Nach dem Unfall - after the accidentStößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers und 1/3 zulasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 59-jährigen Radfahrerin entschieden, die auf dem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war. Der seinerzeit 14 Jahre alte Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus einem verkehrsberuhigten Bereich, um nach rechts auf den Radweg der Hauptstraße abzubiegen. Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich einen Bruch des Schienbein- und des Wadenbeinkopfes zu. Vom Beklagten hat sie 100-prozentigen Schadenersatz verlangt und gemeint, er habe den Unfall allein verschuldet. Mit Radfahrern auf der bevorrechtigten Hauptstraße, die den Radweg in falscher Richtung befahren würden, habe er rechnen müssen.

Das sahen die Richter am OLG nicht ganz so. Sie sahen ein Mitverschulden der Klägerin und verteilten die Haftungsquote mit 2/3 zu ihren Gunsten und 1/3 zu ihren Lasten. Der Jugendliche habe, so das OLG, den Unfall zwar überwiegend verschuldet. Er habe gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hätte vom verkehrsberuhigten Bereich nur so auf die Hauptstraße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe er nicht genügt, weil er die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen zu Fall gebracht habe. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so ebenfalls gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Jugendlichen schwerer als der der Klägerin. Ihm gegenüber hätte der gesamte fließende Verkehr der Hauptstraße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer. Das Mitverschulden der Klägerin trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Jugendlichen zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können, nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen müssen, zumal der Einmündungsbereich wegen Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen (OLG Hamm, 26 U 60/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Building projectDie Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Die Richter entschieden, dass die beschlossene Errichtung der Mobilfunkanlage nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG) als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte. Durch die Maßnahme werde die klagende Eigentümerin über das im Gesetz bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Der allgemeinkundige wissenschaftliche Streit um die Gesundheitsgefahren von Mobilfunkanlagen führe zu Beeinträchtigungen bei der Vermietbarkeit und zu einer Minderung des Verkehrswerts. Das gelte umso mehr mit Blick auf die enge räumliche Beziehung, die zwischen der geplanten Sendeanlage und der Dachgeschosswohnung bestehe (BGH, V ZR 48/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

stapel_paragraph_01Bei der Ermittlung des Elterngelds ist der Arbeitslohn des Berechtigten für die letzten zwölf Monate um „sonstige Bezüge“ wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Gratifikationen zu kürzen. Prinzipiell stellen zwar auch Provisionszahlungen an den Arbeitnehmer „elterngeldschädliche“ sonstige Bezüge dar. Fließen sie dem Arbeitnehmer aber mehrmals im Jahr nach festgelegten Stichtagen zu, erhöhen sie das Elterngeld.

Diese gute Nachricht kommt vom Bundessozialgericht (BSG). Nach Ansicht des Gerichts muss bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Ermittlung des Elterngelds beachtet werden, dass Steuer- und Elterngeldrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Deshalb dürfen Provisionszahlungen bei der Ermittlung des Zwölf-Monats-Einkommens nicht außer Acht gelassen werden, nur weil das Finanzamt diese im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge begünstigt (BSG, B 10 EG 7/13).

Hinweis: Es sind aber nur Provisionen „begünstigt“, die dem Arbeitnehmer regelmäßig neben dem Grundgehalt zu bestimmten Stichtagen gezahlt werden. Einmalige Provisionen, die der Arbeitgeber freiwillig als Anerkennung für besondere Leistungen zahlt, erhöhen das Elterngeld nicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

lupe_urteilBNachbarn müssen die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall mehrerer Anwohner entschieden, die sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des Schulbetriebs der an ihre Grundstücke angrenzenden Grundschule von 100 auf 127 Schüler gewendet hatten. Sie befürchteten u.a. eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung es müsse eine Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster eingebaut werden.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Der erweiterte Schulbetrieb verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit Langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgingen (VG Berlin, VG 13 K 109.12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleEin Anspruch auf eine Waschmaschine wird nicht dadurch verwirkt, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an „Erstausstattung“ mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 1954 geborenen Frau. Diese hatte zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine genutzt. Nach der Scheidung konnte sie die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Frau keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte sie beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehn in Höhe von 179 EUR, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.

Das sah das LSG jedoch anders. Es bejahte einen Anspruch der Frau auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 369/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtImmer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland. Viele besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Im kommenden Jahr wird die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfacht. Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung(EU-ErbVO). Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue VO bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Der Fahrer eines Lkw braucht vor Fahrtantritt die Bremsscheiben keiner Sichtkontrolle zu unterziehen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Lkw-Fahrers, den das Amtsgericht u.a. wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift über Bremsen“ zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt hatte.

Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass der Fahrzeugführer nach der Straßenverkehrsordnung für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Davon müsse er sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren überzeugen. Insoweit sei der Führer eines Lkw nach Auffassung des OLG vor Antritt der Fahrt zwar grundsätzlich verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen. Habe er jedoch eine derartige Bremsprobe vor der Fahrt durchgeführt, so überspanne nach Ansicht des OLG die Annahme einer darüber hinausgehenden Verpflichtung, jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse zu unterziehen, die Sorgfaltsanforderungen. Diese Verpflichtung treffe ihn nur, wenn er im konkreten Fall einen besonderen Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben gehabt hätte. Nur dann könne ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 11/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

UnterschreibenSchreibt ein Landpachtvertrag Schriftform vor, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. In dem entsprechenden Fall genügte der streitgegenständliche Pachtvertrag dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, weil er den Pachtgegenstand nicht genau genug beschrieb. Aus der im Vertrag enthaltenen Bezeichnung ergab sich für einen Dritten nicht, welche konkreten Grund- bzw. Flurstücke als Pachtfläche gemeint gewesen seien. Die Vertragsurkunde teilte ihm lediglich mit, dass in der Gemeinde H ein Ackergrundstück mit einer Fläche von 13 ha verpachtet worden sei. Sie besagte aber nicht, wo genau dieses Grundstück liegt. In den später vereinbarten Pachtverlängerungen wurde der Pachtgegenstand ebenfalls nicht weiter konkretisiert. Mangels wirksam bestimmter Pachtzeit war der Vertrag daher auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte vom Kläger als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpächters durch ordentliche Kündigung beendet werden (OLG Hamm, 10 U 92/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personAuch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies – wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) zuvor – die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber bestritt dies.

Die Richter am BAG führten aus, dass die vom LAG vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, nicht zu beanstanden sei. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren sei auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Das gelte auch für Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt stehe der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert werde. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liege die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Lege es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, müsse sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften. Im vorliegenden Fall sei der Vortrag der Klägerin hierzu aber nicht ausreichend gewesen (BAG, 7 AZR 847/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphPrivatgutachterkosten, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt worden sind, müssen vom Verkäufer ersetzt werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherren. Dieser hatte bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett gekauft. Anschließend ließ er es von einem Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die vom Hersteller des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge zurück. Der Bauherr holte daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrte der Bauherr eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Das Amtsgericht hielt die Mängelrüge für berechtigt, hat der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung des Bauherrn hat das Landgericht ihm auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Der Bauherr habe einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens. Schon in der Vergangenheit hat der BGH mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Diese Entscheidungen basierten zwar noch auf einer alten Rechtslage. Aber auch nach neuem Recht könne nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts auf das bisherige Normverständnis zurückgegriffen habe. Da die Aufwendungen ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass der Bauherr nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergegangen sei. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststünden (BGH, VIII ZR 275/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl