gutachtenDas vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen angewendete Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die dort festgelegten Mietobergrenzen sind zu niedrig. Das Gutachten kann daher nicht als Grundlage für die Leistungsgewährung dienen.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer dreiköpfigen Familie. Diese musste für eine 68 qm große Wohnung in Göttingen monatlich 520 EUR Miete einschließlich Nebenkosten zahlen. Hiervon hat die Stadt Göttingen nur 470 EUR monatlich übernommen. Grundlage dieser Kürzung war ein vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebenes Gutachten. In dem Gutachten waren durch Befragung ermittelte Bestandsmieten zusammengerechnet worden. Der jeweilige Wohnungsstandard wurde nicht ermittelt.

Das LSG hat den Grundsicherungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 50 EUR verurteilt. Mangels valider Mietdatensätze seien als Obergrenze die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall noch höher liegen (568,70 EUR). Nach Auffassung des Gerichts könne das vorgelegte Gutachten über angemessene Unterkunftskosten nicht zur Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu gewährenden Kosten der Unterkunft herangezogen werden. Es enthalte keine nachvollziehbare Definition des Untersuchungsgegenstands, z.B. welche Art von Wohnungen je nach deren Ausstattung, Beschaffenheit und Lage berücksichtigt worden seien. Die Erfassung des gesamten Wohnungsmarkts setze voraus, dass u.a. nach Wohnungsstandards differenziert werden müsse. Nur darüber werde zuverlässig nachvollziehbar, ob auf einer repräsentativen Basis Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards einbezogen worden seien. Dies habe der Landkreis Göttingen nicht umgesetzt. Es sei nicht ausreichend, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren, weil der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken könne.

Im Übrigen würden die strukturellen Schwächen des Gutachtens keine Nachbesserung ermöglichen. Es fehle die vom Gericht für erforderlich gehaltene Datenbasis. Diese könne für rückwirkende Zeiträume auch nicht mehr erhoben werden. Eine belastbare Mietobergrenze könne nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines völlig neuen Konzepts erfolgen. Der Landkreis Göttingen sei verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes plus 10 Prozent Sicherungszuschlag zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 330/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsSind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen seien nach Ansicht des Gerichts dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handele es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwands, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war von der technischen Notwendigkeit auszugehen. Der Sachverständige hatte die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausgewiesen. Er hatte hierzu vermerkt, dass davon auszugehen sei, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (AG Dortmund, 436 C 1027/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleDer Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Das gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tode des Versicherungsnehmers.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Erben, der den Versicherer auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen verklagt hatte. In den Verträgen war vereinbart, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Der Kläger meinte, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten müsse. Der Versicherer berief sich darauf, dass in den Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei aber nicht der gesetzliche Erbe.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge:

  • Zum einen konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer den Nachweis nicht führen konnte, konnte der Kläger als Alleinerbe die Beiträge fordern.
  • Zum anderen müsste die Regelung ausgelegt werden. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre. Ergebnis der Auslegung sei, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

(LG Coburg, 22 O 598/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzGerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Dies führt dazu, dass Gerichte oft Jahrzehnte später mittels Zeugen versuchen müssen, mögliche Vereinbarungen aufzuklären. Wenn dabei Zweifel verbleiben, geht dies zu Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines geschiedenen Ehepaars aufmerksam. Sieben Jahre nach der Trennung und fünf Jahre nach der Scheidung reichten die Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter Klage ein. Sie hatten 1995 ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen lassen. Die Eheleute erwarben die Wohnung jeweils zur Hälfte. Nach der Trennung wohnte zunächst die Frau in der Wohnung. 2013 entschied man sich zum Verkauf. Mit der Klage verlangen die Ex-Schwiegereltern 12.500 EUR von ihrer ehemaligen Schwiegertochter. Sie behaupten, der Betrag sei 1995 als Darlehen je zur Hälfte an die Eheleute ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten. Das LG wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer Rückforderungsmöglichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kennt aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzahlungsbedingungen zu überzeugen. Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftliche Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte. Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Scheidungsvereinbarung, jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht bestand. Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, sodass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt (LG Coburg, 22 O 396/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoWartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. Denn das Werkstattrisiko trägt auch in diesem Fall der Schädiger.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Landshut. An dem unfallbeschädigten Fahrzeug lag ein klarer Reparaturschaden vor. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen (AG Landshut, 10 C 1632/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtGibt der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug nur einen von zwei überlassenen Wohnungsschlüsseln zurück, hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz. Als Schadenersatz kann der vermietende Wohnungseigentümer Freistellung von den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, sofern er seinerseits wegen des abhanden gekommenen Schlüssels Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesetzt ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass der Vermieter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft in gleicher Weise zur Obhut über die ihm ausgehändigten Schlüssel der Schließanlage verpflichtet sei wie der Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses. Ihm sei daher das Verschulden seines Mieters zuzurechnen. Allerdings bestehe ein Schadenersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nur, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Ein Anspruch auf Zahlung des für den Austausch erforderlichen Geldbetrags bestehe dagegen nicht, weil der Verlust eines nachlieferbaren Schlüssels keine Beschädigung der Schließanlage als Sachgesamtheit darstelle (BGH, VIII ZR 205/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stempel BetriebsratEin Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Dieses hatte den gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichteten Antrag des dortigen Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es sollte dem Unternehmen untersagt werden, 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort einzusetzen. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.

Das LAG hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruchs auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließen die Richter offen. Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall (LAG Berlin-Brandenburg, 7 TaBVGa 1219/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

woman shaking hands with construction manEs besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als zehn Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschilds in einer Innenstadt.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall einer Antragstellerin, die seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung erhalten hatte. Darin war ihr aufgegeben worden, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Sie legte gegen die Verfügung Widerspruch ein. Zudem stellte sie beim VG den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

Dem gaben die Richter statt. Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als zehn Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraums der Existenz des Schilds nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben (VG Trier, 5 L 1239/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphBeauftragt eine Gemeinde ein Unternehmen mit der Instandsetzung von Wirtschaftswegen und verbringt dieses das bei der Säuberung anfallende Fräsgut auf angrenzende frisch zur Aussaat vorbereitete Felder, so muss die Gemeinde dem Grundstückseigentümer die zur Beseitigung des Fräsguts aufgewandten Kosten erstatten, wenn sie sich weigert, das Material selbst zu entfernen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße entschieden. In dem Fall hatte eine Privatfirma im Auftrag der Ortsgemeinde deren Wirtschaftswege instand gesetzt. Dabei hatte sie auch Bankette und Entwässerungsgräben ausgefräst. Das anfallende Material verbrachte sie auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Auf dessen Aufforderung hin weigerte sich die Ortsgemeinde, das Material zu beseitigen. Der Kläger beseitigte darauf das Fräsgut selbst und verlangte für seine Arbeiten einen Betrag von 238 EUR.

Zu Recht, entschied das VG. Das Ausbringen des Fräsguts sei ein nicht unerheblicher Eingriff in das Eigentum des Klägers, den dieser nicht hinnehmen müsse. Nur weil er den öffentlichen Weg als Anlieger nutze, berechtige dies die Ortsgemeinde nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums. Auch habe keine Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde bzw. dem Bauunternehmer bestanden, das Fräsgut auf den Feldern abzulagern. Das Vorgehen mag zwar für abgeerntete Felder akzeptiert werden, die noch nicht zur Neuaussaat vorbereitet sind. Denn bei diesen Feldern sei mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes müsse aber bei Feldern gelten, die – wie hier – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet worden seien. Dann mache das Aufbringen von Fräsgut den Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert hätten.

Da die Ortsgemeinde der Aufforderung des Klägers, das Fräsgut zu beseitigen, nicht nachgekommen sei, sei dieser zu eigenem Handeln gezwungen gewesen. Anderenfalls hätte er seine Felder nicht zeitnah bestellen können. Er habe daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Ortsgemeinde beseitigen können. Sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes sei nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 1055/13.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDer Name „Waldmeister“ ist für ein Kind im Personenstandsregister nicht eintragbar.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen ein Elternpaar in die Grenzen. Die Richter machten deutlich, dass das Wort „Waldmeister“ im deutschen Sprachraum u.a. mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert werde. Ein männlicher Vorname „Waldmeister“ sei nicht nachgewiesen. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits sei der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werde und seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen könne. Es komme deshalb nicht darauf an, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden habe (OLG Bremen, 1 W 19/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl