Garagentor - Parken verbotenAus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen geparkt hatte. Dabei hatte er einen Abstellplatz benutzt, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden war. Dort stand ein Parkplatzschild mit dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 EUR zahlte der Autofahrer nicht. Er war der Ansicht, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Vor dem Amtsgericht Essen hatte er mit der Argumentation Erfolg. Das OLG hob die Entscheidung jedoch auf und verurteilte ihn wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 EUR. Die Richter neigten zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereithalte. Sie konnten diese Frage im vorliegenden Fall aber offenlassen. Nach ihrer Ansicht habe der Autofahrer die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Auch wenn eine gesetzliche Grundlage fehle, sei diese in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden sei. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte (OLG Hamm, 5 RBs 13/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die – sich bei ihrem Unfall realisierte – Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen – sitzend und nach vorne vorgebeugt – gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphVaterschaftsfeststellung: Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtEin Mietvertrag umfasst gewöhnlich nicht die Nutzung des Garagendachs als Terrasse. Im Einzelfall kann bei Gestattung durch den Vermieter durch langjährige unbeanstandete Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe gegen die Nutzung sprechen.

Hierauf wies das Amtsgericht München in einer Mietstreitigkeit hin. Geklagte hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit Doppelgarage, in dem der Beklagte seit 36 Jahren Mieter ist. Das Dach der Doppelgarage nutzt der Mieter als „Dachterrasse“. Diese Nutzung des Garagendachs war dem Mieter bei seinem Einzug vom vorherigen Eigentümer, dem Vater des heutigen Eigentümers gestattet worden. Daraufhin errichtete der Mieter einen Übergang vom Küchenfenster seiner Wohnung aus zum Garagendach und um das Dach herum eine Art Reling als Absturzsicherung. Kurz nachdem das Haus auf den jetzigen Eigentümer umgeschrieben worden war, widerrief er die Nutzung und forderte den Mieter auf, das Dach zu räumen. Er meint, dass das Dach nicht zur Mietsache gehöre. Die Erlaubnis zur Nutzung sei ein freiwilliges Entgegenkommen des damaligen Vermieters gewesen. Außerdem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.

Das Gericht gab nun dem Mieter recht und wies die Klage des Eigentümers ab. Der Mieter habe ein Recht zum Besitz des Garagendachs aufgrund der Gestattung durch den Vermieter vor 36 Jahren. Diese Gestattung sei von den Klägern nicht wirksam widerrufen worden. Dafür wäre ein triftiger Grund notwendig gewesen, der jedoch nicht vorgelegen habe. Das Garagendach sei zwar nicht zur Mietsache geworden. Keiner der ausdrücklich geschlossenen Verträge enthalte Regelungen über das Garagendach. Auch der Umstand, dass die Nutzung als Dachterrasse über einen sehr langen Zeitraum gestattet worden war, führe nicht dazu, dass sie dadurch vom Mietgebrauch erfasst wäre. Grundsätzlich sei eine Gestattung in der Regel frei widerruflich. Allerdings müssten im Einzelfall die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben besonders abgewogen werden. Der Widerruf der Gestattung verstoße hier gegen Treu und Glauben, da sich der Eigentümer nicht auf einen triftigen Grund berufen könnte. Nehme ein Vermieter oder dessen Rechtsvorgänger über einen erheblichen Zeitraum die Nutzung einer bestimmten Fläche hin und bringe er wiederholt gegenüber dem Mieter sein Einverständnis mit der Nutzung zum Ausdruck, so verstoße ein Widerruf der Gestattung, ohne dass sich der Vermieter dabei auf einen triftigen Grund berufen könne, gegen Treu und Glauben. Ein triftiger Grund sei auch nicht die fehlende baurechtliche Genehmigung. Es sei bislang keinerlei öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung des Garagendachs erfolgt. Auch gebe es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass mit einer solchen Beanstandung alsbald zu rechnen sei (Amtsgericht München, 432 C 25060/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf, ImpressumVerlangt eine Fluggesellschaft eine Mindestgröße für Piloten von 165 cm, liegt hierin eine unzulässige Diskriminierung des Bewerbers.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer jungen Frau hin, die wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilotenausbildung zugelassen wurde. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Klägerin beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer. Die Fluggesellschaft hatte sich darauf berufen, die Mindestgröße sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern.

Das LAG hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen. Im Endeffekt hat es die Schadenersatzklage aber gleichwohl abgewiesen, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt waren (LAG Köln, 5 Sa 75/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Wird ein Heizungsbauer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht.

Das gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) auch in den Fällen, in denen die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann. Dann müsse nämlich der Heizungsbauer auf diesen Umstand hinweisen. Unterlasse er den Hinweis, sei die Anlage mangelhaft. Lasse sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen, könne der Auftraggeber die Ausführung zusätzlicher Leistungen verlangen. Allerdings könne er nach der Entscheidung die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Heizungsbauer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären (KG, 7 U 54/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Wird ein Pkw im Kaufvertrag als unfallfrei bezeichnet, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Wagen tatsächlich bereits in zwei Unfälle verwickelt war.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 EUR gekauft hatte. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“. Weiterhin hieß es, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückabwicklung. Sie behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 EUR zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150 EUR. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.

Das LG gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall. Deshalb durfte die Käuferin den Rücktritt erklären. Der Händler hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos – hinsichtlich der Unfallfreiheit – übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Händler in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“ übernommen hatte. Weil diese nicht vorlag könne die Käuferin den Kaufpreis von 6.500 EUR sowie Zinsen hierauf herausverlangen. Auch die von der Käuferin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 EUR bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sie sich aber die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich (LG Coburg, 41 O 555/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_46241006_XS.jpgDie in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines 78-jährigen hin. Dieser verlangte die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Bei Scheidung seiner Ehe hatte er sich im Rahmen eines notariellen Ehevertrags verpflichtet, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1000 EUR zu zahlen. Wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm dies nicht mehr möglich. Er verfüge lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 EUR monatlich. Sein weiteres Einkommen bestreite er aus der nach wie vor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur.

Das OLG hat die notarielle Vereinbarung – dem Antrag des Ehemanns folgend – abgeändert. Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der Einnahmen des Ehemanns aus seiner weiterhin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet werden. Dabei seien insbesondere das Alter, die zunehmende körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrags ersichtlich dahin gegangen, der – damals bereits fast 69 Jahre alte – Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über geringe Altersrente und Ehrensold verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen (OLG Koblenz, 9 UF 34/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDie Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten.

Das musste sich eine Mieterin vor dem Amtsgericht München sagen lassen, die an der Eingangstür ihrer Etagenwohnung einen elektrischen Video-Türspion angebracht hatte. Dieser übertrug tagsüber im Live-Modus das Geschehen im Hausflur im Bereich unmittelbar vor der Wohnungseingangstür auf einen Bildschirm in der Wohnung. Aufnahmen werden nicht gefertigt. Nachts ist das Gerät auf Automatikmodus geschaltet. Dabei wird die Kamera durch einen Bewegungsmelder aktiviert und zeichnet die Bilder auf. Diese könnten dann später jederzeit auf einem PC angesehen werden. Als die Vermieterin die Kamera entdeckte, verlangte sie die sofortige Entfernung. Die Mieterin war der Meinung, zum Einbau und Betrieb des Türspions berechtigt zu sein, da sie Angst vor ihren Nachbarn habe, mit denen sie sich seit Jahren im Streit befinde.

Das sah die zuständige Richterin am Amtsgericht anders. Sie entschied, dass die Kamera entfernt werden müsse. Das ergebe sich aus einer Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitmieter und Dritten und dem Schutzinteresse der Vermieterin einerseits und dem Eigentumsrecht und Überwachungsinteresse der beklagten Mieterin andererseits. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Dies beinhaltet für die Mitmieter nicht nur die Freiheit, die Wohnung oder das Haus zu verlassen oder zu betreten, ohne dass ein Mitmieter dies stets überwacht und jederzeit feststellen kann. Es beinhaltet darüber hinaus auch das Recht, ungestört und nicht überwacht Besuch zu empfangen. Der Eingriff sei auch nicht wegen der Streitigkeiten mit den Nachbarn gerechtfertigt. Eine Überwachung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe auf die Person der Mieterin notwendig war bzw. ist und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen (Amtsgericht München, 413 C 26749/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächEs ist nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen.

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Berlin in einem Rechtsstreit, in dem ein Bewerber den Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen hatte. Der Arbeitgeber finanzierte Volontariatsstellen bei einer Tageszeitung. Er schrieb eine dieser Stellen ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Bewerbers – von vornherein ab. Der Arbeitgeber hielt die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber jedoch zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Er habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Maßnahme könne nicht geeignet sein, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, weil es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe. (Arbeitsgericht Berlin, 42 Ca 1530/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl