KFZ KostenAutomatik ist nicht gleich Automatik. Das muss ein Autokäufer wissen. Fragt er nicht nach, um was für ein Automatikgetriebe es sich handelt und welche technischen Besonderheiten bestehen, kann er sich später nicht auf einen Sachmangel berufen.

 

Das musste sich eine Autokäuferin vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Sie hatte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel gekauft. Vorher hatte sie bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren. In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde sie darauf hingewiesen, dass nun als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer nicht ab. Die Frau machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Frau auf Rückzahlung des Kaufpreises.

 

Das LG wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Käuferin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik verstehe man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Käuferin sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei zwar nicht weiter gesprochen worden und die Käuferin habe auch nicht nachgefragt. Das Gericht gelangte aber zur Überzeugung, dass der Käuferin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Käuferin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten, sämtliche technische Eigenschaften zu erklären, auf die es ankommen könne. Insbesondere bei einer Probefahrt sei davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt. Daher ging das Gericht davon aus, dass der gekaufte Opel mangelfrei war und wies die Klage ab (LG Coburg, Urteil vom 22.4.2014, 22 O 631/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderFür die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale ­Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der ­gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen

 

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Kindesunterhalt deutlich. Der Unterhaltspflichtige hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies allein noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen in Zeitarbeitsverhältnissen sei noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen könne, eine besser ­bezahlte Stelle zu finden. Dies gelte auch, wenn er überwiegend in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe (BGH, Urteil vom 22.1.2014, XII ZB, 185/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDie Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche eines Vermieters beginnt mit Rückgabe der Mietsache.

 

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Bielefeld. Die Richter machten dabei deutlich, dass der Verjährungsbeginn unabhängig davon eintrete, ob eine neue Anschrift des Mieters bekannt sei oder nicht.

 

Zwar gebe es eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der es zu einer Hemmung der Verjährung und damit zu einer Verlängerung des Ablaufs der Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren kommen kann. Diese Vorschrift greife hier jedoch nicht. Sie würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Folge wäre nämlich, dass der Mieter über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren seinem ehemaligen Vermieter sämtliche Folgeadressen mitteilen müsste, um eine Hemmung der Verjährung etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche mit Sicherheit auszuschließen (LG Bielefeld, Beschluss vom 30.6.2014, 22 S 100/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mann übergibt Brief mit KündigungIst eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eingeschlafen, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

 

So entschied es das Arbeitsgericht Köln im Fall einer Stewardess, die im Bordservice einer Bahngesellschaft tätig war. Ihr war gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

 

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Es hat offengelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014, 7 Ca 2114/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

woman shaking hands with construction manWird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen würden. Es erscheine in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.3.2014, 13 U 1764/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Deutsche Gesetze 1Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr – ausnahmsweise – auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Lkw-Eigentümers entschieden. Dessen Fahrer befuhr auf dem an der BAB 44 gelegenen Rastplatz Eringerfeld in Geseke den zur Autobahnauffahrt führenden Zufahrtsweg. An diesen grenzen rechtsseitig ca. 18 schräg angeordnete Lkw-Stellplätze, von denen die Einfahrt in die Zufahrtsstraße möglich ist. Auf dem letzten Stellplatz rangierte der Lastzug der beklagten Transportfirma aus Bautzen. Beide Lastzüge stießen zusammen, als der klägerische Lastzug den Lastzug der Beklagten passierte. Vorprozessual hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftungsquote reguliert. Im Prozess hat der Kläger geltend gemacht, er könne 100 Prozent seines Schadens ersetzt verlangen, und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 12.000 EUR begehrt.

 

Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden. Parkplätze dienten dem ruhenden Verkehr. Deswegen treffe der Ein- oder Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Im Verhältnis dieser Verkehrsteilnehmer gelte kein Vertrauensgrundsatz zugunsten eines “fließenden“ Verkehrs gegenüber einem dann wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden.

 

Etwas anderes könne aber anzunehmen sein, wenn die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienten. Handele es sich um eine baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, könne § 10 Straßenverkehrsordnung zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift sei von dem Ausparkenden zu verlangen, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Einem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße habe er deswegen Vorrang einzuräumen. Den Charakter einer derartig bevorrechtigten Zufahrtsstraße habe der Zufahrtsweg, auf dem die Lastzüge der Parteien kollidiert seien. Der beklagte Lastzug sei deswegen gegenüber dem klägerischen Lastzug wartepflichtig gewesen. Da sich ein Verschulden des klägerischen Fahrers nicht feststellen lasse, sei es angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des Fahrers der Beklagten gerechtfertigt, allein die Beklagte für den Unfall haften zu lassen (OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2014, 9 U 26/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigende KostenSchließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich.

 

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Privatmanns entschieden. Dieser hatte seinen Skoda Octavia im Internet angeboten. Er einigte sich mit einem Autohändler auf einen Kaufpreis von 8.000 EUR. Als dieser den Pkw abholte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 EUR mündeten. Diesen Betrag macht der Verkäufer zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5.000 EUR gezahlt.

 

Das OLG hat seiner Zahlungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Der Verkäufer habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 EUR wegen Drohung und Täuschung anfechten können. Daher sei der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 EUR zu zahlen. Die Reduzierung sei nur dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Verkäufer mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer zur Zustimmung bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich (OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014, 2 U 393/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbücherEine Vaterschaft kann auch noch nach dem Tod des Kindes und seiner Mutter angefochten werden.

 

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hannover zugunsten eines Scheinvaters. Dieser ist lange Zeit als Matrose, bzw. Maschinist zur See gefahren. Zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter zwischen Dezember 1966 bis April 1967 befand er sich ausweislich seines Seemannbuchs auf großer Fahrt. Die Tochter wurde im Oktober 1967 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Mann und die Mutter bereits getrennt. Von der Geburt „seiner“ Tochter erfuhr der Mann zunächst nichts. Erst als ihn die Stadt Frankfurt a.M. 2013 auf Übernahme der Begräbniskosten „seiner“ Tochter i.H.v. 1228 EUR in Anspruch nahm, erfuhr er von der Existenz einer Tochter. Die Kindesmutter war mittlerweile ebenfalls verstorben. Die Ehe des Seemanns war am 10.4.1969 geschieden worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Ehefrau erklärt, dass der Seemann sie 1965 verlassen habe, seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen. Aufgrund der Vorlage des Seemannbuchs und des Scheidungsurteils hat das Gericht es als erwiesen angesehen, dass der Mann nicht Vater der 2009 verstorbenen Tochter ist und der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben. Aus diesem Grund wird der Seemann die Kosten der Beerdigung „seiner“ Tochter nicht tragen müssen. Da ausreichend nachprüfbare Dokumente vorlagen, war eine Exhuminierung der Scheintochter zur Durchführung eines Vaterschaftstests nicht mehr erforderlich (Amtsgericht Hannover, 631 F 366/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Wer aus einem Feldweg auf eine Bundesstraße abbiegt, haftet im Falle eines Unfalls voll. Ein Mitverschulden des Unfallgegners aus Betriebsgefahr ist ausgeschlossen.

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit 100 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße unterwegs war. Als der Beklagte mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr, kam es zur Kollision. Der Kläger hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verantwortlich. Er wollte deshalb seinen Schaden von dem Gegner und dessen Versicherung ersetzt haben. Der beklagte Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfallhergang ein. Die Beklagten meinten aber, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen können, dass das gegnerische Fahrzeug vor der Einfahrt wartet. Das sah das LG jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass der Beklagte für den Unfall voll verantwortlich sei. Er habe das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet. Dieser Fehler wiege so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig zurücktrete (LG Coburg, Urteil vom 31.5.2013, 13 O 505/12, rkr.).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

P1020409-1024x768Ein frei laufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können.

 

Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Amtsgerichts München in dem Rechtsstreit eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimetern. Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn Hund Ara sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Er trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund Ara zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

 

Die Richterin gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage recht: Der Hund Ara müsse nicht angeleint werden. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor. Daher seien die Mieter nicht zum Anleinen von Ara verpflichtet. Ara beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhalte. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne Weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung von Ara sei auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reiche nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht (Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2013, 113 C 19711/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl