Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) München einer Frau ins Stammbuch, die einen Pkw über die Internetplattform e-bay angeboten hatte. Bei der Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass sich dieses in einem gebrauchten, aber gut erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet. Mit dem Käufer wurde anschließend ein zusätzlicher schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Hierin wurde der Kaufpreis um 50 EUR reduziert, da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war. Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Zudem lag die letzte Wartung fast fünf Jahre zurück. Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei e-bay nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.

Dieser Ansicht folgte das AG jedoch nicht. Die Richterin entschied vielmehr, dass der Käufer wirksam zurückgetreten sei. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge. Beides sei nach dem Kaufvertrag geschuldet gewesen. Dass die Sitzheizung und der Tempomat im ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufvertrag sei vielmehr durch den Zuschlag schon auf e-bay wirksam zustande gekommen. Dieser Vertrag hätte nur hinsichtlich des Preises abgeändert werden sollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei. Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Aufgrund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten (AG München, 122 C 6879/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird und der Pkw von der Straße abkommt, ist darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hamburg im Fall eines Autofahrers, der am 2.1.09 mit Sommerreifen in Hamburg unterwegs war. Nach einsetzendem Schnee mit schneebedeckter Fahrbahn kam er von der Straße ab und prallte gegen eine Mauer. Den Schaden verlangte er von seiner Vollkaskoversicherung erstattet. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es liege grobe Fahrlässigkeit vor.

Während das Amtsgericht St. Georg als Vorinstanz ebenfalls grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, hat das LG ein Kürzungsrecht des Versicherers verneint. Die seinerzeitige Regelung der Straßenverkehrsordnung begründe keine generelle Winterreifenpflicht. Zwar sei das Verhalten fahrlässig gewesen, am Tatbestand grober Fahrlässigkeit bestünden jedoch zumindest in subjektiver Hinsicht Zweifel. Die Witterungsverhältnisse in Hamburg, keiner typischen Schneeregion, seien wechselhaft gewesen, auch seien nicht alle Straßen „in winterlichem Zustand“ gewesen. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass es nicht auch mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen zu dem Unfall gekommen wäre (LG Hamburg, 331 S 137/09).

Hinweis: Die Entscheidung betraf noch die alte Regelung der Straßenverkehrsordnung zur Winterreifenpflicht. Zur aktuellen Rechtslage siehe den gesonderten Beitrag zur Winterreifenpflicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruchs ist nur bei wesentlich geänderten Verhältnissen gerechtfertigt. Hält sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen eines Schüleraustauschs für einige Monate im Ausland auf, besteht die Unterhaltspflicht fort.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Streit zweier Eltern über den Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Die beiden hatten vereinbart, dass zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung aufgeteilt werden solle. Als das Kind für einige Monate ins Ausland ging, konnten sie sich nicht einigen, wie in dieser Zeit der Unterhalt durch Betreuung zu berücksichtigen sei.

Die Richter beschieden jedoch, dass dieser Wegfall unbeachtlich sei. Änderungen bei den bisherigen Unterhaltsleistungen würden sich somit nicht ergeben. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Kindes ändere nichts an den jeweiligen Unterhaltspflichten. Weder würde sich der Unterhaltsbedarf des Kindes vermindern, noch würde die Betreuungsleistung des anderen Elternteils entfallen. Der Wohnbedarf für das Kind müsse weiter vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung würden fortlaufend anfallen. Es sei sogar davon auszugehen, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthalts eher in größerem Umfange entstehen würden. Entfallen würden einzig und allein die Kosten für die Verpflegung. Dagegen stehe aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthalts (OLG Köln, 4 UF 16/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Betroffen war eine Arbeitnehmerin, die nach Ende ihrer Elternzeit zum 16.12.2010 eine Teilzeittätigkeit anstrebte. Diesen Wunsch teilte sie ihrem Arbeitgeber erst ohne konkretere Angaben mündlich im August, dann mit Schreiben vom 29.9.2010 konkret mit Angabe der Stundendauer mit. Sie wünschte eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte nicht zurückgreifen könne. Ohne weiteres Gespräch lehnte der Arbeitgeber dieses ab, da die gewünschten Arbeitszeiten aus organisatorischen Gründen so nicht möglich seien. Im Betrieb wird im wöchentlichen Wechsel montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr bzw. montags bis freitags von 12.15 Uhr bis 19.30 Uhr gearbeitet. Der Arbeitgeber verlangte, dass alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.

Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag der Klägerin aus formalen Gründen abgewiesen, weil der schriftliche Antrag zu kurzfristig gestellt worden war. Vor dem LAG hatte die Klägerin dann Erfolg. Die Richter stellten klar, dass ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahre, nicht unwirksam sei. Es führe nur dazu, dass nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne. In der Sache selbst dürfe der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, in seinem Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18.00 Uhr abdecken. Er müsse vielmehr konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden könne (LAG Schleswig-Holstein, 3 SaGa 14/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Vermieter, der im Mietvertrag die Vornahme der Gartenpflege durch den Mieter vereinbart hat, ist nicht berechtigt, die Gartenpflege anderweitig in Auftrag zu geben, solange die Gartenpflege nicht gänzlich unterlassen wird.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Köln in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter hin. Laut Mietvertrag war es Aufgabe des Mieters, den Garten zu pflegen. Allerdings hatten Mieter und Vermieter unterschiedliche Vorstellungen von dieser Tätigkeit. Während der Vermieter einen englischen Rasen wünschte, fand der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern schöner. Da sich der Vermieter mit seiner Vorstellung kein Gehör verschaffen konnte, beauftragte er einen Landschaftsgärtner mit der Neugestaltung des Gartens. Die Kosten verlangte er vom Mieter ersetzt. Dieser weigerte sich zu zahlen. Das LG bestätigte nun diese Weigerung als rechtmäßig. Dabei machten die Richter deutlich, dass dem Vermieter kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zustehe. Eine „Ersatzvornahme“ sei nur zulässig, wenn der Mieter die Gartenpflege gänzlich unterlasse. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein. Es liege lediglich eine andere Gartengestaltung vor, die Pflege sei regelmäßig erfolgt (LG Köln, 1 S 119/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn in einem Baugebiet mit dörflichem Charakter zwei Pferde in direkter Nachbarschaft zu einem Wohnhaus gehalten werden.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Verfahren. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stelle, hänge nach dieser Entscheidung wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Während beispielsweise eine geruchsintensive Tierhaltung in Wohngebieten mit städtischem Gepräge regelmäßig unzulässig sein dürfte, sei dies in Baugebieten mit dörflichem Charakter anders. Dort sei eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich. Sie sei daher im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen. Gleiches gelte entsprechend für eine gebietstypische Hobbytierhaltung. Wegen der dörflichen Prägung mit zahlreichen Formen von Tierhaltung (Pferde, Rinder, Schafe, Hühner) sei die Haltung von zwei Pferden in Nachbarschaft zu einem Wohnhaus deshalb nicht rücksichtslos (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11294/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ende 2010 trat die Änderung zur Winterreifenpflicht in Kraft. Die gesetzliche Neuregelung sollte für Klarheit sorgen – trotzdem herrscht Verwirrung allerorten. Wir geben Ihnen daher Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.

1. Welcher Sinn und Zweck wird mit der Neuregelung verfolgt?

Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.

2. Ist durch die Neuregelung eine generelle Winterreifenpflicht eingeführt worden?

Ja, und zwar insoweit, dass bei den im Gesetz genannten winterlichen Straßenverhältnissen nur mit den in der Vorschrift bezeichneten Reifen gefahren werden darf. Für die alte Regelung war diese Frage umstritten.

3. Ist (jetzt) der Begriff des „Winterreifens“ im nationalen Recht definiert?

Nein, die Neuregelung enthält ebenso wie das alte Recht keine Definition des Begriffs des Winterreifens.

4. Wie wird der „M+S-Reifen“ beschrieben?

Nach derzeitigem EU-Recht heißt es: „M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahrleistungen gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Laufflächen der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.“

5. Welche Reifen können auf der Grundlage als „Winterreifen“ i.S. der Neuregelung angesehen werden?

Benutzt werden können:

M+S-Reifen, die als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, Reifen, die das sog. Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen, Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen (siehe Frage 4) und mit einem M+S-Symbol versehen sind.

6. Können auch Reifen genutzt werden, die zwar als M+S-Reifen gekennzeichnet sind, aber dennoch keine ausreichende Wintertauglichkeit haben?

Ja, es heißt ausdrücklich: „… als Winterreifen .. verkauft“ werden. Dabei kann es sich z.B. auch um aus Ostasien stammende Importe handeln.

7. Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Motorräder und sonstige Krafträder sowie für Quads und Geländewagen (trotz grobstolliger Sommerreifen). Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Sie sind daher nicht betroffen.

8. Gibt es Ausnahmen?

Ja. Nach der Ausnahmeregelung genügt es für den Betrieb folgender Fahrzeugarten, dass lediglich auf den Antriebsachsen M+S-Reifen montiert sind:

für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t (M2) oder darüber (M3) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 12 t (N2) oder darüber (N3).

9. Was gilt für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge?

Für diese gilt die Winterreifenpflicht nicht, wenn bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

Gleiches gilt für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.

10. Gilt die Neuregelung auch für den ruhenden Verkehr?

Nein, aus dem Gesetz folgt ausdrücklich („… gefahren werden“), dass der ruhende Verkehr nicht erfasst wird. Abgestellte Fahrzeuge müssen also nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein.

11. Für welche Verkehrslagen gilt die „Winterreifenpflicht“?

Die alte Rechtslage stellte auf die „Wetterverhältnisse“ und damit auf die „winterlichen Wetterverhältnisse“ ab. Jetzt heißt es, dass bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ nur mit „Winterreifen“ gefahren werden darf.

Entscheidend ist also, ob sich auf der vom Betroffenen genutzten Straße Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gebildet hat. Nicht von Bedeutung sind die allgemeinen Wetterverhältnisse unabhängig von der benutzten Straße.

12. Gibt es eine gesetzliche Definition der beschriebenen Straßenverhältnisse?

Nein. In den Gesetzesmaterialien wird auf die die o.a. Straßenverhältnisse verursachenden Niederschlagsarten verwiesen, nämlich auf „Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Glatteis bzw. gefrierender Regen (umgangssprachlich Eisregen), gefrierender Nebel und Schneeverwehungen (fallender bzw. abgesetzter Schnee in Verbindung mit starkem Wind). Diese Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits bei Lufttemperaturen einige Grad über dem Gefrierpunkt auftreten.“ Weiter heißt es, dass bei diesen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilgenommen werden kann.

13. Was gilt, wenn es gerade erst angefangen hat zu schneien?

So lange nicht Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vorliegen, kann noch mit Sommerreifen weitergefahren werden.

14. Was gilt bei geräumten Straßen?

Da dann die o.a. Straßenverhältnisse nicht (mehr) vorliegen, kann wieder ohne Winterreifen gefahren werden.

15. Wie wird ein Verstoß geahndet?

Die Bußgeldtatbestände im Bußgeldkatalog sind gegenüber der alten Rechtslage geändert und an die Neuregelung angepasst worden. Außerdem wurden die Geldbußen erhöht. Bei einem Verstoß ohne Behinderung ist eine Geldbuße von 40 EUR verwirkt. Bei einem Verstoß mit Behinderung kann eine Geldbuße von 80 EUR verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erweckt ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt er pflichtwidrig. Das gilt auch, wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.

Das ist das Ergebnis eines teuren Rechtsstreits für die Stadt Baden-Baden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Geklagt hatte eine Frau, deren Bekannter sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Mann als Erben einsetzen wollte. Der Ehemann setzte deshalb handschriftlich den Text des Testaments auf, in dem die Eheleute als alleinige Erben bestimmt wurden. Gemeinsam mit dem Bekannten begab er sich in das Rathaus zum Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom Ehemann geschriebenen Testaments vor. Danach unterzeichnete der Bekannte das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den Vermerk aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei. Er steckte das Schriftstück in einen Briefumschlag, verschloss diesen und siegelte über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel. Nach dem Tod des Bekannten stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments fest. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten. Hier war der Text dagegen von der falschen Person geschrieben worden. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz von der Stadt Baden-Baden.

Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Verurteilung der Stadt in Höhe von ca. 76.000 EUR. Die Richter entschieden, dass der Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt habe. Er habe nicht nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei rechtswirksam. Der Ortsvorsteher hatte zwar darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, ein notarielles Testament zu errichten, und auch nicht befugt sei, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Er ging jedoch danach mit dem Bekannten und dem Ehemann der Klägerin den Text gemeinsam durch und fragte anschließend den Bekannten, ob es so in Ordnung sei. Nachdem dieser bestätigte, wies der Ortsvorsteher noch darauf hin, dass er das Testament gut auffindbar hinterlegen solle. Diese Tätigkeit des Ortsvorstehers nehme nach Ansicht der Richter jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter an. Das amtliche Verhalten sei geeignet, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt, die Errichtung des privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den Testierenden zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seiner Sachwaltung keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder seine Tätigkeit ganz versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht von dem Bekannten, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden sei, die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen. Danach hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen entstanden sei. Der Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Allerdings bestehe ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von zusammen 25 Prozent. Es müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein Testament eigenhändig verfasst werden müsse (OLG Karlsruhe, 12 U 102/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit dem Gesetz soll bei der Bundesnotarkammer ein elektronisches Zentralregister für Testamente eingerichtet werden. Einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrats hat der Bundestag am 2.12.2010 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Rechtsausschusses zugestimmt. Mit der Maßnahme sollen Nachlassgerichte schneller und einfacher als bislang feststellen können, ob ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat und was der Inhalt des Dokuments ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.

Das musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der bei winterlichem Wetter auf einer Nebenstrecke im Stadtpark gerodelt war. Dabei war er am unteren Ende des Hangs gestürzt. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tieferliegenden Weg durchbrochen.

Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des OLG schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei. Mit Mauerabgrenzungen versehene Wege seien dort nicht untypisch. Den Rodler träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Vielmehr hätte er sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen (OLG Hamm, I-9 U 81/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl