Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autofahrerin entschieden. Sie befuhr mit ihrem Peugeot die Abfahrt einer Bundesautobahn. Diese gabelt sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen ihrem vorausfahrenden Fahrzeug und einem Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi rechts an dem Peugeot vorbeifahren wollte, um den rechten Schenkel der Gabelung zu befahren. In dem Moment steuerte die Frau ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung an. Dabei streiften sich die Fahrzeuge. Es entstand ein Schaden von ca. 4.300 EUR. Den verlangte die Frau von der Haftpflichtversicherung der Taxifahrerin ersetzt.

Mit ihrer Klage war sie nur zur Hälfte erfolgreich. Der Unfall sei, so das OLG, von beiden Fahrzeugführerinnen mitverschuldet worden. Dies rechtfertige eine 50-prozentige Haftungsquote. Gabele sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel, so beurteilen sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen sei. In diesem Fall sei das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung. Nur der Kraftfahrer, der dann den anderen Schenkel befahre, ändere seine Fahrtrichtung und habe sich entsprechend zu verhalten.

Sei allerdings – wie im vorliegenden Fall – keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen, ändere jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung. Dementsprechend habe er dies als Abbiegen anzukündigen. Er müsse den Fahrtrichtungsanzeiger benutzen, sich einordnen und auf den nachfolgenden Verkehr achten.

Gegen diese Pflichten hätten beide Fahrerinnen verstoßen. Die Klägerin habe den Pflichten nicht genügt, weil sie beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr und damit auf das Taxi geachtet habe. Zudem habe sie sich zunächst auch eher mittig auf der Fahrbahn orientiert. Von diesem Verhalten sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Die Taxifahrerin habe demgegenüber vor dem Zusammenstoß verkehrswidrig versucht, rechts zu überholen. Rechts dürfe nur derjenige Verkehrsteilnehmer überholt werden, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Die Taxifahrerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Peugot den linken Schenkel ansteuert. Am Peugeot sei nämlich ebenfalls kein Blinker gesetzt gewesen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016, 7 U 14/16, Abruf-Nr. 189122 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? Was versteht man unter einem Arbeitsunfall? Und was bedeutet Haftungsablösung? Die passenden Antworten geben drei Kurzfilme, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen barrierefrei im Netz zur Verfügung stellt. Schritt für Schritt werden darin die wichtigsten Begriffe und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erklärt.

Grundlagen bietet der Clip „Ihre gesetzliche Unfallversicherung“. Er erklärt den Aufbau, die Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichert rund 79 Millionen Menschen in Deutschland gegen die Folgen von Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen, Unfällen im Ehrenamt sowie Berufskrankheiten.

Der Kurzfilm „Die Vorteile der Haftungsübernahme für Ihr Unternehmen“ richtet sich in erster Linie an die Unternehmen.  Er erläutert das Prinzip der Haftungsablösung. Verletzt sich also ein Mitarbeiter im Betrieb, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Der Arbeitgeber ist von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.

Der Film „Der Arbeitsunfall – was ist das?“ richtet sich primär an Menschen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben. Am Beispiel von Dachdecker Walter werden die Abläufe vom Unfall bis zum Wiedereinstieg in den Beruf Schritt für Schritt beschrieben. Die Versorgung „Alles aus einer Hand“ ist ein Leitmotiv der Unfallversicherung.

Alle drei Filme, stehen auch in einer Fassung mit Untertiteln zur Verfügung:

 

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Geschlecht eines Intersexuellen kann im Geburtenregister nicht mit „inter“ oder „divers“ eingetragen werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer antragstellenden Person, die  ihr Geschlecht im Geburtseintrag auf „inter“ oder „divers“ ändern lassen wollte. Sie hatte eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom verfügt. Sie sei weder Frau noch Mann. Der Antrag wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.

Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in „inter“ bzw. „divers“ ist nach geltendem Recht nicht möglich. Die Eintragungen dort haben lediglich eine dienende Funktion. Sie enthalten Angaben, die insbesondere nach den Regeln des Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen. Das Familienrecht geht von einem binären Geschlechtersystem aus (Mann oder Frau). Der Gesetzgeber hat zwar mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG für intersexuelle Menschen, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen, die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Er hat damit jedoch kein weiteres Geschlecht geschaffen.

Der BGH hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt, stellt sich nicht mehr. Denn die Betroffene kann seit der Änderung des Personenstandsrechts zum 1.11.2013 erreichen, dass die Angabe des Geschlechts („Mädchen“) nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht wird. Das wird von ihr aber ersichtlich nicht gewünscht.

Quelle: BGH, Beschluss vom 22.6.2016, XII ZB 52/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Amtsgericht Lichtenberg hat eine Vermieterin nach den Vorschriften über die Mietpreisbremse zur Rückzahlung von überhöhter Miete verurteilt.

Die Parteien hatten einen Mietvertrag über die Vermietung einer 73,95 m² großen, in Berlin-Lichtenberg gelegenen Wohnung abgeschlossen. Danach betrug die von den Mietern zu zahlende Miete 562,02 EUR. Dies entspricht einem Mietzins von 7,60 EUR netto kalt pro Quadratmeter. Die Mieter beanstandeten, dass die zu zahlende Miete im Hinblick auf die seit 1.6.15 in Berlin geltende Mietenbegrenzungsverordnung um 32,47 EUR monatlich zu hoch sei. Da die Vermieterin sich weigerte, die Miete zu verringern, erhoben die Mieter nachfolgend Klage auf Rückzahlung überhöhter Miete.

Das Amtsgericht Lichtenberg gab den Mietern in vollem Umfang recht. Aufgrund der Mietenbegrenzungsverordnung sei das gesamte Gebiet der Stadt Berlin als ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt worden. Somit gelte § 556 d Abs. 1 BGB, der für Bestandswohnungen wegen des überdurchschnittlichen Anstiegs der Mieten in diesen Gebieten, in denen das Angebot regelmäßig niedriger ist als die Nachfrage an freien Wohnungen, Beschränkungen vorsieht. In dem hier entschiedenen Fall liege ein Verstoß gegen § 556 d Abs. 1 BGB vor. Die Miete für die streitgegenständliche Wohnung übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent. Zulässig sei nur eine Höchstmiete von 7,161 EUR/m² (6,51 EUR + 10 Prozent), d.h. von insgesamt von 529,55 EUR netto kalt. Die Differenz von je 32,47 EUR für die Monate November 2015 bis Mai 2016 müsse die Vermieterin daher an die Mieter zurückzahlen.

Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 28.9.2016, 2 C 202/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitgeber und Betriebsrat können festlegen, dass eine Eigenkündigung erst ab einem bestimmten Stichtag Abfindungsansprüche nach einem Sozialplan auslöst.

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Im vorliegenden Fall kursierten bereits Gerüchte im Betrieb über eine bevorstehende Betriebsänderung, weil die Abteilung an einen anderen Standort verlagert werden sollte. Der Arbeitnehmer wandte sich daher durch eine frühzeitige Eigenkündigung ab und suchte sich einen neuen Job.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund des frühen Zeitpunkts der Kündigung nicht unter den Sozialplan falle. Zu dieser Zeit gab es nämlich noch keinen verbindlichen Interessenausgleich und Sozialplan. Arbeitgeber und Betriebsrat könnten festlegen, dass Eigenkündigungen nur dann Abfindungsansprüche gemäß Sozialplan auslösen, wenn sie nach einem bestimmten Stichtag ausgesprochen werden.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015, 12 Sa 711/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn der Bau des Eigenheims endlich fertig ist, kann es vielen Bauherren mit dem Einzugs­termin gar nicht schnell genug gehen. Doch Vorsicht: Vor der Schlüsselübergabe steht die Bauabnahme als letzte Hürde auf dem Weg in die eigenen vier Wände. „Ihre zahlreichen rechtlichen Wirkungen dürfen Bauherren nicht unterschätzen“, warnt Mario van Suntum, Vertrauensanwalt beim Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).

Abnahme bereits im Bauvertrag regeln

Bereits im Bauvertrag sollte das Procedere der Abnahme verbindlich geregelt sein, so van Suntum. Denn manche Unternehmen versuchen durch Klauseln im Bauvertrag die Abnahme vorzuverlegen, zu ihren Gunsten zu vereinfachen oder zu fingieren. Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher und schränken ihre Rechte ein. Das kann z.B. geklärt werden, wenn ein Anwalt den Vertrag vor der Unterzeichnung prüft. Wegen des hohen rechtlichen Risikos wird empfohlen, eine förmliche Abnahme mit Objektbesichtigung und eine schriftliche Abnahmeerklärung zu vereinbaren.

Baubegleitende Qualitätskontrolle hilft Mängel rechtzeitig zu erkennen

Eine baubegleitende Qualitätskontrolle hilft dabei, Mängel zu vermeiden, die im Rahmen einer Schlussabnahme bereits überbaut und daher nicht mehr zu erkennen sind. Bei der Abnahme selbst empfiehlt es sich, einen kundigen Sachverständigen, zum Beispiel einen unabhängigen Bauherrenberater hinzuzuziehen. In das Abnahmeprotokoll gehören alle festgestellten Mängel zusammen mit Fristen zu ihrer Behebung.

Folgen der Abnahme vor allem für den Bauunternehmer günstig

Die Folgen der erfolgreichen Bauabnahme seien vor allem für den Bauunternehmer günstig, warnt van Suntum. So beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist zu laufen und der Unternehmer kann seine Schlussrechnung stellen. Gleichzeitig geht das Risiko der Zerstörung oder Beschädigung an den Bauherrn über. Und ab diesem Datum muss der Bauherr bei später auftauchenden Mängeln nachweisen, dass für diese der Bauunternehmer verantwortlich ist. Bis zur Abnahme ist die Beweislage umgekehrt. „Bereiten Sie die Schlussabnahme gründlich vor und führen Sie acht bis zehn Tage vor dem Termin eine Vorbegehung zusammen mit einem unabhängigen Bauherrenberater oder Bausachverständigen durch“, empfiehlt van Suntum.

Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, genügt regelmäßig eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Fall einer Autofahrerin entschieden, die ihr Fahrzeug am 19.8.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt hatte und dann in den Urlaub geflogen war. Am nächsten Tag richtete ein Umzugsunternehmen dort mit mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone ein. Halteverbotsbeginn war der 23.8.2013, 7:00 Uhr. Das Fahrzeug wurde am Nachmittag des 23.8.2013 abgeschleppt. Die Kosten hierfür wurden der Frau in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Richter verwiesen auf ihre bisherige Rechtsprechung. Danach sei unerheblich, dass die Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien. Dies stehe der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, würde die Effizienz der Gefahrenabwehr erheblich eingeschränkt, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Zwar gingen andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen aus. Sie halten eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig, wenn das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder entfernt werde. Das OVG könne aber nicht erkennen, dass es einem Dauerparker regelmäßig unzumutbar sei, die Verkehrsregeln am Abstellort seines Fahrzeugs mit einer Vorlaufzeit von 48 Stunden zu kontrollieren. So könne er die Nachteile vermeiden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Quelle: OVG NRW, Urteil vom 13.9.16, 5 A 470/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall einer Frau hin, die bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW gemietet hatte. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet. Dieses wurde später gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht. Dieses Fahrzeug betankte die Frau mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen des falschen Kraftstoffs liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am Pkw wurde von einem Sachverständigen auf 1.080,57 EUR beziffert. Das Sachverständigengutachten kostete 45,00 EUR.

Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 EUR, insgesamt 1.150,57 EUR. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A-Klasse gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung recht und verurteilte die Frau zur Zahlung von 1.150,57 EUR. Die Frau habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter muss sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs, so das Gericht. Trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss – habe sie Benzin statt Diesel getankt. Daher habe sie grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird, so das Urteil.

Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe. Das habe beim Öffnen des Tankdeckels ins Auge stechen müssen. Auch hätte die Frau nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Diese Argumente ließen sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht damit ausräumen, dass die Frau aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lasse sich auch bei Dunkelheit erkennen. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet sei.

Quelle: amtsgericht-muenchen-urteil-vom-2-9-2016-113-c-27219-14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes muss die Kindesmutter keine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht. Sie kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen darauf, dass ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestand ein deutlich erhöhter Förderungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, auch wenn es schon 16 Jahre alt war. Der Kindesmutter war daher eine Vollzeittätigkeit nicht zuzumuten. Sie kann daher weiterhin Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 2.6.2016, 6 WF 19/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Flächen der Wohnungsanlage, die öffentlich genutzt werden können, zählen nicht zur Wohnanlage. Pflegekosten können daher nicht auf die Wohnraummieter umgelegt werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache. Dieser ist über das Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs Voraussetzung, damit der Betrag als Betriebskosten umgelegt werden kann. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, sodass jedermann diese Flächen unabhängig davon nutzen darf, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraussetzt. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind.

Quelle: BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 33-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl