Labyrinth Paragraph iFür alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft gilt ab dem 1.10.15 bundesweit ein Mindestlohn von 8,94 EUR. Er steigt ab Januar 2016 auf 9,10 EUR. Das Kabinett hat am 23.9.15 die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums gebilligt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.

In der Abfallwirtschaft gilt seit dem 19.5.15 ein neuer Mindestlohntarifvertrag. Er bezieht auch die Straßenreinigungs- und Winterdienste ein. In der Branche sind rund 180.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Die Tarifparteien haben beantragt, die vereinbarten Mindestlöhne für alle Arbeitgeber der Branche zum siebten Mal in Folge für allgemeinverbindlich zu erklären. Der erhöhte, bundesweite Mindeststundenlohn für alle Entsorger, Straßenreinigungs- und Winterdienste beträgt

• ab dem 1.10.15 bis zum 31.12.15: 8,94 EUR brutto pro Zeitstunde,

• ab dem 1.1.16 bis zum 31.3.17: 9,10 EUR brutto pro Zeitstunde.

Damit liegt er über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.

Quelle Pressemitteilung der Bundesregierung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphDer Bundesrat hat am 25.9.15 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten, der ein Effizienzlabel für ältere Heizkessel einführen soll. In seiner Stellungnahme bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch Mieter über die Effizienz der Heizungsanlagen unterrichtet werden sollten. Dies könne gegebenenfalls Einfluss auf die Motivation der Eigentümer zum Austausch ineffizienter Anlagen haben.

Diese Stellungnahme der Länder geht nun an die Bundesregierung zurück, die hierzu eine Gegenäußerung verfasst.

Der Gesetzentwurf schafft die Grundlage für die Einführung des nationalen Effizienzlabels für ältere Heizungsanlagen (Heizkessel). Das Etikett orientiert sich an den von vielen Elektro- und Haushaltsgeräten bekannten Aufklebern mit Angaben zu Energieeffizienzklassen von A bis G. Es soll die Verbraucher über den Effizienzstatus des alten Heizgeräts informieren. Hierdurch soll die Motivation zum Austausch ineffizienter Heizgeräte erhöht werden. Nach Darstellung der Bundesregierung würden derzeit über 70 Prozent der Altgeräte nur die Effizienzklassen C, D oder E erreichen. Neue Heizkessel könnten hingegen die Effizienzklasse A oder – mit Kraft-Wärme-Kopplung bzw. erneuerbaren Energien – sogar A +++ erlangen. Zur Vergabe des Etiketts sollen zum Beispiel Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger oder Gebäudeenergieberater berechtigt sein.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats vom 25.9.2015.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf blauDie Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht. Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/5918) sieht vor, die rechtlichen Grundlagen in Hinblick auf den Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten.

Der Mindestunterhalt soll sich nach dem Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren. Vielmehr soll er an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen. Letzteres wird alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung ermittelt. Entsprechend soll der Mindestunterhalt per Rechtsverordnung des Justizministeriums angepasst werden können. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich der Kinderfreibetrag zwar bisher auch am entsprechenden Existenzminimumsatz orientiert habe, es aber zu Divergenzen gekommen sei.

Im Bezug auf das vereinfachte Verfahren soll künftig unter anderem der Formularzwang entfallen. Zudem soll der Prozess „effizienter“ und „anwenderfreundlicher“ gestaltet werden. Änderungen sind entsprechend im Kinderunterhaltsgesetz, der Kindesunterhalts-Formularverordnung und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vorgesehen. Das vereinfachte Verfahren habe sich etabliert, die Ausgestaltung entspräche aber nicht den typischen Fallkonstellationen, begründet die Bundesregierung. Für Fälle mit Auslandsbezug soll das vereinfachte Verfahren hingegen abgeschafft werden.

In Hinblick auf das Auslandsunterhaltsgesetz sind vor allem technische, sich aus Praxis und Rechtsprechung ergebende Änderungen vorgesehen. So soll unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte angepasst werden.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) kritisiert in seiner Stellungnahme den Entwurf. Die Annahme, dass die Änderung in Bezug auf das vereinfachte Verfahren mit keinem Erfüllungsaufwand für Jugend- und Sozialbehörden verbunden sei, teilt der NKR nicht. Vielmehr sei von einem Erfüllungsaufwand auszugehen, den die Bundesregierung zu schätzen habe.

 

Quelle: Deutscher Bundestag

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPGWird in einer Beweisaufnahme vor Gericht der dringende Verdacht bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer durch die Entgegennahme von vergünstigten Speisen einen Vorteil verschafft hat, reicht dies zumindest für eine fristgemäße Kündigung aus.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Krefeld. In dem Verfahren wurde dem 51-jährigen Arbeitnehmer vorgeworfen, von einem Imbiss-Betreiber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ordnungsdienstmitarbeiter bei der Stadt vergünstigte Speisen entgegengenommen zu haben („All Inclusive“ für 5 EUR). Hierfür habe der Imbissbuden-Betreiber erwartet, dass unerlaubt vor dem Imbiss parkende Kunden unbehelligt blieben. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin gekündigt.

Das Arbeitsgericht hat nach der Beweisaufnahme entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch durch die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung beendet worden. Jedenfalls bestehe ein dringender Verdacht, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtige. Da die Vorwürfe und auch die Frage einer entsprechenden Absprache zwischen dem Arbeitnehmer und dem Imbiss-Betreiber streitig waren, hat das Gericht mehrere Beweisaufnahmetermine durchgeführt, um den Sachverhalt aufzuklären (Quelle: Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 18.9.2015, 2 Ca 1992/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleWird in einer bauplanerischen Festsetzung geregelt, dass Anlagen für Fremdwerbung in Dorfgebieten unabhängig von ihrer Größe verboten sind, so ist dies unwirksam.

Diese Klarstellung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. Die Richter machten deutlich, dass eine solche generelle Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Zwar könne die Gemeinde Beeinträchtigungen durch optisch störende Anlagen verhindern. Dies gehe aber nicht über ein generelles Verbot. Vielmehr müsse sie in einer Ortsgestaltungssatzung regeln, in welchen Bereichen genau Drittwerbeanlagen verboten seien (Quelle: VGH Bayern, Urteil vom 29.6.2015, 1 ZB 1903/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

gutachtenAuch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Gutachter fahren, damit in den Gutachtenkosten keine Fahrtkosten entstehen.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Günzburg. Der Versicherer hatte argumentiert, dass die Geschädigte ohne Mühe ihr Fahrzeug beim Gutachter hätte vorfahren können, sodass Fahrtkosten des Gutachters nicht angefallen wären. Dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es entschied vielmehr, dass sich die Geschädigte nicht darauf verweisen lassen müsse, selbst beim Gutachter vorzufahren. Zum einen seien vom Gutachter lediglich Kosten in Höhe von 26,12 EUR (1,00 EUR pro Kilometer) in Rechnung gestellt worden. Zum anderen würden der Geschädigten ja auch Fahrtkosten entstehen, wenn sie sich auf den Weg zum Gutachter machen würde.

Quelle: AG Günzburg, Urteil vom 13.8.2015, 2 C 496/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto UnfallWer seinen PKW auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, sodass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Autofahrerin. Diese hatte ihren PKW BMW 116i auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus geparkt. Dabei bemerkte sie nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war. Die hintere Stoßstange des Fahrzeugs ragte leicht über die Vorrichtung hinaus. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1.400 EUR.

Die BMW-Halterin ist der Meinung, der Benutzer des oberen Stellplatzes habe schon sehen müssen, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Er hätte gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen müssen. Sie verlangt von ihm den Schaden ersetzt. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich, zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Es sei ein alltäglicher automatisierter Vorgang, wenn der Hebe- bzw. Senkmechanismus betätigt wird. Der Benutzer kann daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann. Bevor er die Anlage bedient, muss er nicht prüfen, ob andere Nutzer ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeigt deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war. Inwiefern der Beklagte daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschließt sich dem Gericht nicht. Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen treffen den Beklagten jedenfalls nicht, so die Urteilsgründe.

Im Übrigen wäre das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadenersatzpflicht des Beklagten entfällt. Das Gericht stellt fest: Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte (Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 30.4.15, 213 C 7493/15)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsfindungDie Länder haben in ihrer Sitzung am 25.9.2015 der Reform des Wohngeldrechts zugestimmt. Sie kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden. Die neuen Vorschriften treten überwiegend am 1.1.16 in Kraft.

Das Gesetz erhöht ab Januar 2016 das Wohngeld für Haushalte mit geringem Einkommen. Außerdem passt es den Mietzuschuss an die Entwicklung der Einkommen und Wohnkosten in den vergangenen Jahren an. Letztmals erfolgte eine Erhöhung im Jahr 2009. Durch die Novelle soll das Wohngeld für einen Zwei-Personen-Haushalt auf durchschnittlich 186 EUR im Monat steigen. Insgesamt können mehr als 866.000 Haushalte von der Reform profitieren.
Quelle Plenarsitzung des Bundesrats vom 25.9.2015.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde. Voraussetzung ist weiter, dass deshalb ein Diebstahlverdacht besteht und die Behörde das Fahrzeug beschlagnahmen kann, um es an einen früheren Eigentümer zurückzugeben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines in Minsk (Weißrussland) lebenden Autokäufers entschieden. Dieser hatte im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler zum Kaufpreis von 27.000 EUR erworben. Als der Käufer mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeug­identifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl. Sie beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt das folgende, nachträglich bekannt gewordene Geschehen zugrunde: Der im Jahre 2004 erstzugelassene Toyota stand zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung. Dort wurde er im Juli 2007 gestohlen. Er ist dann nach Polen verbracht worden und über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen Familie gelangt. Später wurde er innerhalb der Familie vererbt. Im April 2011 wurde er schließlich von einem Familienmitglied an den beklagten Autohändler verkauft.

Der Käufer hat gemeint, der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm der Autohändler kein Eigentum verschaffen können. Er verlangt daher von dem Autohändler den Kaufpreis von 27.000 EUR rückerstattet sowie Aufwendungsersatz. Der Autohändler hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Er habe jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dieses dann beim Verkauf auf den Käufer übertragen.

Die Richter am OLG haben dem Käufer recht gegeben. Die von ihm behauptete Fahrzeughistorie und den vom Autohändler vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel auf. Der berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet. Diese solle auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten. Das könne zu einem endgültigen Besitzverlust des Käufers führen. Die Untersuchung der gefälschten FIN habe ergeben, dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Käufer das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Der Autohändler könne sich auch nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug beim Erbgang in der polnischen Familie gutgläubig erworben habe. Das folge daraus, dass der Käufer im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Käufers ebenfalls rechtfertige.

Nach dem Vertragsrücktritt muss der Autohändler nun dem Käufer den Kaufpreis und ca. 2.500 EUR Kosten erstatten, die der Käufer im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt hatte (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 9.4.2015, 28 U 207/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sitze im BundestagDer Bundesrat hat am 25.9.15 einer Verordnung der Bundesregierung zur Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung unter der Bedingung zugestimmt, dass das Verfahren für die Behörden noch weiter vereinfacht wird. Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück, die die geänderte Verordnung verkünden kann. Sie soll einen Tag nach Verkündung in Kraft treten.

Die neuen Regeln dienen der Anpassung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der „Erste-Hilfe-Ausbildung“. Künftig gibt es nur noch eine Schulung in Erster Hilfe für alle Fahrerlaubnisklassen. Die bisherige Unterscheidung in „Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ und „Ausbildung in Erster Hilfe“ wird aufgegeben. Die Schulung in Erster Hilfe umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, die dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und praktische Übungen erforderliches Wissen und Können vermitteln soll.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl