Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft ist keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe keine Entschädigung nach dem AGG zu, weil keine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Einen Schadenersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.0000 EUR im Streit – aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.8.2019, 44 Ca 8580/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Wird in einer Wohnanlage fehlerhaft Müll getrennt und werden dem Vermieter daher erhöhte Müllbeseitigungskosten für das Prüfen der Mülltrennung und das Nachsortieren berechnet, kann er auch diese als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Dies gebiete nach Ansicht des Amtsgerichts Frankenthal die Zuordnung nach Risikosphären. Ein Ergebnis, wonach der Vermieter für pflichtwidriges Verhalten der Mieter hafte, sei im Ergebnis nicht sachgerecht, zumindest dann nicht – wenn wie im zu entscheidenden Fall – der Vermieter hinreichende Bemühungen entfaltet hat, um eine bessere Mülltrennung zu erreichen (Informationen an die Mieter).

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 15.2.2019, 3a C 288/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung.

Das stellte das Amtsgericht München klar und verurteilte einen Gebrauchtwagenhändler, Schadenersatz in Höhe von 4.100,29 EUR zu zahlen. Bei diesem Händler hatte der Kläger einen Fiat 500 gekauft. Dafür hatte er einen Smart in Zahlung gegeben. Der Händler hatte den vorgedruckten Kaufvertrag ausgefüllt und dabei den Unterpunkt „Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung“ angekreuzt. Der Vertrag wurde von beiden unterschrieben. Schon auf der Heimfahrt bemerkte der Kläger, dass das Fahrzeug nicht mehr „zog“ und rüttelte. Die Fiat-Werkstatt stellte einen Defekt an der Lamdasonde und an einem Heckklappendämpfer fest. Zudem waren beide Seitenschweller eingedrückt und das Fahrzeug hatte einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden. Der Kläger forderte den Händler auf, die Mängel zu beheben und Ersatz für die Wertminderung zu zahlen. Das lehnte der Händler ab. Er behauptete, dass der Kläger ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwägen führe. Von daher sei der schriftlich unter Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam. Sowohl der Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe bekannt gewesen.

Der Kläger trug vor, dass er das Fahrzeug nicht für sein Ein-Mann-Elektronikunternehmen, sondern als normaler Verbraucher für seine Frau gekauft habe. Diese gab als Zeugin an, dass der Fiat den von ihr bisher genutzten Smart habe ersetzen sollen. Ihr Mann nutze einen Mercedes als Firmenwagen. Damit läge ein Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vor, bei dem der Ausschluss von Gewährleistungsrechten gesetzlich ausgeschlossen ist.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger recht. Die Behauptung, der Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über zehn Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben, dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger den Vertragspassus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug Mängel aufwies. Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Nach dem Gesetz wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und die Schäden noch am Tag des Kaufes von dem Fiat-Werkstattmeister festgestellt wurden. Daher hätte der Händler beweisen müssen, dass die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden waren. Einen dahin gehenden Beweis hat der Händler aber nicht angetreten. Der Schaden betrug laut Gutachten 4.100,29 EUR. Diesen Betrag müsse der Händler zahlen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 18.10.2018, 174 C 4185/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein als Maschineneinrichter tätiger Versicherungsnehmer, der für diese Tätigkeit eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Industriemechaniker benötigt, kann wegen des unterschiedlichen Anforderungsprofils nicht auf den Beruf eines Lageristen verwiesen werden.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Heidelberg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass die Tätigkeit eines Lageristen eine reine Anlerntätigkeit ist. Sie erfordert keine spezielle Ausbildung. Gegen die Verweisbarkeit eines Mechanikers auf die Tätigkeit eines Lageristen spricht auch eine Einkommenseinbuße von etwa 30 Prozent.

Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 25.1.2019, 4 O 165/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Testament verfasst, sollte dies eindeutig formulieren. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten.

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien – nach dem ersten, gemeinsamen Testament – daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Landgericht gab der Klägerin recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen.

Die Berufung der von der Ehefrau eingesetzten Tochter und deren Sohn hatte vor dem OLG Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 11.9.2019, 3 U 24/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Voraussetzung sei allerdings eine einschlägige Abmahnung. Die Arbeitnehmerin sei hier zwar nicht wegen Telefonaten oder Zeitunglesen abgemahnt worden. So eng müsse die Abmahnung aber auch nicht gefasst sein. Sie sei vielmehr in einer vorherigen Abmahnung aufgefordert worden, unmittelbar nach Anmeldung im Zeiterfassungssystem die Arbeit aufzunehmen. Diese Abmahnung behandelt grundsätzlich einen Sachverhalt, in welchem die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin bereits lief und diese dennoch noch keine Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Für die Warnfunktion der Abmahnung genügt, dass die Pflichtverletzungen aus demselben Bereich stammen und der Arbeitnehmer bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass der Arbeitgeber ein neuerlich störendes Fehlverhalten nicht hinnehmen, sondern eventuell mit einer Kündigung reagieren werde.

Mit dieser Abmahnung wurde der Arbeitnehmerin ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass die unterbliebene sofortige Aufnahme der Arbeit nach Anmeldung im Zeiterfassungssystem als ein kündigungsrechtlich relevantes Arbeitszeitvergehen gewertet wird. Ein solches liegt auch bei Einstellung der Arbeitstätigkeit während der Arbeitsschicht und zu deren Ende vor. Insoweit macht es für die kündigungsrechtliche Bewertung der Einstellung der Arbeitstätigkeit keinen Unterschied, wann innerhalb der Arbeitsschicht die beanstandete Arbeitsbummelei erfolgte.

Quelle: LAG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2019, 4 Sa 349/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist für den Fall einer Räumungspflicht des Mieters eine Selbstmordgefahr positiv festgestellt worden, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen.

Diese für den Mieter günstige Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines älteren Mannes, der seit 1975 eine Drei-Zimmer-Wohnung in München bewohnte. Die Vermieterin kündigte wegen Eigenbedarfs. Der Mieter legte hiergegen Widerspruch ein und begründete das mit Hüft- und Kniegelenkserkrankungen sowie seiner langjährigen Verwurzelung im Wohnumfeld. Er habe seit der Kündigung fünf Kilo abgenommen und auf 26 Bewerbungen nur Absagen erhalten.

Die Vermieterin behauptet, dass der Mieter in der näheren Umgebung eine Ersatzwohnung finden könne, wenn er sich nur ausreichend darum bemühe. Die Wohnung sei nur über mehrere Treppenstufen erreichbar, also nicht altersgerecht. Man würde den Mieter tatkräftig bei seinem Umzug unterstützen, der überdies ja noch zweimal die Woche nach Riem fahren könne, um dort im Tierheim zu helfen.

Die zuständige Richterin gab dem Mieter recht. Zwar bestehe nach Überzeugung des Gerichts der behauptete Eigenbedarf tatsächlich. Der Mieter könne allerdings einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Voraussetzung dafür sei, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sei.

Das sei vorliegend der Fall. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Mieter entsprechend seiner langen Wohndauer in dem Viertel stark verwurzelt sei. Letztlich war in der Abwägung ausschlaggebend das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen. Danach wurde der psychische Gesundheitszustand des Mieters schon als Folge der Kündigung bereits erheblich beeinträchtigt. Hierdurch hat sich eine mittelschwere depressive Episode ausgebildet. Durch einen Umzug würde sich sein psychisches Befinden aller Wahrscheinlichkeit nach noch weiter verschlechtern, bis hin zu einer schweren depressiven Episode, bei der auch ein Suizid nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung bestand ein Anhaltspunkt, dass der Mieter seine Beschwerden stärker beschreiben würde als sie vorliegen oder gar simulieren würde. Für den Fall, dass er aus seiner Wohnung ausziehen müsste, wird konkret der Suizid erwogen. Es handelt sich bei ihm um einen alten, alleinstehenden Mann mit einer depressiven Episode und einem ungelösten Problem, nämlich dem Verlust seiner Wohnung und seines Lebensmittelpunktes. Er ist daher als erheblich gefährdet anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Gefährdung ist eine Räumung der Wohnung für den Mieter nicht zumutbar. Nachdem auch nicht absehbar ist, ob und wann die festgestellte Gefährdung nicht mehr besteht, war das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2019, 411 C 19436/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat möchte das von der Bundesregierung beabsichtigte Betriebsverbot für Ölheizungen ausweiten. Seiner Ansicht nach sollte es auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen beschickt werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist.

Wärmesektor für synthetische Energieträger öffnen
Dies geht aus einer Stellungnahme hervor, die der Bundesrat zu dem geplanten Gebäudeenergiegesetz beschlossen hat. Darin fordern die Länder außerdem, den Wärmesektor auch für synthetische Energieträger zu öffnen. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssten alle Technologien zum Einsatz kommen, unterstreichen sie. Den erneuerbaren Energien gleichstellen möchte der Bundesrat Grubengas aus dem stillgelegten Steinkohlebergbau. So könne es ökologisch sinnvoll verwertet werden.

Praktikablere Regelungen
Darüber hinaus schlägt der Bundesrat an verschiedenen Stellen praktikablere Regelungen vor. Dies betrifft unter anderem die Durchführung der Energieberatung und die Angaben im Energieausweis. Verschärfungen verlangt er bei den Stichprobenprüfungen von Klimaanlagen. Die geplante Frist bei der Nachrüstungspflicht für Heizungsanlagen lehnt er als unbegründet ab.

Vorgesehen: Austauschprämie für Ölheizungen
Das geplante Gebäudeenergiegesetz ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Neben dem Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 schreibt der Gesetzentwurf vor, dass Gas- und Ölheizungen, die seit 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nur 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Außerdem sieht er für diejenigen, die ihre alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lassen, eine Austauschprämie vor.

Einheitliches Regelwerk
Um den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren, definiert die Bundesregierung einheitliche Regelungen für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung.

Erreicht werden sollen die Energieeinsparungen durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Wie es weitergeht
Die Stellungnahme des Bundesrats wurde an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung zur Beratung an den Bundestag weiter.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats vom 20.12.2019

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kommt dabei insbesondere auf das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten an. Als grober Richtwert kann eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen dienen – jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten.

Diese Eckwerte stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit unter Nachbarn auf. Geklagt hatte ein Mann, der im Nachtdienst arbeitete. Weil er tagsüber schlief, wollte er seinem Nachbarn das Musizieren verbieten lassen. Dieser war Berufsmusiker und übte zweimal die Woche auf seiner Trompete. Das Landgericht untersagte daraufhin dem Musiker, auf seinem Anwesen Instrumentalmusik zu spielen. Ausgenommen wurde davon nur das Dachgeschoss seines Hauses. Diese Entscheidung hob der BGH auf. Er traf folgende Klarstellungen:

• Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Die daraus folgenden Geräuscheinwirkungen sind jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar. Sie gelten in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks. Insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

• Zwar lassen sich Geräuscheinwirkungen verhindern oder verringern, wenn Nebenräume wie ein Dachgeschoss- oder ein Kellerraum genutzt werden. Das rechtfertigt es jedoch nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.

• Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des Nachbarn an. Es ist insofern unerheblich, ob dieser im Nachtdienst arbeitet. Vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Betroffene ist auch dann genügend entschuldigt, wenn dem Verteidiger die Einsichtnahme in vom Gericht beigezogene Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und das Gericht angesichts dessen seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es den darauf gestützten Terminverlegungsantrag abgelehnt hat.

So entschied es das Kammergericht (KG). Der nicht in Berlin ansässige Verteidiger hatte Einsicht in Messdateien usw. beantragt, die auch gewährt worden war. Da er erst am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin vom Eingang der Unterlagen erfuhr, konnte er die Einsicht nicht mehr in zumutbarer Weise wahrnehmen. Daher hatte er Terminverlegung beantragt. Das hatte das Amtsgericht abgelehnt. Als dann in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen verworfen.

Das KG hat die Entscheidung aufgehoben. Die gerichtliche Fürsorgepflicht hätte es erfordert, dem Terminverlegungsantrag zu entsprechen. Dass das Amtsgericht das nicht getan habe, entschuldige den Betroffenen ausreichend für sein Ausbleiben im Termin. Dem Betroffenen ist die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig unzumutbar, wenn der mit der Begründung seiner Verhinderung rechtzeitig vom Verteidiger gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist.

Quelle: KG, Beschluss vom 8.10.2019, 3 Ws (B) 282/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl