Bei Ausschreibung einer schlüsselfertigen Leistung ist der Auftragnehmer im Angebotsstadium nicht gehalten, auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, weil ein Bieter die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauunternehmers deutlich. Dieser war mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Gebäudes beauftragt worden. In der Ausschreibung war eine bestimmte Fassadenstruktur vorgegeben. Aus statischen Gründen konnte diese aber später nicht verwirklicht werden. Für die vollkommen neue Konstruktion verlangte der Bauunternehmer eine Nachtragszahlung. Die verweigerte der Auftraggeber mit Hinweis auf den Globalpauschalpreis. Zudem hätte der Bauunternehmer durch „einfache statische Überschlagsberechnung“ erkennen müssen, dass die geplante Konstruktion nicht realisierbar gewesen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG jedoch nicht an. Die Richter machten deutlich, dass es nicht Aufgabe des Bauunternehmers sei, in seinem Angebot auf Planungsfehler hinzuweisen. Eine solche Prüfungs- und Hinweispflicht gelte erst nach Vertragsschluss. Lediglich bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung gelte etwas anderes. Werde hier bei der Angebotserstellung bereits deutlich, dass eine Realisierung nicht ohne zusätzliche Leistungen möglich sei, müsse dies offenbart werden. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Bauunternehmer sei nicht gehalten gewesen, eine eigene statische Berechnung der Fassadenstruktur vorzunehmen (OLG Koblenz, 1 U 415/08).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters liegen, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Verweigere der Mieter die Erfüllung dieser Pflicht beharrlich, komme es für die Frage, ob die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschritten ist, auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls an. Dabei könne nach Ansicht der Richter erheblich sein, ob es dem Vermieter zuzumuten sei, vor Ausspruch der fristlosen Kündigung einen Duldungstitel zu erwirken und gegebenenfalls eine gerichtliche Vollstreckung zu versuchen (BGH, VIII ZR 221/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Verkehrsverstoß nach dem Bundeverkehrszentralregister in Flensburg mit einem Punkt zu bestrafen, darf die zuständige Behörde ohne Prüfung des Einzelfalls nicht anordnen, für neun Monate ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen einem Autofahrer recht, der sich gegen eine entsprechende Anordnung vor Gericht zur Wehr gesetzt hatte. Den Richtern reichte dabei insbesondere der pauschale Verweis der Behörde auf eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht aus. Zwar sei der Behörde zuzugestehen, dass eine schematische Behandlung der Vorfälle anhand der Schwere des Verstoßes grundsätzlich zulässig sei. Dies diene auch einer Gleichbehandlung. Allerdings reiche es nicht aus, auf diese internen Vorgaben lediglich hinzuweisen. Es müsse vielmehr auch eine Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls in der Begründung deutlich werden. So sei vorliegend zu berücksichtigen, dass lediglich ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliege. Zudem habe es sich um einen Erstverstoß des Autofahrers gehandelt. Daher sei eine Dauer von neun Monaten für das Fahrtenbuch zu lang und dem Verstoß nicht angemessen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben (OVG Niedersachsen, 12 LB 318/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

„Falsche“ Doktorarbeiten sind derzeit in aller Munde. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat zu dem Thema aktuell entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.

Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangte er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften. Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag zurückgewiesen.

Das OLG hat dem Beklagten auf die Berufung des Klägers untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, nämlich Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 EUR für einen bloßen Übungstext zahle (OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt es zwischen den Eltern des Kindes Streit, welche Schule das Kind besuchen soll, kann das Familiengericht einem der Elternteile die Entscheidungskompetenz übertragen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im Fall zweier Eltern, die sich über die richtige Schule nicht einigen konnten. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung über den Schulbesuch des Kindes um eine Entscheidung mit erheblicher Bedeutung handele, die starke Auswirkungen auf die Zukunft des Kindes habe. Bei Meinungsverschiedenheiten könne daher auch eine gerichtliche Entscheidung erzielt werden. Bei dieser Entscheidung komme es vorwiegend auf das Wohl des Kindes an. Dabei seien verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Hierunter falle z.B. die Entfernung der Schule zum Wohnort des Kindes. Im Ergebnis machten die Richter deutlich, dass es üblicherweise dem Kindeswohl entspreche, wenn der Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz zum Schulbesuch erhalte, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt habe (OLG Schleswig-Holstein, 10 UF 186/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geht ein Arbeitszeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen im Streit eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber. Die Richter machten dabei deutlich, dass mit dem ursprünglich ausgestellten Zeugnis der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses eigentlich durch Erfüllung erloschen sei. Wegen der Wichtigkeit des Zeugnisses für die weitere berufliche Laufbahn des Arbeitnehmers müsse hier jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Der Arbeitgeber bleibe vielmehr verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren eine neue Ausfertigung des Zeugnisses zu erstellen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten sei. Entscheidend sei vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden könne. Hiervon sei in der Regel auszugehen. Allerdings sei der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses eine Holschuld. Hieraus folge, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen müsse. Eine Zusendung könne er nicht verlangen (LAG Hessen, 16 Sa 1195/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch des Käufers einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer auf Auskunft über Baumängel besteht nach Vertragsschluss nicht.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die eine Eigentumswohnung gekauft hatte. Im Kaufvertrag war eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen worden. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Gebäude, im dem sich die Eigentumswohnung befindet, bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach wurden Mängel von der Dachdeckerfirma beseitigt und dies von einem Sachverständigen überprüft. Nachdem Feuchtigkeitsflecken in der verkauften Eigentumswohnung auftraten, meinte die Käuferin einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel vom Verkäufer zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen seien. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die im gerichtlichen Verfahren festgestellten Mängel wirklich beseitigt worden seien. Der Verkäufer meinte dagegen, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.

So sah es auch das LG und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf die begehrte Auskunft. Selbst nach Treu und Glauben – woraus sich ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch ergeben könne – bestehe kein Anspruch. Zum einen könne ein vertraglicher Auskunftsanspruch nicht um seiner selbst Willen begehrt werden. Es handele sich um einen Nebenanspruch, der beispielsweise den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs – wie z. B. Schadenersatz – bestimmen solle. Im zu entscheidenden Fall war aber die Haftung für Baumängel ausgeschlossen. Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Käuferin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren könne, gebe es keinen vertraglichen Auskunftsanspruch. Daher blieb die Klage der Käuferin gegen den Verkäufer erfolglos (LG Coburg, 23 O 435/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kosten der Wasserversorgung können einschließlich Fixkosten nur in einem begrenzten Umfang nach der Verbrauchsmenge auf die Mieter umgelegt werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der sich gegen die Abrechnung seines Vermieters gewehrt hatte. Der Mietvertrag der Parteien sah Folgendes vor: „Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt).“

Der BGH hielt diese Klausel des Formularmietvertrags für unwirksam. Sie halte der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachte. Zwar lasse es das Gesetz grundsätzlich zu, dass die Kosten der Wasserversorgung im Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt würden. Das gelte also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfielen. Dieser Grundsatz finde seine Grenze aber dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führe. Diese könnten nämlich auf die leer stehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfalle (BGH, VIII ZR 183/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat gegen die von der Bundesregierung geplante Sonderfahrberechtigung für Rettungskräfte im Wesentlichen keine Einwände erhoben. Er regte lediglich an, die Gruppe der zukünftig Berechtigten auch auf die bisher im Gesetzentwurf nicht genannten Angehörigen der „sonstigen Einheiten“ des Katastrophenschutzes auszudehnen.

Mit der Vorlage kommt die Bundesregierung einer wiederholt vorgetragenen Forderung des Bundesrats nach. Dieser hatte zuletzt im Juli 2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einsatzfähigkeit von Rettungsorganisationen durch den erleichterten Erwerb von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen erhöhen sollte. Hierzu schlugen die Länder eine neue Sonderfahrberechtigung für entsprechende Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 Tonnen vor.

Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates um. Künftig sollen die Landesregierungen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes spezielle Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtmasse erteilen können. Voraussetzung ist, dass der Fahrer mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Einweisung und Prüfung können die betroffenen Organisationen selbst durchführen.

Hintergrund der Initiative ist, dass den Rettungsorganisationen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 EUR gekauft hatte. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes Bastlerauto verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Käufer jedoch recht: Ein Allradantriebsfahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeugs komme es daher nicht an. Auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaube dem Verkäufer auch nicht, dass er als professioneller Gebrauchtwagenhändler niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe. Schließlich sei auch kein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, wo durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne, z.B., wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ sei dabei unauffällig in den Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Im Gegensatz zum anderen Text sei die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, sodass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne daher die 4.400 EUR zurückverlangen (AG München, 155 C 22290/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl