Businessman and mazeDie für den Ort einer Klage wegen Sachmängeln an einem Kfz wichtige Frage, ob eine „Ausrichtung“ auf das Land des ausländischen Verbrauchers genügt, oder ob es zusätzlich erforderlich ist, dass der Internetauftritt für den Abschluss des Kaufvertrags ursächlich war, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Kfz-Käufers entschieden.

Im Streitfall hatte ein Privatmann aus Saarbrücken in einem nahe gelegenen Ort in Frankreich vom dort ansässigen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Den Tipp hatte er von einem Bekannten, nicht aus dem Internet. Als Mängel auftraten, reichte er seine Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein. Dieses hielt sich für unzuständig. Zwar habe der Franzose seine gewerbliche Tätigkeit durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem durch eine deutsche Mobilfunknummer auch auf Deutschland „ausgerichtet“. Das allein genüge jedoch nicht. Hinzukommen müsse, so auch das Landgericht Saarbrücken, dass die Internetseite des Händlers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Schließe ein Verbraucher „zufällig“, also ohne Kenntnis von dem Internetauftritt, einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmer, könne er nicht vor seinem Heimatgericht klagen. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Internetauftritt und dem konkreten Vertragsabschluss entbehrlich (EuGH, C-218/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 21-jährigen Studentin entschieden, die bei ihrer Mutter wohnt. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 EUR Kindesunterhalt. Die Studentin forderte von ihm unter Hinweis auf ihr Studium eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 EUR. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie nicht gestellt. Sie wollte sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden.

Die Richter am OLG wiesen ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR – zu tilgen. Zudem werde bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 WF 161/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

urteilDer geduldete Nutzer muss die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur ausnahmsweise bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer nicht rechtzeitig einstellen kann.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage gegen einen Grundstückseigentümer zurück. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen könne, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden. An den Inhalt der Sicherungspflichten dürften in diesem Fall allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen, die an die konkreten Sicherungsmaßnahmen auf einem öffentlichen Gehweg gestellt würden, könnten hierauf nicht übertragen werden (OLG Hamm, 6 U 178/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen RechtsanwaltAuch bei einer Selbstverletzung kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Voraussetzung ist aber, dass kein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen vorliegt.

So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Warenauffüllers in einem Baumarkt. Dieser benutzte einen Gabelstapler. Als er dort ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz anbrachte, wurde dies von dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gerügt. Der Arbeitnehmer wurde zum Abbau des Plexiglasdaches angehalten. Darüber geriet er derart in Wut, dass er zunächst mit Verpackungsmaterial um sich warf und dann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug. Dieses war auf einer Holzstrebe montiert, die der Kläger mehrfach traf. Dabei brach er sich die Hand. Er war sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seine Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung über insgesamt 2662,52 EUR brutto mit dem Einwand, der Kläger sei an seiner Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem 1. Schlag auf das Verkaufsschild habe er die Holzstrebe spüren müssen. Dennoch habe er voller Wut weiter auf das Verkaufsschild eingeschlagen. Die Verletzung habe er sich somit vorsätzlich beigebracht.

Das Arbeitsgericht Offenbach wie auch das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Entgeltfortzahlungsklage dennoch stattgegeben. Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht entspreche nach Ansicht der Richter nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dieses setze ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus. Ein solches Verschulden des Klägers liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass er seine Verletzung bewusst herbeiführen wollte. Nach der Auffassung des LAG habe nur mittlere Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Kläger hätte bei verständiger Betrachtung allerdings damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung riskiere. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befand und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle hatte. Das sei nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Kläger habe aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei sicher leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne (LAG Hessen, 4 Sa 617/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

planungEin Tiefbauunternehmer muss sich über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen informieren, bevor er mit Baggerarbeiten beginnt. Der Umfang der Sorgfaltspflichtanforderungen ist jedoch nach dem Einzelfall zu beurteilen. Während bei öffentlichen Verkehrsflächen die Anforderungen hoch sind, kann dies auf privatem Gelände anders aussehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Bauunternehmers, dessen Mitarbeiter bei Baggerarbeiten ein Baustromkabel beschädigt hatten. Dieses verlief außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände. Nach Ansicht der Richter sei den Mitarbeitern des Bauunternehmers keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sie es nicht verkehrspflichtwidrig unterlassen, sich vor den Baggerarbeiten über den Verlauf des die Baustromstation versorgenden Kabels zu informieren. Hierzu hätte kein Anlass bestanden. Daher wäre der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Leitung der Mitarbeiter entstanden. Im Ergebnis konnte der Eigentümer des Stromkabels daher einen Schadenersatzanspruch geltend machen (OLG Naumburg, 1 U 66/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

aquaplanage circuitEin Fahrzeug verfügt über keine gültige Feinstaubplakette, wenn die Plakette die falsche Farbe hat oder wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug übereinstimmt oder unleserlich ist. Das kann Ihnen in zweierlei Hinsicht Ärger bereiten: Beim Parken in/Befahren der Umweltzone und bei der Hauptuntersuchung.

  • • Stimmt das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug überein, stellt bereits das Parken eines solchen Fahrzeugs in einer Umweltzone eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (OLG Hamm, 1 RBs 135/13)
  • • Stimmt das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug überein oder ist es unleserlich, ist dies bei der Hauptuntersuchung ein geringer Mangel. Hat die Plakette die falsche Farbe, ist dies ein erheblicher Mangel. Das führt zur Verweigerung der neuen HU-Plakette.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall 25Ein Kfz-Vollkasko-Versicherer kann seine Einstandspflicht für einen Brandschaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht die Möglichkeit der Risikoverwirklichung nicht nachhaltig.

Im Urteilsfall des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hatte der Halter des Fahrzeugs einen Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für Rückleuchten eingebaut. Das Fahrzeug brannte vollkommen aus. Es hatte einen Wiederbeschaffungswert von 7.500 EUR, der Restwert betrug 10 EUR. Der Halter verlangte vom Versicherer die Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das OLG gab ihm recht: So ein Einbau sei nicht unüblich, und die Versicherer fragten vor Vertragsabschluss regelmäßig nicht nach, ob Einbauten vorhanden seien.

 

Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn der Einbau mangelhaft ist und sich daraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Dann wird der Versicherer leistungsfrei, wenn dem Besitzer die Mangelhaftigkeit bekannt war und er die damit verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, 12 U 43/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Labyrinth Paragraph iMacht der Antragsteller unvollständige Angaben, kann das Gericht seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verweigern.

Das musste sich ein Vater vor dem Amtsgericht Hannover sagen lassen, der die Unterhaltsschuld für seinen 2006 geborenen Sohn auf Null reduzieren wollte. Er schuldete seinem Sohn aufgrund eines Unterhaltstitels einen monatlichen Betrag von 380,76 EUR. Zunächst berief er sich auf eine Erwerbsunfähigkeit, die mit Gutachten am 11.9.2008 festgestellt worden war. Der Vater bezog monatlich 679,64 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente, daneben betrieb er ein Fliesenlegergewerbe. 2011 erzielte er durch dieses Gewerbe monatlich 1.602 EUR, von Januar bis Juli 2012 monatlich mindestens 1.074 EUR. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich. Das nahm der Vater zum Anlass, sein Gewerbe aufzugeben, da er angeblich psychisch labil sei. Durch eine zufällige Beobachtung des Anwalts des Kindes stellte sich heraus, dass der Kindesvater am 11.4.2013 in Hannover mit Baumaßnahmen beschäftigt war. Der Vater räumte nun ein, er habe sein Gewerbe kurzfristig wieder angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 15.4., die erneute Gewerbeabmeldung am 21.5.2013.

Das Gericht hat dem Antragsteller nicht geglaubt, dass er nicht leistungsfähig ist. Das prozessuale Verhalten lasse nicht den Rückschluss zu, dass er erwerbsunfähig ist. Die Vortragsweise habe gezeigt, dass der Vater nicht umfassend aufrichtig vortrage. Da er gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig sei, müsse er im Einzelnen darlegen, warum er trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit ein Gewerbe betreiben konnte. Auch die Umstände seiner angeblich jetzt wieder vorliegenden Erwerbsunfähigkeit müsse er umfassend darlegen und beweisen. Dieses sei nicht erfolgt. Hinzu käme, dass er in der Vergangenheit die Unterstützung auch in bar gezahlt habe. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, woher diese Barmittel genommen wurden (Amtsgericht Hannover, 621 F 1447/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mobbing im Team. AußenseiterDas Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines ehemaligen Wohnungseigentümers hin. Als über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte er die Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 EUR noch nicht beglichen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Später erwarb der Vater des ursprünglichen Eigentümers die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Vater mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Auch vor dem BGH hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Erfolg. Ihre Revision wurde zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass das Zwangsvollstreckungsgesetz auch in der 2007 neu gefassten Fassung kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründe. Der Gesetzgeber habe zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen wollen. Er habe aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen wollen. Ein neues dingliches Recht könne auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden. Eine solche Entscheidung sei vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne daher vorliegend nicht in das Wohnungseigentum des Vaters vollstrecken (BGH, V ZR 209/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

lupe_urteilBSchönheitsfehler können einen Mangel darstellen, wenn sie die Wertschätzung des Bauwerks berühren. Normale Abnutzung oder Verschleiß begründen hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. In dem Verfahren hatte der Bauherr gegenüber dem Unternehmer gerügt, dass die Innenseiten der Wohnungstüren vergilben würden. Der Unternehmer hatte eine Mängelbeseitigung abgelehnt. Die Vergilbung sei durch den Nikotingebrauch des Bauherren verursacht worden.

Die Richter am OLG sahen den Unternehmer im Recht. Die Gelbfärbungen an den Türen seien kein Mangel im Rechtssinne. Es lägen nach dem Gutachten des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unternehmer minderwertige Farben und Lacke verwendet habe. Ein Werkmangel liege hier auch nicht in einer optischen Beeinträchtigung in Form einer schönheitsfehlerhaften Vergilbung der Türen begründet. Schönheitsfehler könnten zwar grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn sie die Wertschätzung des Bauwerks berühren. Normale Abnutzung oder Verschleiß würden hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel begründen. Die vom Sachverständigen festgestellten Vergilbungen an den Türen seien eine gewöhnliche Abnutzung. Zwar gebe es bestimmte hochwertige und vergilbungsstabilere Acryllacksorten, die ein Nachgilben grundsätzlich erschweren würden. Die Einflussnahme der Lichtverhältnisse auf weißgestrichene Türen sei aber im Grundsatz ein kaum zu verhindernder Umstand. Um ein Nachgilben zu vermeiden, hätte daher ein Farbanstrich oder aber die Verwendung hochwertigerer Materialien vereinbart werden müssen. Das sei aber vorliegend nicht geschehen. Ohne eine solche Vereinbarung sei die durchschnittliche Güte zu leisten, von der der Sachverständige eine Abweichung nicht feststellen konnte (OLG Brandenburg, 12 U 183/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl