Die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter stellt für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar.

Diese Entscheidung zugunsten des Vermieters traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Dessen Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte ihm der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben des Mieters in Höhe von 185,96 EUR. Dieses schrieb der Vermieter dem bei ihm geführten Mietkonto des Mieters gut. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel dem Vermieter auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 EUR unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte er dem Mieter mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung. Hieraus ergab sich ein um 138,08 EUR geringeres Guthaben. Diesen Differenzbetrag buchte der Vermieter aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung sodann vom Girokonto des Mieters ab. Der Mieter verlangt die Rückzahlung des abgebuchten Betrags.

Mit dieser Forderung hatte er jedoch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch nachträglich zulasten der Mieter korrigieren könne, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben habe. Dabei müsse er allerdings die gesetzliche Abrechnungsfrist einhalten. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen für Betriebskosten würden gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertige die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lasse (BGH, VIII ZR 296/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann dem Geschädigten ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden, muss der Unfallverursacher sämtliche aus einem Unfallereignis herrührende Schäden alleine übernehmen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Autofahrers, der beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Motorradfahrer übersehen hatte. Der Motorradfahrer hatte noch eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei war er gestürzt und mit seinem Krad in den abbiegenden Pkw gerutscht. Der Autofahrer war der Ansicht, dem Motorradfahrer müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Das sah das OLG jedoch anders. Ein Mitverschulden könne nur angenommen werden, wenn der Motorradfahrer nachweislich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder vorwerfbar fehlerhaft eine Vollbremsung eingeleitet habe. Der Autofahrer habe aber weder das eine noch das andere nachweisen können. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe nämlich ergeben, dass sich der Motorradfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten habe. Auch sein starkes Bremsmanöver sei keine Fehlreaktion gewesen (OLG München, 10 U 2996/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung im Auftrag eines von mehreren Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem vertraglichen Anspruch gegen den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die restlichen Erben.

Das ist das Ergebnis eins Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Bottrop. Geklagt hatte der Inhaber eines Bestattungsunternehmens, der im Auftrag der Witwe die Bestattung des Erblassers durchführte. Die Rechnung richtete er an die Witwe. Zudem nahm er die Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner auf Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrags in Anspruch. Er ist der Auffassung, dieser Anspruch ergebe sich aus deren Stellung als Miterben.

Das AG wies seine Klage jedoch ab. Er habe die Bestattung nur im Auftrag der Witwe durchgeführt, gegen die übrigen Erben habe er keinen Anspruch. Mit diesen bestehe kein geschlossener Vertrag. Auch aus deren Stellung als Miterben ergebe sich nichts anderes. Der im Gesetz geregelte Ausgleichsanspruch komme dem Bestattungsunternehmer nicht zugute. Das Gesetz verschaffe hier nur demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben. Damit solle derjenige, der dem Verstorbenen besonders nahestand und nicht notwendigerweise Erbe sein müsse, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen können. Er müsse so nicht befürchten, auf den Kosten hierfür sitzen zu bleiben (AG Bottrop, 11 C 87/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag bei E-Bay über einen Whirl-Pool kann wirksam angefochten werden, wenn der Verkäufer den Whirl-Pool anstatt als Versteigerungsangebot als Festpreisangebot in das Internet eingestellt hatte.

So entschied das Landgericht (LG) Köln auf die Klage des Käufers, der das Whirl-Pool mit der Sofort-Kaufen-Funktion für 1 EUR erworben hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich der Verkäufer bei seiner Anfechtung des Kaufvertrags auf einen Erklärungsirrtum berufen könne. Ein solcher Erklärungsirrtum liege hier vor, da ein extremes Missverhältnis zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot (hier: 1 EUR) und dem Wert des angebotenen Gegenstands (hier: 8.000 EUR) liege. Zudem sei bereits aus dem Angebot ersichtlich gewesen, dass eigentlich eine Versteigerung beabsichtigt war. Inhalt des Angebots war nämlich, dass der Käufer nach erfolgreichem Höchstgebotsvertragsabschluss eine Anzahlung von 15 Prozent leisten sollte. Es sei daher von einem „Verklicken“ beim Einstellen des Pools als Festpreisangebot auszugehen. Im Ergebnis könne der Käufer daher nicht die Herausgabe des Pools für 1 EUR verlangen (LG Köln, 18 O 150/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bankkaufmanns. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt geschlossen. Danach sollte der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren tragen und den Angestellten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Diese Leistungen sollte der Angestellte dem Arbeitgeber erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Angestellte absolvierte in einem Zeitraum von acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis. An dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nahm er nicht mehr teil.

Das Landesarbeitsgericht hatte der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Angestellten blieb vor dem BAG erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten habe. Die Rückzahlungsklausel sei wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt werde der Angestellte nicht unangemessen benachteiligt. Dies gelte auch, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt sei. Allerdings müsse die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entsprechen. Auch dürfe die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnen, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen (BAG, 3 AZR 621/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer über ein Wegerecht verfügt, muss unter bestimmten Voraussetzungen hinnehmen, dass vor dem Weg ein Tor angebracht wird.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Falle eines Mannes, der ein Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück hatte. Als der Nachbar ein Tor vor der Einfahrt montierte, kam es zum Streit. Mit seiner Klage auf Beseitigung des Tores hatte der Mann jedoch bei Gericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass er das Tor hinnehmen müsse. Das ergebe sich aus seiner Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit. Im vorliegenden Fall bestünden nämlich berechtigte Interessen des Nachbarn. Durch die vollständige Einzäunung des Grundstücks wolle er einen Schutz seiner minderjährigen Kinder erreichen, die auf dem Grundstück spielen würden. Diesem berechtigten Grund müsse sich der Berechtigte des Geh- und Fahrrechts unterordnen. Das gelte auch, wenn er durch das manuelle Öffnen des Tores belastet werde (OLG Frankfurt a.M., 19 W 59/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Übermäßig hohe Heizkosten können ein Mangel der Mietsache sein, wenn sie auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Streit um eine Nebenkostenabrechnung hin. Ob eine Heizungsanlage mangelhaft sei, beurteile sich nach Ansicht der Richter nach dem Stand der Technik zur Zeit ihres Einbaus bzw. der Gebäudeerrichtung. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Das gelte auch, wenn sie nach aktuellen Maßstäben unwirtschaftlich arbeite. Berufe sich der Mieter auf eine unzureichende Heizungsanlage, müsse er hinreichende Anknüpfungstatsachen vortragen, die die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der Minderungsquote ermöglichen. Er müsse darlegen, wie sich die Heizleistung in den verschiedenen Räumen darstelle und welche konkreten Beeinträchtigungen hiervon für die Nutzer der Räume ausgingen. Könne er das nicht, sei ein Mangel nicht nachgewiesen (OLG Düsseldorf, 24 U 222/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden.

Mit dieser Entscheidung machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Hoffnung eines Autofahrers auf den glimpflichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens zunichte. Gegen den Betroffenen war vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Die Richter verdeutlichten, dass der Rechtsfolgenausspruch schon deshalb fehlerhaft sei, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsehe. Nach der Straßenverkehrsordnung könne ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots sei auf einen Monat festgelegt und dürfe nicht unterschritten werden. Es folge auch nicht etwas anderes daraus, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden könne (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 210/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ muss bei Scheitern der Ehe nicht zurückgezahlt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Familien, die Angehörige des yezidischen Glaubens sind. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 EUR. Noch vor Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das sogenannte „Brautgeld“ mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Die Richter entschieden jedoch, dass das „Brautgeld“ nach deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden. Dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde. Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge (OLG Hamm, I-18 U 88/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares hin, dass im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt hatte. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts sechs Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht haften würden.

Die Klage der Eheleute blieb ohne Erfolg. Die zuständige Richterin verwies auf die Bestimmungen des Versicherungsvertrags. Danach sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen. Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt. Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden (AG München, 244 C 26368/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl