Verstößt ein Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob zuvor eine einschlägige Abmahnung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Verwaltungsangestellter. 2007 hatte es ein Verfahren vor der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gegeben. Eine Mitarbeiterin fühlte sich von ihm belästigt und machte deutlich, dass sie weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche. Als Ergebnis des Verfahrens wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe „auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben“.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an den Arbeitgeber und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Er hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung bei dem Arbeitgeber bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es stehe noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Das Landesarbeitsgericht habe zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden sei. Es habe aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Ob die Kündigung gerechtfertigt sei, könne der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht habe keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen (BAG, 2 AZR 258/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sieht der Mietvertrag vor, dass vor Einzug des Mieters bestimmte Renovierungsarbeiten vorgenommen werden müssen, kann der Vermieter keinen Mietzins verlangen, wenn er diese Arbeiten nicht hat durchführen lassen.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ins Stammbuch schreiben lassen. Er hatte die Renovierungsarbeiten zwar zugesagt, sie dann aber nicht ausgeführt. Der neue Mieter weigerte sich daraufhin, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Zu Recht, so das OLG. Ohne die Arbeiten bestehe kein vertraglicher Zustand. Und ohne vertraglichen Zustand gebe es keine vertragliche Gegenleistung (OLG Brandenburg, 3 U 84/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmers hin, der in einem Seniorenzentrum einen neuen PVC-Boden verlegt hatte. Einige Tage nach den Arbeiten – aber noch vor Abnahme – setzte eine Reinigungskolonne den Boden bei Endreinigungsarbeiten unter Wasser. Hierdurch entstanden Blasenbildungen im PVC-Belag. Der Bauunternehmer reparierte im Auftrag des Bauherrn den Schaden und stellte diesem die hierdurch entstandenen Schäden in Rechnung. Dieser wollte aber nicht zahlen.

Der BGH entschied, dass die Werklohnklage des Bauunternehmers zu Recht erfolgt sei.

Zwar schulde der Bauunternehmer grundsätzlich den Erfolg seiner Arbeit. Werde sein Werk vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, müsse er es grundsätzlich neu herstellen. Hier habe aber der Bauherr die Beseitigung des Schadens gesondert in Auftrag gegeben. Dabei handele es sich um einen vom ursprünglichen Werkvertrag losgelösten, eigenständigen Werkvertrag. Es handele sich nicht um Mangelbeseitigungsarbeiten. Die Richter erläuterten dazu, dass im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden müsse, ob der Auftraggeber bereit war, unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag zugrunde liegenden Umstände eine Vergütungspflicht zu begründen. Davon sei hier auszugehen (BGH, VII ZR 177/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Geschädigte selbst zum Ausgleich der Reparaturrechnung nicht in der Lage, darf er die Reparaturkostenübernahmebestätigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Der dadurch entstandene erweiterte Ausfallschaden geht zulasten des Versicherers des Schädigers.

Diese geschädigtenfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Köln. Es entschied, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für alle Tage voll erstatten müsse, wenn es durch dieses Zuwarten weitere sechs Tage dauere, bis das Fahrzeug repariert sei (AG Köln, 270 C 136/11).

Hinweis: Voraussetzung ist aber immer, dass der Versicherer gewarnt wird. Der Geschädigte muss ihm sofort mitteilen, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken kann. So kann der Versicherer eine mögliche Erhöhung des Schadens vermeiden, indem er den Fall beschleunigt bearbeitet und seine Reparaturkostenübernahme umgehend erklärt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das bestätigte aktuell noch einmal der Bundesgerichtshof (BGH) und wies einen Vermieter damit in die Schranken. Gegenstand des Streits war eine Klausel, die eine Haftungsfreistellung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts betraf. Der Autovermieter wollte diese kostenpflichtige Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfallen lassen, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, verstößt. Das benachteilige den Mieter jedoch über Gebühr, entschieden die Richter. Die Klausel sei daher unwirksam. Dem Mieter stehe daher die Haftungsfreistellung auch zu, wenn er z.B. nach einem Bagatellunfall die Polizei nicht herbeirufe (BGH, XII ZR 44/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen geschiedenen Ehegatten um nachehelichen Unterhalt. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall Wohnbedarf und Wohnvorteil nicht übereinstimmen würden. Denn die Ehefrau bewohne das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohne damit aufwendiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens. Seinerzeit hätten die Parteien sich das Haus noch geteilt. Der Wohnbedarf der Frau werde aber bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Der volle Nutzungswert (und damit der Wohnvorteil) des Hausgrundstücks bemesse sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Ehefrau aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Die Differenz zwischen Wohnbedarf und Wohnvorteil müsse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Sie werde der Ehefrau quasi als „eigenes Einkommen“ zugerechnet. Ihr Unterhaltsanspruch vermindere sich so (BGH, XII ZR 178/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der als Vertriebsingenieur tätig war. Nach einem Freizeitunfall war er in 2009 mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Nach seiner Gesundung befand er sich – neben anderen Kollegen – seit November 2009 in Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin versuchte, den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen und bot ihm eine Abfindung an. Eine Einigung erfolgte nicht. Im Februar 2011 kündigte die Arbeitgeberin mit der Begründung, zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst zu kündigen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis im März 2011 fristgemäß.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Der Richter am LAG stellte klar, dass es nicht ausreiche, wenn sich der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung nur auf eine Drucksituation berufe. Er müsse vielmehr genau darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen habe, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Der Hinweis auf allgemeine Gespräche reiche nicht aus (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 331/11).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Betriebskostenabrechnungen dürfen für den Mieter kein Buch mit sieben Siegeln sein. Sie müssen so gestaltet und aufgebaut sein, dass es einem durchschnittlich gebildeten Mieter auch ohne Spezialwissen möglich ist, die Rechenschritte nachzuvollziehen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass sich in einer Betriebskostenabrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten in der Regel an den im Mietvertrag genannten und auf den Mieter abgewälzten Nebenkostenpositionen zu orientieren habe. Die Abrechnung müsse so gestaltet sein, dass der Mieter in die Lage versetzt werde, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Das könne der Mieter aber nur, wenn er erkennen könne, welche einzelnen Betriebskosten angesetzt werden und wie (in welchen Rechenschritten) deren Umlage erfolgt ist. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters abzustellen (KG, 8 U 124/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum können auch in Teilen abgenommen werden, was für den Beginn der werkvertraglichen Verjährungsfrist relevant ist.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Danach sind Loggien- oder Balkontüren stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen). Etwaige Mängel hieran betreffen mithin nicht das Sondereigentum, sodass die Verjährungsfrist auch nicht bereits mit der förmlichen Übergabe des Sondereigentums zu laufen beginnt (OLG Karlsruhe, 4 U 160/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, braucht nicht vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers Preise zu vergleichen.

Das ist ihm nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stade in dieser Situation unzumutbar. Auch wenn einige Versicherer eine zu hohe Abschlepprechnung reklamieren würden, komme es schadenrechtlich darauf nicht an. Entscheidend sei, ob der Geschädigte vorwerfbar einen zu teuren Abschleppunternehmer beauftragt habe, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass auch ein preiswerterer erreichbar gewesen wäre. Allerdings sei eine umfangreichere Recherche i.d.R. unzumutbar, insbesondere eine detaillierte „Marktforschung“. Im Vordergrund stehe an dieser Stelle die möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle (AG Stade, 61 C 946/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl