Paragraf blauDas Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten. Dieser leidet nach ärztlicher Diagnose unter einer primären Laktoseintoleranz. Die äußert sich bei ihm darin, dass er bereits erhebliche klinische Symptome (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.) zeigt, wenn er nur kleine Mengen Lactose zu sich nimmt. Er machte bei der Beihilfestelle des Beklagten Aufwendungen in Höhe von jeweils 17,49 EUR für 100 Tabletten für das ärztlich verordnete Präparat LaktoStop 3300 FCC geltend. Der dort enthaltene Wirkstoff Laktase wird eingesetzt, um Laktose (Milchzucker) in verdauliche Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit ab. Das Präparat sei nicht als Arzneimittel zugelassen oder registriert und werde als diätetisches Lebensmittel vertrieben. Das Mittel diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, dem Beamten die beantragte Beihilfe zu gewähren. Eine Laktoseintoleranz stelle auch unter Berücksichtigung der Verbreitung jedenfalls dann eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar, wenn – wie beim Kläger – bereits geringe Mengen aufgenommener Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen führe. Das Präparat sei als beihilfefähiges Arzneimittel anzuerkennen. Es unterfiele nicht dem gesetzlichen Ausschluss von Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machte das Land geltend, dass zugunsten der Verwaltungspraxis im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln objektiv leicht nachprüfbare Kriterien erforderlich seien. Bei dem Mittel LaktoStop 3300 FCC handle es sich um Diätkost und nicht um ein Arzneimittel. Des Weiteren sei das Präparat geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und auch deshalb von der Beihilfe ausgeschlossen.

Das OVG bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung des Landes zurück. Das Präparat LaktoStop 3300 FCC sei ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Wie das Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes eingeordnet werde, sei unerheblich. Bei der Zuordnung zum beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff und gleichzeitig zur Abgrenzung von Lebensmitteln, zu denen insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Kost gehörten, sei auf die materielle Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen. Nicht zu beachten sei dabei, wie das Mittel im Verkehr bezeichnet werde. LaktoStop 3300 FCC sei auch nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und sei deshalb von der Beihilfefähigkeit nicht ausgenommen. Vielmehr werde mithilfe des Präparats ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt. Die Ernährung als Gut des täglichen Bedarfs selbst werde durch die Einnahme des Enzyms jedoch weder ganz noch in Teilen ersetzt. Die Aufwendungen für das beihilfefähige Präparat seien im Fall des Klägers, bei dem der Laktoseintoleranz Krankheitswert zukomme, notwendig und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auch der Höhe nach angemessen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.15, 2 A 10542/15.OVG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto UnfallDas Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Motorradfahrerin entschieden, die bei regennasser Fahrbahn gestürzt war. An dem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR. Diesen hat die Frau vom beklagten Land ersetzt verlangt. Sie beruft sich dabei auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Frau einen 75-prozentigen Schadenersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR zugesprochen. Dabei hat es die ihr anzurechnende Betriebsgefahr des Motorrads mitberücksichtigt. Das beklagte Land habe, so die Richter, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, 11 U 166/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TeamworkÜberträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, ist dies keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Deshalb bestehen weder Schadenersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Quelle: BGH, Urteil vom 17.9.2015, I ZR 228/14, Abruf-Nr. 182143 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Building projectDie denkmalschutzrechtliche Anordnung, das Dach des Saalbaus des ehemaligen Hotel-Restaurants Riviera in Berlin-Grünau mit einem Gerüst zu sichern, ist rechtswidrig.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Das seit 1992 leer stehende Gebäude hat bis heute erhebliche Schäden erlitten. Unter anderem gefährdet ein undichtes Dach die denkmalgeschützte Stuckdecke. Nachdem die Eigentümerin in der Vergangenheit ihren Verpflichtungen zum Schutz des Denkmals nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, veranlasste die Denkmalschutzbehörde im Jahr 2013 eine erste Sicherungsanordnung. Mit einer zweiten Sicherungsanordnung wurde der Eigentümerin Ende 2014 aufgegeben, ein Stützgerüst zu errichten. Damit sollte ein befürchteter Dacheinsturz vermieden werden. Für den von der Denkmalschutzbehörde veranlassten Aufbau des Gerüsts sind Kosten von rund 112.000 EUR angefallen. Die Eigentümerin klagte gegen die Sicherungsverfügung. Die Stahlkonstruktion des Dachs sei nicht einsturzgefährdet.

Die Klage hatte Erfolg. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Anordnung der Sicherungsmaßnahme für das Dach aufgehoben. Die Denkmalschutzbehörde habe zu Unrecht das Dach bloß in Augenschein genommen und allein daraus geschlossen, dass das ganze Dach nicht mehr tragfähig sei. Eine unmittelbare Einsturzgefahr habe nicht bestanden. Nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen hätte die Eigentümerin lediglich verpflichtet werden dürfen, ein Gutachten einzuholen, um den Zustand und die Tragfähigkeit des Dachs zu klären.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 28.1.2016, VG 13 K 442.14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia/lolipepSogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines 1930 geborenen Mannes hier. Dieser wollte seine 1962 erworbene Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen umschreiben lassen. Dabei stellte eine Mitarbeiterin der Behörde fest, dass er ein Hörgerät trug. Allein daher verlangte sie von dem Mann, ein ärztliches Attest zu ­seinem Hörvermögen vorzulegen. Dieser legte ein Attest seines HNO-Arzts vor. Danach erreiche er aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Der Behörde reichte dies nicht. Sie forderte darüber hinaus ein Gutachten eines Arzts einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der Mann dieses nicht beibrachte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Das VG hielt das für offensichtlich rechtswidrig. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung andere sensorische Leistungen gesteigert werden könnten, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Quelle: VG Neustadt, Urteil vom 28.1.2016, 3 L 4/16.NW.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Wer ohne Sondernutzungserlaubnis in der Fußgängerzone eine Musikaufführung gibt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Das musste sich ein Musiklehrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er war Verantwortlicher einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe. Diese musizierte auf dem Marienplatz in München. Der Musiklehrer hatte keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt. Die Fußgängerzone darf nach der Widmung durch die Stadt nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden. Die Gruppe wurde von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei gab sich der Musiklehrer als Verantwortlicher zu erkennen. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 100 EUR. Dagegen legte er Einspruch ein, weil er die Buße als unangemessen hoch empfand.

Das Gericht gab ihm teilweise recht. Es änderte den Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt München ab und verurteilte den Musiklehrer zu einer Geldbuße von 50 EUR. Der Bußgeldrahmen beträgt zwischen 5 und 1.000 EUR. Das Gericht stellt in den Urteilsgründen fest: Das Musizieren stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf. Bei der Höhe der Geldbuße wurde zugunsten des Musiklehrers berücksichtigt, dass er geständig war. Außerdem habe die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren eingestellt.

Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 14.12.2015, 1125 OWi 247 Js 218141/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TestamentEin ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass ein ernstlicher Testierwille des Erblassers Voraussetzung dafür sei, ein Testament zu errichten. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Reine Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Hier bestanden Zweifel am ernstlichen Testierwillen. Die angeblichen Testamente waren nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden. Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung war ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. Die Richter gingen daher nicht von einem wirksamen Testament aus und wiesen den Antrag des vermeintlichen Erben auf einen Erbschein zurück.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, 10 W 153/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

dashcam v2 IXMissachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass dies nicht nur für Berufskraftfahrer gelte. Auch Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, müssten in diesem Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Arbeitgeber war in dem Fall ein ambulanter Pflegedienst. Es müsse aber in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen. Diese ging vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers aus.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.15, 5 Sa 176/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentUm Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er teilt damit nicht die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung. Dort wird vertreten, dass Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.

Der betroffene Sondereigentümer kann von allen übrigen Wohnungseigen­tümern – nicht nur von dem benachbarten Sondereigentümer – verlangen, dass die Trennwand erstmals entsprechend dem Aufteilungsplan hergestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, wie die herzustellende Wand dinglich zugeordnet wird. Der Anspruch kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn es den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, den Umbau vorzunehmen. Das ist z.B. der Fall, wenn tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erforderlich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.11.2015, V ZR 284/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Building projectIm werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentümers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.

„Hagelsicher“ bedeute nach Ansicht der Richter, dass Hagelschlag dem Material (hier: Metalldachpfannen) „nichts anhaben könne“. Die Hagelsicherheit sei dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht „zerstört“ werde. Der Bauherr könne berechtigterweise erwarten, dass die Dachpfannen bei Hagelschlag nicht verschlechtert oder ihre „Lebenserwartung“ verkürzt werden. Weil die Dachpfannen hier diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt hatten, musste der Unternehmer die Kosten übernehmen, die für das nachbessern entstanden waren.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.9.2015, 11 U 86/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl