Eine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in der Satzung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) ist unzulässig.

So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines 75-jährigen. Die IHK-Satzung sah für sein Sachgebiet eine Altershöchstgrenze von 68 Jahren vor. Der Kläger hatte bereits eine Verlängerung seiner Sachverständigenbestellung bis zum 71. Lebensjahr zugestanden bekommen. Eine weitere Verlängerung lehnte die IHK jedoch ab.

Zu Unrecht, entschied das BVerwG. Die generelle Altersgrenze stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und sei deshalb unwirksam. Die Satzungsregelung verfolge das Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen. Das sei aber kein legitimes Ziel nach dem AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) würden dazu nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zählen. Das Lebensalter stehe auch nicht in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung. Die Tätigkeit als Sachverständiger in den betreffenden Sachgebieten stelle nämlich keine besonderen Anforderungen, die nur Jüngere erfüllen könnten. Schließlich werde die Altersgrenze auch nicht durch den in der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung diene jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehre, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (BVerwG, 8 C 24.11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Besteht kein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers, können unzureichende Angaben des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen auf den Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers. Danach solle der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Sei der betreffende Umstand dem Versicherer jedoch bereits bekannt, bestehe gar kein Aufklärungsbedürfnis. Unzureichende Angaben des Versicherungsnehmers (z.B. zur Schadenshöhe) würden daher keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers verletzen.

Ein fehlendes Aufklärungsbedürfnis des Versicherers ergebe sich insbesondere daraus, dass es Sache seiner innerbetrieblichen Organisation sei, bereits vorhandenes Wissen dem zuständigen Sachbearbeiter zugänglich zu machen. Ergebe sich z.B. ein verschwiegener Vorschaden aus einer früheren Akte, müsse organisatorisch sichergestellt sein, dass dies jederzeit später abrufbar sei (OLG Hamm, I-20 U 64/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer mit einem Mietwagen durch einen Teich fährt, muss für einen dadurch entstehenden Motorschaden aufkommen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Geklagt hatte der Mietwagenanbieter Sixt gegen einen seiner Kunden. Dieser hatte sich einen BMW X 3 als Mietfahrzeug für ein langes Wochenende mit einer Haftungsfreistellung gemietet. Mit dem sportlichen Geländewagen durchquerte er einen Teich. Dabei saugte der Motor statt Luft Wasser an und es kam zu einem kapitalen Motorschaden. Das Fahrzeug blieb noch im Teich stehen und musste abgeschleppt werden Der Beklagte behauptete, dass es für ihn überraschend gewesen sei, dass der Motor ausging. Schließlich fahre BMW mit diesem Fahrzeug in Werbespots auch durch Wasser. Sixt hielt dagegen das Verhalten des Beklagten für grob fahrlässig. Er hätte abseits befestigter Straßen nicht fahren dürfen. Zudem habe er sich vorher nicht von der Gewässertiefe überzeugt.

Sixt hat mit der Teilklage zunächst nur den hälftigen Schaden geltend gemacht. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 10.210 EUR zahlt der Beklagte nun aufgrund des Vergleichs 4.000 EUR. Diese verzichtet im Gegenzug auf die Erstattung des weiteren Schadens. Die Kosten des Gerichts und der Anwälte wurden gequotelt: 40 Prozent trägt die Fa. Sixt und 60 Prozent trägt der Beklagte. Wegen dieses Vergleichs muss der Richter kein Urteil mehr fällen (LG Osnabrück, 12 O 2221/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt und im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass unabdingbare Voraussetzung für ein solches gemeinschaftliches Testament sei, dass bei der zweiten Unterschrift noch die Zustimmung des anderen (ersttestierenden) Ehegatten hierzu gegeben sei. Nur dann entfalte das Testament Bindungswirkung (OLG München, 31 Wx 249/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl