorliegend sei der Roman aber schon nicht auf den Betrieb des Arbeitgebers zugeschnitten. Teilweise Ähnlichkeiten seien auch in anderen Betrieben zu finden (Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1394/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmasts, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alternativstandort in die Abwägung einbezogen werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall mehrerer Grundstückseigentümer. Diese sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, an dem eine Bahnstrecke vorbeiführt. Mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamts errichtete die DB Netz AG auf ihrem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück einen 25 m hohen Sendemast. Er ist Teil eines neuen digitalen Funksystems, das u.a. der Sicherheit des Bahnverkehrs dient. Mit ihrer Klage wenden sich die Eigentümer gegen die optische Dominanz der am Rande des Wohngebiets errichteten Anlage. Sie machen insbesondere geltend, der Mast könne auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.

Das OVG stellte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung fest. Zwar halte der Sendemast die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen ein. Ferner müssten die Eigentümer wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie mit technisch notwendigen Veränderungen rechnen, die gegebenenfalls mit optischen Beeinträchtigungen verbunden seien. Jedoch seien diese Auswirkungen nach Ansicht der Richter durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb müssten Alternativstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück durch den 25 m hohen Mast minderten, in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmasts ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, bisher unterlassen. Deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 11052/10.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist durch einen Sachverständigen nachgewiesen, dass eine Wärmedämmung zur Verhinderung von Schimmelbildung auf der gesamten Hausfassade notwendig ist, liegt eine bauliche Veränderung vor, die der ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dient.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. können die Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme durch Stimmenmehrheit als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Dieser Beschluss muss nicht einstimmig erfolgen. Dies gelte nach Ansicht der Richter auch in dem Fall, in dem zwar eine Teildämmung ebenfalls wirtschaftlich vertretbar wäre, eine Volldämmung aber zu einem besseren Ergebnis führen würde. Ein verantwortungsbewusster Hauseigentümer würde daher die Volldämmung wählen. Als Konsequenz wurde daher die Klage eines Eigentümers gegen den Beschluss zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 20 W 138/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl