ParagraphMacht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadenersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten deutlich, dass eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht komme. Habe er also den Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft gewonnen, müsse er gleichwohl seinen Anteil als Mitglied der Eigentümergemeinschaft tragen (BGH, V ZR 168/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitsvertrag in deutscher SpracheWird in einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht einfach komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil des Lohns als Betriebsausgabe anerkennen.

Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klargestellt. Im Urteilsfall hielt das FG einen Stundenlohn von 10 EUR für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte gezahlt (FG Niedersachsen, 9 K 135/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWer in einem Parkhaus rückwärts einparkt, darf sich nicht allein auf seine Rückfahrkamera verlassen. Er muss sich die Örtlichkeiten vielmehr vorher selbst ansehen und nach Hindernissen schauen.

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines Jaguarbesitzers. Dieser hatte die Eigentümergesellschaft eines Parkhauses auf Schadenersatz verklagt. Er hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet. Darin sei kein Hindernis angezeigt geworden. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von 2027,51 EUR entstanden. Dieser Betrag werde als Schadenersatz geltend gemacht.

Das Gericht hat festgestellt, dass durch das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Die geltend gemachte Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, wurde durch die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen (Amtsgericht Hannover, 438 C 1632/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Tritt ein Gesellschafter in eine Publikumsgesellschaft ein, muss er auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind. Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Folge dieser Entscheidung ist, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altschulden der Gesellschaft haften (BGB, II ZR 121/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TachoDie Verurteilung zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ist rechtswidrig, wenn das Gericht ein Augenblicksversagen ohne ausreichende Feststellungen verneint hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein sogenanntes Augenblicksversagen einem Fahrverbot grundsätzlich entgegenstehe. Davon sei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe. Davon sei hier auch das Amtsgericht als Vorinstanz grundsätzlich ausgegangen. Es habe aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt, weil sich dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der starken Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss müsse vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssten Feststellungen getroffen werden. Soweit die Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen seien, müsse die Wegstrecke auf dem schlechten Untergrund auch eine gewisse Länge haben. Für ein nur kurzes Streckenstück könne sich sonst eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohnehin nicht aufdrängen (OLG Oldenburg, 2 SsBs 280/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossWer eine Reise in die Türkei unternimmt, muss damit rechnen, dass Muezzinrufe von Moscheen zu hören sind.

Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung musste das Amtsgericht Hannover im Fall eines Reiseunternehmens treffen, dass wegen eines angeblichen Reisemangels von einem Urlauber verklagt worden war. Dieser hatte eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei für sich und seine Partnerin für 2258 EUR gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Darin sah er einen Reisemangel und verlangte 1.161 EUR Schadenersatz von dem Reiseunternehmen.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherDa Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. in einem Streit einer Alleinerbin mit der Tochter des Erblassers, die ihren Pflichtteilsanspruch forderte. Die Richter machten deutlich, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend sei. Diese müsse vielmehr auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Tochter sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erst 16 Jahre alt gewesen. Eine finanzielle Unterstützung sei ihr daher gar nicht zumutbar gewesen. Entsprechend liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mann übergibt Brief mit KündigungKündigt der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Angehörigen, muss er nicht alle Namen der künftigen Mieter benennen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Eigentümers einer 158 qm großen Wohnung in Essen, der das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Begründet hatte er diesen damit, dass seine Tochter bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnte. Nunmehr benötige sie die größere Wohnung, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Die Richter am BGH entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das gesetzlich vorgesehene Begründungserfordernis solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Diese Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Der Vermieter dürfe nämlich den Kündigungsgrund nicht auswechseln. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese am Bezug der Wohnung habe. Insoweit reiche die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen (BGH, VIII ZR 107/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossWird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Krankenschwester. Diese hatte vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie erfolglos von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub habe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegengestanden. Er habe den Arbeitgeber auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) habe jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift sei unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) finde sich dagegen nicht. Komme es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, 9 AZR 678/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteSeit Anfang Mai müssen sich Hausbesitzer und Bauherren auf Veränderungen einstellen. Seitdem ist es Pflicht, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen. Effizienzklassen erleichtern dann den Überblick. Zudem werden für Neubauten strengere energetische Anforderungen gelten und alte Heizkessel schrittweise verboten.

Das sieht die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, deren Regelungen stufenweise in Kraft treten. Die Verordnung ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Mehr Transparenz durch Energieausweis

Der Energieausweis gewinnt an Bedeutung. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr, ihn erst vorzuweisen, wenn ein potenzieller Mieter danach fragt. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist dem Mieter entweder der Original-Energieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen.

Potenzielle Mieter und Käufer profitieren von dieser Regelung: Schlechte Energiewerte im Ausweis deuten auf hohe Heizkosten hin, die beispielsweise auf eine unzureichende Wärmedämmung zurückzuführen sind.

Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann sich bei der Suche nach einem qualifizierten Aussteller an die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern wenden. Zehn Jahre ist der Ausweis gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Energieausweis öffentlich aushängen

Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung gelten auch für sogenannte Nichtwohngebäude wie Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe über 500 Quadratmetern ist ein Energieausweis sichtbar auszuhängen.

Liegt bereits ein Energieausweis vor, besteht auch in größeren Geschäften, Restaurants, Hotels und Banken künftig die Pflicht zum Aushang. Denkmalgeschützte Immobilien benötigen keinen Energieausweis.

Neue Effizienzklassen

Energieausweise, die ab Mai für Wohngebäude neu ausgestellt werden, müssen eine Effizienzklasse ausweisen. Diese erleichtert es Käufern oder Mietern, Immobilien einzuschätzen. Effizienzklassen gibt es bereits für Elektrogeräte und Fahrzeuge. Die Skala reicht von „A+“ („energetisch sehr gut“) bis „H“ („energetisch sehr schlecht“).

Bei Immobilien entsprechen A und B künftigen Neubaustandards. Die neue Skala ist deutlich präziser als die aktuell noch gültige Farbskala von rot bis grün. Wohngebäude, die einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse inseriert werden.

Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten, handeln ordnungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 EUR rechnen. Diese Regelung gilt allerdings erst ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014, also zum 1. Mai 2015.

Alte Heizkessel austauschen

Ab 2015 dürfen sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Diese Kessel heizen mit einer konstant hohen Temperatur. Ihre Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an. Demzufolge haben sie Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch.

Hausbesitzer werden daher verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in den Häusern gewohnt haben. Auch sie können die alten Heizkessel weiter nutzen.

Neue Anforderungen für Neubauten ab 2016

Für Neubauten erhöhen sich die Effizienzanforderungen: Der Energieverbrauch soll um ein weiteres Viertel sinken. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um durchschnittlich 20 Prozent sinken.

Was beinhaltet die Energieeinsparverordnung? Die Energieeinsparverordnung regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten. Darüber hinaus gibt sie vor, in welcher energetischen Qualität ein Eigentümer, der sein Gebäude sanieren will, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat. Anlass für die Energieeinsparverordnung 2014 ist eine EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010. Außerdem sieht das Energiekonzept der Bundesregierung vor, den Wärmebedarf des Gebäudebestands in Deutschland bis 2020 um 20 Prozent zu senken. Bis 2050 sollen Häuser nahezu klimaneutral sein, also den eigenen Bedarf nur aus erneuerbaren Energien decken. Den gesetzlichen Rahmen für die neue EnEV 2014 schaffte die am 13. Juli 2013 in Kraft getretene Änderung des Energieeinsparungsgesetzes.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl