gutachtenDer Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schadengutachten zuzüglich zweier Kopien.

So entschied es das Amtsgericht München. Es machte deutlich, dass der Geschädigte alle drei Exemplare benötigt. Eins für sich, ein Exemplar für seinen Rechtsanwalt und ein Exemplar, dass er an den Versicherer sendet. Der Versuch der Versicherung, die Kosten für die vom Schadengutachter mitgelieferten Zweitfertigungen nicht zu erstatten, hat damit nicht gefruchtet (AG München, 335 C 2231/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderWird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter (hier: Rechtsanwaltskanzlei) noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen.

Der Vermieter muss den Mieter über eingegangene Post

  • informieren und
  • ihm Gelegenheit zur Abholung bieten.

Keinesfalls ist er berechtigt, die Sendungen einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen, da die Post den Brief nicht weiterbefördern muss und zudem – ohne Vermerk der neuen Adresse – lediglich mit einer Rücksendung an den Absender zu rechnen ist (LG Darmstadt, 25 T 138/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Labyrinth Paragraph iDurch tarifvertragliche Regelung kann der ArbN regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen könne, wenn die Verpflichtung, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einhergeht (LAG Hamm, 8 Sa 1225/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingIst eine Terrassenüberdachung nicht standfest, ist dies auch dann ein Werkmangel, wenn die Ursache dafür mit darin liegt, dass durch eine Dachlawine wegen der Schneelast vom Dach des Wintergartens ein besonderes Zusatzgewicht auf das Dach gedrückt hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung des Werkmangels sei, dass dies für den Auftragnehmer erkennbar gewesen ist. Vorliegend sei nicht der klassische vom Gesetz vorgesehene Fall gegeben. Danach liegt ein Mangel vor, wenn es dem Werk an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Hier greife vielmehr der Fall, dass dem Werke eine Beschaffenheitsvereinbarung fehle. Auch dann sei das Werk mangelhaft, sofern es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht uneingeschränkt eigne oder nicht die Beschaffenheit aufweise, die der Besteller nach Art des Werks erwarten könne. Hier habe mit der zusätzlichen Schneelast gerechnet werden müssen, sodass die Überdachung im Endergebnis zu schwach dimensioniert gewesen sei (OLG Köln, 19 U 99/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Garagentor - Parken verbotenFalschparker müssen dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Pkw-Eigentümers, der seinen Wagen unberechtigt auf dem gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt hatte. Dessen Betreiberin hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen. Danach war ein Pauschalbetrag von 250 EUR netto für das Entfernen eines Falschparkers vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Pkw-Eigentümer trat die Betreiberin des Studios an den Abschleppunternehmer ab. Dieser schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte er der Ehefrau des Pkw-Eigentümers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihm der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 EUR beglichen werde. Der Pkw-Eigentümer ließ den Abschleppunternehmer anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 EUR mitzuteilen. Dem kam der Abschleppunternehmer nicht nach. Erst nachdem der Pkw-Eigentümer den geforderten Betrag von 297,50 EUR beim Amtsgericht hinterlegt hatte, teilte ihm der Abschleppunternehmer den Standort des Fahrzeugs mit. Der Pkw-Eigentümer hält den geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass er nur 100 EUR zahlen müsse. Das Landgericht hat die zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 EUR abgeändert. Auf die Revisionen beider Parteien hat der BGH deutlich gemacht, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen dürfe. Die Kosten hierfür müsse der Falschparker zahlen. Zu den erstattungsfähigen Kosten würden nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Das seien z.B. die Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von innen und außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten seien hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken müsse der Falschparker nicht ersetzen. Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies müsse nun das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären (BGH, V ZR 229/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

P1020409-1024x768Bisse, Stürze oder Sachbeschädigung: Hunde sind nicht nur niedlich, sondern können auch Schäden anrichten. In vielen Bundesländern ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung Pflicht. Wann sie eingreift, lesen Sie hier.

Schnell ist es passiert, der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure Vase zu Boden. Oder eine Passantin stürzt, erschrocken vom Bellen, vom Fahrrad und bricht sich ein Bein. Viele Unfälle sind möglich, gemein haben alle Konstellationen eines: Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt.

Der Halter haftet dafür mit seinem Vermögen in unbegrenzter Höhe – im schlimmsten Fall bis zum finanziellen Ruin. Hat er dagegen eine Hundehalterhaftpflicht, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Schaden.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (z.B. der Verdienstausfall eines verletzten Tierarztes)

Von einem Hund kann potenziell eine Gefahr ausgehen. Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich ist, die sein Hund verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er finanziell für die Schäden aufkommen.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung trägt die Kosten für alle Schäden, die der Hund anderen zugefügt hat. Vergleichbar einer privaten Haftpflichtversicherung kommt auch die Hunde-Police nicht für die eigenen Schäden auf. Das gilt, wenn etwa Familienmitglieder vom eigenen Hund verletzt werden. Rechtlich gesehen gelten sie nicht als Dritte, sondern werden wie der Halter behandelt. Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, leistet nur die private Unfallversicherung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossDer Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellt. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermögliche es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten komme daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, 1 BvR 2926/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPGSenioren als Wohnraummieter haben Möglichkeiten, über die andere nicht verfügen. Ein Beispiel dafür ist der des Kündigungsschutzes.

Widerspruch gegen die Kündigung (§§ 574, 574b BGB)

Insbesondere für ältere Mieter ist es wichtig, dass sie gegen eine Kündigung Widerspruch erheben können. Die hierfür anwendbare Sozialklausel greift jedoch nur bei einer ordentlichen Kündigung. Bei einem Widerspruch sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Mieter muss der Kündigung spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses widersprechen (Widerspruchsfrist).
  • Er kann den Widerspruch auch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklären, wenn er nicht durch den Vermieter vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs hingewiesen worden ist.
  • Die Erklärung des Widerspruchs bedarf der Schriftform.
  • Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dem Inhalt nach genügt der erkennbare Wille des Mieters, der Kündigung widersprechen zu wollen.
  • Die gestzliche Bestimmung, wonach der Mieter über die Gründe des Widerspruchs auf Verlangen des Vermieters Auskunft erteilen soll, stellt lediglich eine Obliegenheit ohne nachteilige Rechtsfolgen dar.

Wirkung des Widerspruchs

Aufgrund des Widerspruchs kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dafür müssen sich die Parteien über die Fortsetzung einigen oder sie muss durch Urteil bestimmt werden. Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung kann bestehen, wenn Härtegründe vorliegen. Es findet eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und Vermieters statt. Die üblicherweise mit einem Wohnungswechsel verbundenen Beeinträchtigungen reichen nicht aus. Mögliche Widerspruchsgründe speziell für Senioren sind:

  • Hohes Alter des Mieters,
  • Lange Dauer des Mietverhältnisses,
  • Krankheit und Gebrechlichkeit,
  • erhebliche nicht abgewohnte wirtschaftliche Aufwendungen auf die Mieträume,
  • angemessener Ersatzwohnraum kann zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden,
  • kurzfristiger nicht zumutbarer Zwischenumzug.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personDas Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 30.7.2014 die von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorgelegte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft gebilligt. Mit dieser Mindestlohn-Verordnung wird für diese Branche erstmals eine Entgeltuntergrenze festgelegt.

Es werden folgende bundeseinheitliche Mindeststundenlöhne eingeführt:

  • Ab August 2014:

7,75 EUR

  • Ab 1. Dezember 2014:

8,00 EUR

  • Ab 1. Oktober 2015:

8,60 EUR

  • Ab 1. Dezember 2016:

8,75 EUR

Die Mindestlohn-Verordnung, die den Mindestlohntarifvertrag, den Arbeitgeber und Gewerkschaft in dieser Branche im Januar 2014 abgeschlossen hatten, für allgemeinverbindlich erklärt, ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1.8.2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2017.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteDie VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Richter am OLG gingen sogar noch weiter und machten deutlich, das es für die Einbeziehung der VOB/B sogar ausreiche, wenn der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweise, sofern es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handele, das nicht im Baubereich bewandert ist. Erforderlich sei nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Von einem Unternehmen könne nämlich erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es bestehe kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handele. Diese Voraussetzung sei bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B könne unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden (OLG Stuttgart, 10 U 56/12; BGH, VII ZR 231/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl