Accident with two carsFür die Zeit vom Unfall bis zum Reparaturauftrag muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Standgeld erstatten, wenn die Werkstatt das dem Geschädigten berechnet.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Horb am Neckar gilt das, wenn das Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit war und der Geschädigte nicht vorwerfbar getrödelt hat. Die Wartezeit auf das am Tag nach dem Unfall beauftragte Schadengutachten gehört zum relevanten Zeitraum. Gleiches gilt für eine angemessene Überlegungszeit von drei Tagen ab Gutachteneingang, um zu entscheiden, was nun geschehen soll. Wenn der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln in Vorlage gehen kann und das dem Versicherer als Warnhinweis mitgeteilt hat, darf er sogar noch die Bestätigung des Versicherers abwarten, dass der die Haftung anerkennt.

Im Urteilsfall akzeptierte das Amtsgericht ein Standgeld von neun EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag (Amtsgericht Horb am Neckar, Urteil vom 22.6.2015, 1 C 130/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Data storage. Laptop and file cabinet with ring binders.Ein Kostenerstattungsanspruch nach Versorgung mit Zahnersatz besteht nur, wenn der Heil- und Kostenplan der Krankenkasse vorab zur Überprüfung vorgelegt wurde.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes, der freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Er hatte bei seiner Zahnärztin eine Versorgung mit Zahnersatz durchführen lassen. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Kostenerstattung der Rechnung dafür jedoch ab. Die Notwendigkeit von Zahnersatz müsse durch einen Heil- und Kostenplan nachgewiesen werden. Der Plan müsse vor Durchführung der Maßnahme der Krankenkasse zugeleitet werden, damit diese die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen könne. Das habe der Mann versäumt.

Der Mann trug bei Gericht vor, dass die Versorgung mit Zahnersatz medizinisch notwendig gewesen sei. Es habe ein Heil- und Kostenplan vorgelegen. Seine Zahnärztin habe ihm vor Beginn der Behandlung auch schriftlich den voraussichtlichen Festzuschuss mitgeteilt. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung erfordere auch nicht ausdrücklich, dass die Bewilligung des Festzuschusses vor der Behandlung zu erfolgen habe.

Mit dieser Argumentation konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Das LSG bestätigte vielmehr die Entscheidung der Krankenkasse. Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung im Sozialgesetzbuch SGB V folge, dass sowohl die Prüfung des Heil- und Kostenplans als auch die Prüfung des Festzuschusses vor Beginn der Behandlung zu erfolgen habe. Das Genehmigungserfordernis rechtfertige sich daraus, dass die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Zahnersatzversorgung vorab besser überprüft werden könne. Dieser mit dem Genehmigungserfordernis verfolgte Zweck entfalle, wenn die Zahnersatzversorgung bereits durchgeführt worden sei. Dann habe eine nachträgliche Genehmigung keinen Sinn mehr. Wenn sich der Mann nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Prozedere halte, falle dies in seinen eigenen Verantwortungsbereich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014, L 4 KR 535/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderIn einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf die gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden.

Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Nach der Entscheidung sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z.B. Fixierungen gefordert wird.

Die Richter machten deutlich, dass es unwirksam sei, wenn bereits im Vorfeld beim Ausstellen einer Vorsorgevollmacht auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werde. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt. Der Staat ist durch das Grundgesetz verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei ist einhellig anerkannt, dass es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankommt. Eine fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit lässt den Schutz nicht von vornherein entfallen. Können Betroffene die Notwendigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht mehr selbst erkennen, empfinden Sie die durch Dritte vorgenommene Beschränkung oft als besonders bedrohlich (BVerfG, Beschluss vom 10.6.2015, 2 BvR 1967/12).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundWird ein fünfeinhalbjähriges Kind seit mehreren Jahren alleine von der Mutter erzogen, ist die Versorgung und Betreuung bereits langfristig verfestigt. In einem solchen Fall ist eine Sorgeentscheidung zugunsten des getrennt lebenden Vaters nicht geboten.

Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn bereits die Halbschwester des Kindes beim Vater lebt. Bei der Frage des Sorgerechts komme es in erster Linie auf das Wohl des Kindes an. Dabei sei der Stabilität der Lebensverhältnisse eines Kindes stets besondere Bedeutung beizumessen. Zwar habe auch der Gedanke der Geschwisterbindung ein hohes Gewicht. In diesem Fall müsse er aber hinter der Stabilität zurückstehen (BVerfG, Beschluss vom 22.9.2014, 1 BvR 2102/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentGegen einen formularmäßigen Ausschluss des Konkurrenzschutzes auch in Verbindung mit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Betriebspflicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Diesen Grundsatz bestätigte noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Etwas anderes gelte nach Ansicht der Richter aber, wenn dem Mieter darüber hinaus auch eine Sortimentsbindung auferlegt werde (Änderungen im Sortiment nur mit ­Zustimmung des Vermieters) und Vorgaben hinsichtlich der Preisgestaltung gemacht würden. Diese Vielzahl der dem Mieter auferlegten Beschränkungen würde in der ­Gesamtschau zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Folge sei damit eine Unwirksamkeit des Klauselwerks insgesamt (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014, 6 U 117/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

geldAusbildungsbetriebe müssen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Das gilt auch für gemeinnützige Ausbildungsträger.

Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, die qualifizierte Berufsausbildung zu fördern, Berufsausbildungsverträge geschlossen. Die Azubi wurden in den Mitgliedsbetrieben des Vereins ausgebildet. Ein

Azubi wehrte sich vor Gericht gegen die Vergütung von rund 55 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung. Er verlangte, nach Tarifvertrag entlohnt zu werden. Das BAG gab ihm recht. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigt es nicht, von den Vorgaben der einschlägigen Tarifverträge so stark abzuweichen (BAG, Urteil vom 29.4.2015, 9 ZR 108/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, dass die Stadt bestimmte verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs unternimmt.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Anwohners. Er wollte mit seiner Klage die Stadt Remagen verpflichten lassen, die Straße „An der alten Rheinbrücke“ für den fließenden Verkehr zu sperren. Zuvor hatte die Stadt für die Straße einen verkehrsberuhigten Bereich mit Parkplatz für Schwerbehinderte angeordnet. Der berechtigte Verkehr zu einer Bootsrampe, dem Friedensmuseum und den Gartengrundstücken könne nicht vollständig verhindert werden. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs entspreche am ehesten den verschiedenen Interessenlagen und komme insbesondere den Anwohnern entgegen.

Das sah der Anwohner anders. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage. Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei nicht ausreichend. In der Straße werde auch weiterhin zu schnell gefahren und falsch geparkt. Außerdem führen Reisebusse bis an das Friedensmuseum heran. Dementsprechend hätte das bisher bestehende Durchfahrtsverbot aufrechterhalten und konsequent durchgesetzt werden müssen. Gegenwärtig komme es zu einer Gefährdung von Leib und Leben seines Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung.

Die Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangten verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setze unter anderem eine Gefahrenlage voraus. Diese müsse auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. Insbesondere an Letzterem fehle es hier. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei die durch den Bahn- und Schiffsverkehr hervorgerufene Belastung des Gebiets zu sehen. Zudem weise die Straße „An der alten Rheinbrücke“ nach Ausbauzustand und Streckenführung kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Stadt, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken (VG Koblenz, Urteil vom 8.5.2015, 5 K 742/14.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1In vielen Unternehmen können die Beschäftigten ein breit gefächertes Angebot zum Betriebssport nutzen. Kommt es während des Betriebssports zu Unfällen, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert.

Hinweis: Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Betriebssport beschränkt sich im Wesentlichen auf Beschäftigte

eines Betriebs, findet regelmäßig statt und muss unternehmensbezogen organisiert werden. Etwa, wenn das Unternehmen feste Zeiten vorgibt oder die Sportstätten und -geräte zur Verfügung stellt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personWurde ein ursprünglicher Familienname zwangsweise geändert, ist dies ein wichtiger Grund für den Betroffenen, der zu einer erneuten Namensänderung berechtigt.

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass nach dem Namensänderungsgesetz ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliege, könne allerdings nicht pauschal bestimmt werden. Es müssten vielmehr in jedem Einzelfall die vorgebrachten Gründe abgewogen werden. Nach allgemeiner Rechtsauffassung müssen die Gründe des Betroffenen so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssten. Betroffen sei vor allem die soziale Ordnungsfunktion des Namens, d.h. die Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers. Im vorliegenden Fall waren eingebürgerte syrisch-orthodoxe Christen mit aramäischer Volkszugehörigkeit aus der Türkei betroffen. Deren ursprünglicher Familienname wurde in der Türkei zwangsweise in einen türkischen Namen abgeändert. Eine solche zwangsweise Namensänderung ließ das LG als wichtigen Grund ausreichen. Die Betroffenen konnten daher wieder ihren alten Namen annehmen (VG Würzburg, Urteil vom 25.2.2015, 6 K 2/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Urteil BundesgerichtshofIn der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist bislang umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.

Der BGH stellt nunmehr klar: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Konsequenz: Bei Abschluss eines Vertrags mit einem Energieversorgungsunternehmen zum Bezug von leitungsgebundenem Erdgas handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit als Verbraucher. Eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam (BGH, Urteil vom 25.3.2015, VIII ZR 243/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl