Der Beginn der Eichgültigkeitsdauer für Kalt- und Warmwasser- sowie für Wärmezähler ist ab 17.6.11 neu geregelt (EichO BGBl 11, 1035). Vermieter können jetzt leichter erkennen, ob ihre Zähler noch geeicht sind.

Grundfragen zur Eichung

Vielen Vermietern ist nicht bewusst, dass sie Messgeräte – dazu zählen Wasser- und Wärmezähler – regelmäßig eichen lassen müssen. Wichtig ist dafür, die Eichgültigkeitsdauer zu kennen. Sie beträgt bei Kaltwasserzählern sechs Jahre und Wärme- und Warmwasserzählern fünf Jahre.

Wohnungseigentümer können nicht per Beschluss auf die vorgeschriebene Nacheichung verzichten. Ein solcher wäre nichtig (BayObLG NJW RR 98, 1626). Sogenannte Mieterabstimmungen sind unverbindlich (LG Berlin MM 92, 241). Bei Verwendung ungeeichter Zähler kann ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR verhängt werden. Mit ungeeichten Geräten kann der Kaltwasserverbrauch ausnahmsweise abgerechnet werden, sofern der Vermieter die Richtigkeit der Ablesewerte beweist (BGH MK 11, 39). Es spricht einiges dafür, die Auffassung des BGH auch auf andere Messgeräte zu übertragen, z.B. auf die Zähler für Warmwasser oder Wärme, Heizöl, Gas und Müllmengen-Waagen.

Hinweis: Bei Wärme- und Warmwasserkosten, die nach der HeizkV abzurechnen sind, besteht das Risiko, dass der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 Prozent kürzt, wenn die Eichung der Wärmezähler abgelaufen ist (§ 12 HeizkV).

Neuregelung

Bisher begann für Wasser- und Wärmezähler der Lauf der Eichgültigkeit „mit dem Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung angebracht wurde.“ Dies führte regelmäßig zu Missverständnissen. Durch die Neuregelung ist jetzt zweifelsfrei ausgesprochen, dass für Wasser- und Wärmezähler die Eichgültigkeit mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Metrologie-Kennzeichnung auf dem Messgerät angebracht wurde.

Hinweis: Beim Einbau von Zählern sollte man sich hinsichtlich aller Geräte durch Augenschein sowie verbindliche Erklärung seitens des Handwerkers genau über den Beginn der Eichgültigkeit unterrichten. Zum Teil enthält der Hauptstempel (umgangssprachlich: Eichmarke) auch den Hinweis: „Geeicht bis …“.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seinen Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr nicht anzeigt, haftet für entstandene Unfallschäden alleine.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in einem Rechtsstreit um die Haftungsquote nach einem Unfall. Dieser hatte sich in einem Kreisverkehr ereignet. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Fahrstreifenwechsler die nach der Straßenverkehrsordnung geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, wenn es in einem Kreisverkehr in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem erfolgten Fahrstreifenwechsel zu einem Zusammenstoß kommt. Zu den Sorgfaltspflichten gehöre insbesondere, jeden Fahrstreifenwechsel durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Habe der Fahrstreifenwechsler dies nicht beachtet, hafte er für den Unfall grundsätzlich allein. Die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten trete dann hinter seinem erheblichen Verschulden zurück (KG, 12 U 188/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch nach einem Vaterschaftstest sind die Betroffenen oft weiterhin unsicher oder unterschiedlicher Ansicht, ob der Test die Vaterschaft nachgewiesen hat oder nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun entschieden, dass eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99998 Prozent in einem humangenetischen DNA-Abstammungsgutachten ausreichend sei. Weitere Ermittlungen müssten nicht mehr angestellt werden. Bei einem männlichen Bevölkerungsanteil der Bundesrepublik von gut 23 Millionen Personen zwischen 20 und 60 Jahren sei damit ein solcher Grad an Gewissheit erreicht, der keine ernsthaften weiteren Zweifel mehr offenlasse. Eine solche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft liege deutlich höher als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine weitere Aufklärung für erforderlich halte. Die Vaterschaft gelte damit als festgestellt. Folge in dem Fall war, dass der Betroffene Kindesunterhalt zahlen musste (OLG Stuttgart, 17 UF 53/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundestag hat einen Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass Betroffene eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert. Damit soll der Rechtsschutz gestärkt und unangemessen lange Verfahren verhindert werden.

Zum Hintergrund:

Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den EGMR erfolgte im Jahr 2006. Da der Rechtsschutz in Deutschland trotz zahlreicher weiterer EGMR-Urteile nicht verbessert wurde, hat der EGMR ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt. Dem soll mit dem neuen Gesetz Rechnung getragen werden. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gegeben, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.

Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.

Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – in der Regel 1.200 EUR für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadenersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.

Im weiteren Verfahrensverlauf muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vermieter haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mieter dem Einbau von funkbasierten Ablesesystemen in der Mietwohnung zustimmen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers, dessen Mehrfamilienhaus mit einer Zentralheizung ausgestattet ist. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Er beabsichtigte, im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem zu ersetzen. Ein Mieter verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihm angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.

Der BGH entschied nun, dass der Mieter den Einbau der funkbasierten Zähler dulden müsse. Das ergebe sich aus der Heizkostenverordnung. Die dortigen Regelungen betreffen nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte. Vielmehr begründen sie auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme. Zudem bestehe nach den mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Hierbei handele es sich um eine Wohnwertverbesserung. So könne es insbesondere den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Ablesen der Zähler nicht mehr betreten werden müsse. Schließlich müsse der Mieter ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden. So könne der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden (BGH, VIII ZR 326/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stirbt der Arbeitnehmer, haben seine Erben keinen Anspruch darauf, noch bestehenden Urlaub abgegolten zu bekommen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die ihren im April 2009 verstorbenen Ehemann beerbt hatte. Dieser war seit 2001 als Kraftfahrer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Von April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Ehemannes. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 EUR brutto zugesprochen.

Die Revision des Arbeitgebers war vor dem BAG erfolgreich. Die Richter machten deutlich, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar der Urlaub abzugelten sei, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden könne. Auch bestimme das Erbrecht, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergehe. Allerdings erlösche ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er könne sich daher nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (BAG, 9 AZR 416/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.

Hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Fall einer Kirchengemeinde hin. Diese wollte auf einem Gebäude neben der Pfarrkirche (Pfarrscheuer) eine Fotovoltaikanlage betreiben. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten ab.

Der VGH verpflichtete nun die Denkmalschutzbehörde, noch einmal neu über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der – wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden – Pfarrscheuer nicht erheblich beeinträchtige. Bei dem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter gehöre eine Fotovoltaikanlage heute zum normalen Erscheinungsbild. Er nehme solche Anlagen daher nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden. Allerdings würde die Fotovoltaikanlage das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung müsse das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeute, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei (VGH Baden-Württemberg, 1 S 1070/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Diese für den Betroffenen günstige Entscheidung traf das Landgericht (LG) Erfurt. Ausschlaggebend war für die Richter bei ihrer Entscheidung, dass der Verurteilte eine Bescheinigung vorgelegt hatte, in der ihm die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intervention bei der DEKRA – bestehend aus drei Einzelgesprächen zu je 90 Minuten – bescheinigt worden war. Ziel jener Maßnahme sei es gewesen, die Voraussetzungen für ein verkehrsgerechtes Verhalten so zu verbessern, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdelikts vermindert werde (LG Erfurt, 7 Qs 135/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils nicht gegeben oder stark eingeschränkt, kann die Alleinsorge auf den anderen Elternteil übertragen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter hatten festgestellt, dass der Vater sein zehnjähriges Kind gegen die Mutter instrumentalisierte. Zudem machte er die Mutter verächtlich und würdigte sie vor dem Kind herab. Auch verweigerte er jede Absprache mit der Kindesmutter über alle das Kind betreffenden Dinge. Dies spreche nach Ansicht der Richter dafür, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht unerheblich eingeschränkt sei. Sie übertrugen daher der Mutter das (umfassende) Sorgerecht zur alleinigen Ausübung (OLG Hamm, II-8 UF 86/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Können Ferien nicht so ohne Weiteres nachgeholt werden (hier: Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind) und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, dass für sich und den schulpflichtigen Sohn eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht. Am Abreisetag wude der Familie am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft eröffnet, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Da aber auch alle anderen Flüge belegt und völlig ausgebucht waren, konnte das Urlaubsziel auch nicht anderweitig erreicht werden. Außerdem konnte der Familie auch keine Garantie gegeben werden, dass sie am Ende des Urlaubs auch wieder zurückgeflogen werden können. Es war daher ungewiss, ob der Sohn zum Schulbeginn rechtzeitig wieder zuhause sein würde. Da auch im Reisebüro wegen ausgebuchter Flüge kein Ersatzurlaub mehr zu bekommen war, verbrachte die Familie die Pfingstferien bei schlechten Wetter zuhause.

Der Richter beim AG München sprach der Familie wegen vertaner Urlaubszeit einen Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zu. Er machte deutlich, dass sich der Schadenersatzanspruch immer nach dem Einzelfall bemesse. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war. Die Ferien könnten nicht beliebig nachgeholt werden. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber, sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen (AG München, 262 C 20444/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl