Um eine Arbeitsunfähigkeit zu melden, muss nicht zwingend das zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarte Formular verwendet werden.

Hierauf wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Arbeitnehmers hin. Dieser war längere Zeit krank. Nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme führte er bei seinem Arbeitgeber eine Wiedereingliederung durch. Seine Krankenkasse wollte das Krankengeld nicht für den ganzen Zeitraum zahlen. Sie meinte, dass der Anspruch ruhe. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht fristgerecht vorgelegt worden.

Das LSG sah das jedoch anders. Es verurteilte die Krankenkasse, das Krankengeld zu zahlen. Die Richter stellten klar, dass der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Der Arbeitnehmer habe hier seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig angezeigt. Die Anzeige erfolgte spätestens, als er den Wiedereingliederungsantrag einreichte. Darin hatte der Arzt die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit ausreichend festgestellt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine reine Tatsachenmitteilung. Maßgebend sei, dass der Arzt (weiterhin) feststellt, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Er muss nicht zwingend das zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarte Formular benutzen, um den Nachweis zu erbringen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.2.2016, L 16 KR 391/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter „echter Nachzügler“ vertrauen. Er muss sich vielmehr vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der (erst) nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autofahrerin entschieden, die bei Grünlicht in einen Kreuzungsbereich eingefahren war. Weil sich der Linksabbiegerverkehr staute, kam sie hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht –, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit einem Fahrzeug aus dem Querverkehr zusammen. Dieses hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Dem Unfallgegner entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 13.900 EUR. Den wollte er von der Autofahrerin ersetzt haben. Deren Haftpflichtversicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens aus. Um das restliche Drittel wurde vor Gericht gestritten.

Die Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen dem Unfallgegner auch Ersatz für den restlichen noch ausstehenden Schaden zu. Die Autofahrerin habe in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden. Darum habe sie die Kreuzung grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigte „Nachzüglerin“  räumen dürfen. Allerdings habe sie nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein „Nachzügler“ müsse den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig verlassen und den einsetzenden Gegen- oder Querverkehr mit Vorrang vorsichtig beobachten. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit erhöhten sich mit der Verweildauer im Kreuzungsbereich. Je länger sich ein „Nachzügler“ im Kreuzungsbereich aufhalte, desto eher habe er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Er müsse dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren werde. Deswegen dürfe er nach einer längeren Verweildauer nur dann weiterfahren, wenn er sich vergewissert habe, dass eine Kollision mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen sei. Diesen Sorgfaltsanforderungen habe die Autofahrerin nicht genügt. Sie sei vielmehr unerwartet und zügig losgefahren, ohne auf das herannahende Fahrzeug zu achten. Mit dieser Fahrweise haben sie den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet.

Den Unfallgegner treffe demgegenüber kein Verschulden. Er habe der Autofahrerin nicht mehr die Möglichkeit geben müssen, die Kreuzung zu räumen. Nachdem die für ihn geltende Ampel bereits über 19 Sekunden Grünlicht gezeigt habe, als er in die Kreuzung einfuhr, und vor ihm bereits weitere Fahrzeuge in seiner Richtung sowie aus seiner Gegenrichtung kommend den Kreuzungsbereich passiert hatten, habe er auf seine freie Durchfahrt vertrauen und nicht mehr mit Nachzüglern aus dem Querverkehr rechnen müssen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016, 7 U 22/16, Abruf-Nr. 189258 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch untersagen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, das eine Internetdomain nutzt. Dabei verwendet es den Begriff „Polizei-Jugendschutz“. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“. Es verlangt von dem Unternehmen die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Die Klage war erfolgreich. Das Unternehmen darf den Begriff „Polizei“ auf seiner Internetseite nicht weiter verwenden. Außerdem muss es die von ihr unterhaltene Internetdomain zugunsten des Landes freigeben.

Der Begriff „Polizei“ sei als Name geschützt, so die Richter. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff „Polizei“ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Das Unternehmen habe die Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht. Es sei weder Träger öffentlicher Polizeigewalt, noch zum Führen des Namens ermächtigt. Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Es werde  der unzutreffende Eindruck erweckt, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder besteht. Die Gestaltung der Internetseite des Unternehmens verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs „Polizei“ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressums und des Kontakts nicht erkennbar.

Diese Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff „Polizei“ nicht unbefugt genutzt werde.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2016, 12 U 126/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass das Sachverständigengutachten noch aktuell sein müsse. Gebe es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert habe und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, müsse der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 21.9.2016, XII ZB 606/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn in einem Vertrag vereinbart wird, dass bei Rechtshängigkeit der Ehescheidung der Mann von der Frau die Rückübertragung einer hälftigen Immobilie verlangen kann, die er ihr zuvor unentgeltlich überlassen hat, kann regelmäßig kein Amtswiderspruch gegen die zur Absicherung dieses Anspruchs eingetragene Vormerkung eingetragen werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Begründung der Richter: Das Grundbuchamt kann das Rechtsgeschäft unter dem ­Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel nicht abschließend ­beurteilen.

Ein Amtswiderspruch ist nur möglich, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

Die eingetragene Vormerkung begründet aber keine Vermutung dafür, dass der schuldrechtliche Anspruch besteht. Ein gutgläubiger Erwerb bei Nichtbestehen des Anspruchs ist nicht möglich. Besteht wegen Sittenwidrigkeit kein wirksamer (bedingter) Anspruch auf Rückübertragung, kann sich auch ein Rechtsnachfolger des Vorgemerkten nicht auf seinen guten Glauben daran berufen, dass der Anspruch besteht.

Quelle: OLG München, Urteil vom 28.7.2016, 34 Wx 233/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vermietet ein Mieter seine Wohnung unerlaubt an airbnb-Touristen, rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung weder eine fristlose Kündigung noch eine ordentliche Kündigung. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Räumungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin hervor.

Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten im August 2015 eine fristlose sowie ordentliche Kündigung, da sie in drei Fällen für höchstens eine Woche ihre Wohnung an airbnb-Touristen vermietet hatten. Die Vermieterin hat vor den Kündigungen keine Abmahnung ausgesprochen. Da sich die Mieter weigerten die Kündigungen zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab.

Das LG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Zwar stellt die unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Vermieterin habe es aber versäumt eine Abmahnung auszusprechen. Der Vertragsverstoß war nicht so schwerwiegend, als dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.

Die fehlende Abmahnung hat nach Auffassung des LG auch zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geführt. Zwar ist die ungenehmigte Untervermietung an Touristen als Pflichtverletzung zu werten. Jedoch führt erst die Missachtung einer ausgesprochenen Abmahnung zur notwendigen Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Es ist insofern zu beachten, dass jedenfalls in Metropolen den Mietern die Vertragswidrigkeit der Überlassung der Wohnung an Touristen häufig nicht bewusst ist.

Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 27.7.2016, 67 S 154/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Arbeitszeugnis erteilt, muss die gesetzliche Schriftform eingehalten werden. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. Die Richter entschieden, dass nur ein Handzeichen vorliegt, wenn der Namenszug hiervon abweicht. Dieses müsse dann notariell beglaubigt oder notariell beurkundet werden. Daher sei zweifelhaft, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

Im Übrigen begründe eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit. Sie verstoße damit gegen die Regelungen zum Zeugnis in der Gewerbeordnung. Danach darf das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Ob diese andere Aussage vom Unterzeichnenden subjektiv bezweckt werde, sei dabei unerheblich.

Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2016, 4 Ta 118/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern und bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu beschleunigen. Rechtliche Hürden, die dem entgegenstehen, sollten baldmöglichst abgebaut werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den der Bundesrat beschlossen hat.

Mit seinem Vorschlag will der Bundesrat die Einrichtung alters- und behindertengerechter Wohnungen z. B. durch Rollstuhlrampen oder Treppenlifte unterstützen, um dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen. Die Entwurfsbegründung geht von einem Anstieg des Bedarfs an altersgerechten Wohnungen auf rund 3,6 Millionen bis zum Jahr 2030 aus. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann zwar ein Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen verlangen. Im Wohnungseigentumsrecht fehlt bisher aber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Dies soll künftig angepasst werden.

Erleichterungen fordert der Bundesrat auch beim Bau von Ladestationen an privaten Kfz-Stellplätzen. Die Möglichkeit, sein Auto bequem am eigenen Stellplatz über Nacht aufzuladen, würde mehr Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bringen, sich ein Elektromobil anzuschaffen. Der Bundesrat schlägt Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor, um bestehende rechtliche Hürden zu beseitigen. Dies könne zum Erfolg der Energiewende und zum Erreichen der CO2-Reduktionsziele beitragen, heißt es zur Begründung.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Jeder Autofahrer weiß es: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch – Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis sind fast so sicher wie das Amen in der Kirche. Wie aber ist es, wenn der Grenzwert nur ein klitzekleines bisschen überschritten ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt nach dem Motto: Fast nüchtern ist so gut wie ganz nüchtern?

Keineswegs, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut, was das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass nahm, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg befand. Das Gericht verwies darauf, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a StVG, also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, argumentierten die Richter. Da sie auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf.

Fazit: Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich. Wer gerade zur Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom Autoschlüssel.

Quelle: OLG Bamberg, Urteil vom 29.10.2012, 3 Ss OWi 1374/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Verkäufer eines Wohnhauses mit einem Keller aus dem Jahre 1938 muss einen Kaufinteressenten darüber aufklären, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der ein Wohnhaus gekauft hatte. Bei der Besichtigung des 1938 gebauten Kellers erklärte er, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden wiesen auf Feuchtigkeitsschäden hin. Dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt, war nicht sichtbar. Der Verkäufer wies vor Abschluss des Kaufvertrags auch nicht darauf hin. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Als der Käufer später den aus seiner Sicht mangelhaften Keller entdeckte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG stellte fest, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Das Haus sei mangelhaft, weil in den Keller bei starkem Regen regelmäßig breitflächig Wasser eindringe. Hiermit müsse ein Käufer auch bei einem älteren, im Jahre 1938 gebauten Keller nicht rechnen. Derartige Keller könnten üblicherweise zumindest als Lagerraum genutzt werden.

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss verhindere nicht die Haftung des Verkäufers. Dieser habe den Mangel arglistig verschwiegen. Er hätte den Käufer darüber aufklären müssen, dass bei starken Regenfällen Wasser breitflächig in den Keller eindringe. Als Verkäufer müsse er auf Fragen eines Kaufinteressenten vollständig und richtig Auskunft geben. Darum habe er auch die Situation im Keller zutreffend schildern müssen. Dies habe er aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan. Für den Käufer sei bei der Besichtigung des Kellers lediglich erkennbar gewesen, dass dessen Mauern Feuchtigkeitsspuren aufwiesen. Auf seine Fragen nach der Möglichkeit, Gegenstände gefahrlos im Keller zu lagern, habe der Verkäufer die ihm bekannten Wassereinbrüche verschwiegen. Wegen dieses arglistigen Handelns sei der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos. Der Käufer konnte somit aufgrund des Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.7.2016, 22 U 161/15, Revision beim BGH (V ZR 186/16)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl