Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Instandsetzung in einen vertragsgemäßen Zustand. Dass er die Wohnung Familienangehörigen überlassen hat, spielt dabei keine Rolle. Denn der Mangelbeseitigungsanspruch erfordert keine tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter.

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall eines Mieters, der seinen Vermieter auf Instandsetzung einer Gastherme verklagt hatte. Der Vermieter meinte, der Anspruch sei ausgeschlossen, da der Mieter die Wohnung nicht selbst bewohne. Er habe sie vielmehr seiner Tochter und deren Ehemann überlassen. Die Klage scheiterte vor dem Amts- und Landgericht wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis.

Der BGH gab dem klagenden Mieter recht. Für das Rechtsschutzinteresse ist es demnach unwichtig, ob der Kläger selbst in der Wohnung lebt oder sie – wie hier – nahen Familien­angehörigen überlassen hat. Der Vermieter hat die gesetzliche Pflicht, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie in einem entsprechenden Zustand zu erhalten. Es ist unerheblich, ob der Mieter durch den Mangel subjektiv beeinträchtigt ist. Dass er die Wohnung hier möglicherweise vertragswidrig an Dritte überlassen hat, ist für den Mangelbeseitigungsanspruch ohne Bedeutung.

Quelle: BGH, Urteil vom 22.8.2018, VIII ZR 99/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hin. Die Richter machten weitergehend deutlich, dass die Kündigungserklärung erfolgt ist, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2018, 12 Sa 17/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen von der Gemeinde als Straßenbaulastträger auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVG) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte sich dagegen gewendet, dass die Landeshauptstadt München zwei E-Ladesäulen errichtet hatte. Durch die vier Ladepunkte der Säulen konnen vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden. Sie stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Sie sind daher Straßenbestandteile. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setzt eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus. Dadurch werden auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten können nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden muss. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Quelle: BayVGH, Beschluss vom 13.7.2018, 8 CE 18.1071

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit einer unangekündigten Übersendung der Wohnungsschlüssel erlangt der Vermieter zwar den Besitz an der Mietsache zurück. Hiermit ist eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Der Vermieter erlangt Besitz, weil sein natürlicher Besitzwille sich auf alle in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegenstände erstreckt.

Allerdings ist die Mietsache nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Krefeld erst zurückgegeben, wenn der Vermieter von der Schlüsselrückgabe auch Kenntnis hat. Anderenfalls erlangt er keine Verfügungsgewalt über das Mietobjekt. Daher muss der Mieter im Zweifel nicht nur darlegen und beweisen, dass der Schlüssel in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist. Er muss vielmehr auch beweisen, dass dies vom Vermieter bemerkt worden ist.

Quelle: LG Krefeld, Urteil vom 27.12.2018, 2 T 27/18 und 2 T 28/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Fußgängers. Der wollte sein mit einer Hecke eingefasstes Grundstück verlassen. Dabei stieß er auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg mit einem Rennradfahrer zusammen. Der Radfahrer war zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Fußgänger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs besteht Streit zwischen den Parteien.

Der Fußgänger hat den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Er hat u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren. Der Rennradfahrer habe daher sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Es hat vielmehr der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben.

Der Fußgänger blieb mit seiner Berufung ohne Erfolg. Die Richter am OLG machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, ein Verschulden des Rennradfahrers nachzuweisen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Fußgänger beim Betreten des Geh-/Radwegs nicht habe rechnen müssen.

Dagegen sei der Fußgänger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten. Dabei sei er dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Fußgänger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018, 14 U 102/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzugs zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen?

Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden. Es bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere haben die Richter berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzugs die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten. Dies war auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzugs auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt, oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 23.4.2018, 18 U 110/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket.

Neuerungen beim Kinderzuschlag
Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags soll sich zusätzliches Einkommen auszahlen oder zumindest nicht nachteilig auswirken. Der Aufwand für den Antrag soll reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 EUR erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert werden.

Durch das Starke-Familien-Gesetz soll der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfallen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, sondern langsam auslaufen. Derzeit kann zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfällt und der Familie im Ergebnis ein geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht, wenn eine bestimmte obere Einkommensgrenze erreicht ist. Zudem kann die Anrechnung des Einkommens auf andere Leistungen wie Wohngeld zur Folge haben, dass sich das Haushaltseinkommen auch bei einem zusätzlichen Einkommen nicht erhöht, sondern sogar sinkt.

Für Einkommen des Kindes durch Jobben oder eine Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag eingeführt.

Der Zuschlag soll künftig verlässlich für sechs Monate gewährt werden – egal, ob sich in der Zwischenzeit beim Verdienst etwas ändert oder nicht, beispielsweise bei Schichtarbeitern.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder sollen möglichst unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung erhalten und ihre Fähigkeiten entwickeln können. Dazu gibt es bereits das Bildungs- und Teilhabepaket. Die speziell zugeschnittenen Leistungen bieten den Kindern und Jugendlichen mehr Möglichkeiten, um an Bildungs- und Förderangeboten im schulischen, sozialen und kulturellen Bereich teilnehmen zu können. Das kann zum Beispiel Nachhilfe sein, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Auch die Mittel für den persönlichen Schulbedarf sind Teil dieses Pakets.

Auch hier sieht das Starke-Familien-Gesetz Verbesserungen vor. So soll etwa der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 EUR pro Schuljahr erhöht werden. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung sollen entfallen. Gleichzeitig wird es hier Vereinfachungen geben, darunter bei der Antragstellung und der Abrechnung von Leistungen, insbesondere bei Schulausflügen.

Der Bund investiert im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in den Kinderzuschlag und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

Quelle: Bundesregierung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.

So heißt es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter machten jedoch weitergehend deutlich, dass eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen indiziert.

Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, darf angenommen werden, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.6.18, X ZR 100/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn sie nur erfolgt, um die Verjährung von Urlaubsansprüchen zu verhindern.

Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Siegburg im Fall eines Arbeitnehmers, der langjährig bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt war. Er war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.3.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber bestand jedoch darauf, dass die ordentliche, tarifliche Kündigungsfrist zum 15.4.2018 eingehalten wird. Er zahlte dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Eine Urlaubsabgeltung für 2016 lehnte er ab. Die forderte der Arbeitnehmer mit seiner Klage nun ein.

Damit scheiterte er jedoch vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Nach Ansicht der 5. Kammer hatte der Arbeitnehmer kein überwiegendes Interesse, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Damit hat er keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.3.2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.4.2018 beendet werden konnte. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31.3. des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah die Kammer aufseiten des Arbeitnehmers ein finanzielles Interesse daran, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Jedoch hatte er es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Arbeitnehmers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, 5 Ca 1305/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Der Geschädigte muss die Reparatur nicht überwachen, um Fehler oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt zu unterbinden.

Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Coburg sagen lassen. Er hatte im Rechtsstreit um die Erstattung von Verbringungs- und Reinigungskosten vorgetragen, der Geschädigte müsse solche Kosten durch Überwachung der Werkstatt verhindern. Dazu das Gericht: „Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ein Unfallgeschädigter die Reparaturdurchführung ‚überwachen‘ müsse. Die Beklagte hat nicht erklärt, wie dies praktisch umzusetzen geht, ob sie also tatsächlich von einem Unfallgeschädigten erwartet, dass dieser quasi rund um die Uhr neben dem zu reparierenden Fahrzeug ausharrt, um hinterher überprüfen zu können, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Zwecke der Lackierung andernorts verbracht wurde oder nicht. Solches wäre lebensfremd.“

Quelle: Amtsgericht Coburg, Urteil vom 20.12.2018, 15 C 1952/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl