Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat jetzt entschieden: Die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in Zeiten der Corona-Pandemie ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr. Folge: Sie bedarf der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils.

Die Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.

Zwar kann über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

Anders ist dies aber, so nun das OLG, in den Zeiten der Corona-Pandemie: Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu komme, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückflugs gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt sei, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen beständen. Eine Flugreise ins Ausland müsse daher durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 3.8.2020, Urteil vom 30.7.2020, 2 UF 88/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) soll nach der Empfehlung der Mindestlohnkommission ab 2021 stufenweise erhöht werden, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern.
In die Mindestlohnfindung fließen Daten von tariflichen Stundenverdiensten ohne Sonderzahlungen aus dem Tarifindex des Statistischen Bundesamts ein. Die Kommission hat darauf Wert gelegt, Lohnkostensteigerungen für die betroffenen Betriebe vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise tragfähig zu gestalten.

Der gesetzliche Mindestlohn soll demnach wie folgt steigen:

• zum 1.1.2021 auf 9,50 EUR
• zum 1.7.2021 auf 9,60 EUR
• zum 1.1.2022 auf 9,82 EUR
• zum 1.7.2022 auf 10,45 EUR

Beachten Sie Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen.

Quelle: Mindestlohnkommission, Dritter Beschluss vom 30.6.2020

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Auch wenn der Mieter schwer erkrankt ist, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Gewerbemietraumvertrags. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Rostock klargestellt.

Die Mietvertragsparteien können außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein „wichtiger“ Grund vorliegt. Dieser ist nach dem Gesetz gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Störung des Vertragsverhältnisses, die den wichtigen Grund darstellen soll, muss regelmäßig aus dem Bereich des Kündigungsempfängers (hier also des Vermieters) herrühren. Daher wird der Mieter nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mietzahlung frei, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund – wozu sein Gesundheitszustand zählt – an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.

Quelle OLG Rostock, Urteil vom 9.7.2020, 3 U 79/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Haben Planer und Bauunternehmer anteilig einen Schaden verursacht, haften sie dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Derjenige, der vom Bauherrn in Anspruch genommen wird, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Mitverursacher. Bisher galt, dass solche Ansprüche unter Gesamtschuldnern schon nach drei Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht (OLG )München hat diese Frist jetzt auf zehn Jahre verlängert. So lange warten sollten sie aber besser nicht, um Ausgleichsansprüche geltend zu machen.

Bauherr nimmt von Gesamtschuldnern nur den Architekten in Anspruch
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr gegenüber dem Architekten und zwei ausführenden Unternehmen Mängel an einem neuen Bauwerk gerügt. Er nahm – wie so oft – aber nur den Architekten in Anspruch und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Architekt machte seinerseits im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegenüber den beiden ausführenden Unternehmen jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 219.453,01 Euro geltend.

Die Abnahme der Bauleistungen war mit dem letzten (mangelhaften) Gewerk am 27.2.2007 erfolgt. Die Klage gegen die beiden Bauunternehmen reichte der Architekt aber erst am 2.1.2018 ein. Folglich beriefen diese sich darauf, dass der Anspruch zwischenzeitlich verjährt sei.

OLG München verlängert Frist für Ausgleichsanspruch auf zehn Jahre
Das OLG München hat eine für die Planer erfreuliche Entscheidung getroffen. Es hat (im Einvernehmen mit dem BGH) zwei Dinge festgestellt:

  • Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen beide bauausführende Unternehmen wegen mangelhafter Ausführung verjährt nicht schon nach drei, sondern erst nach zehn Jahren.
  • Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs beginnt mit der Abnahme der (mangelhaften) Bauleistung durch den Auftraggeber.

Dem Architekten half diese Entscheidung im konkreten Fall nicht weiter, weil selbst die Zehn-Jahres-Frist überschritten war. Er hatte sich zu viel Zeit gelassen.

Beachten Sie Das Urteil ist für die planenden Berufe erfreulich. Betroffene sollten die Frist aber besser nicht ausreizen, wenn sich der Auftraggeber bei einem „gesamtschuldnerischen Haftungsfall“ nur an ihnen schadlos halten will. Sie sollten zeitnah rechtlich prüfen lassen, ob sie einen Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner haben – und diesen zügig geltend machen. Fristversäumnisse könnten hier teure Folgen haben.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 18.9.2019, 27 U 211/19 Bau, Abruf-Nr. 217396 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 17.6.2020, VII ZR 238/19.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Es darf also von Gerichten daraufhin überprüft werden, ob sie mit geltendem Recht übereinstimmt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall entschied er, dass die Entgeltklausel eines solchen Basiskontos unwirksam war.

Der BGH: Die Entgeltklausel für ein Basiskonto ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat. Das ergab sich hier aus der von der Bank vorgelegten Kostenkalkulation.

Quelle: BGH, 30.6.2020, XI ZR 119/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Halten im Bereich von scharfen Kurven ist verboten. Das musste jetzt ein Autofahrer teuer lernen.

Der Kläger eines beim Verwaltungsgericht (VG) München anhängigen Verfahrens hatte sich gegen die Kosten des Abschleppens seines geparkten Pkw gewendet. Er war der Meinung, er habe verkehrsgerecht geparkt. Bei dem Bereich, in dem er seinen Pkw abgestellt hat, habe es sich nicht um eine scharfe Kurve gehandelt, sondern um einen weitgezogenen Bogen. Eine scharfe Kurve wäre nur gegeben, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde.

Das VG hat das anders gesehen: Denn die Straße verlief an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war, im 90°-Winkel. Aufgrund des Radius des Straßenverlaufs ist dies eine scharfe Kurve. Zudem sei für den einzelnen Verkehrsteilnehmer aufgrund der gesamten Gestaltung des Kurvenbereichs auch erkennbar gewesen, dass der Kurvenbereich von haltenden Fahrzeugen freizuhalten ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge und die durch diese bedingten Brems- und Ausweichmanöver auszuschließen.

Quelle: VG München, 28.4.2020, M 7 K 18.5617

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Ehegatte zwar 16, aber noch nicht 18 Jahre alt, hat ein Gericht ein eingeschränktes Ermessen, wenn es darum geht, ob eine Auslandsehe aufzuheben ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Steht fest, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern sprechen gewichtige Umstände dagegen, kann das Gericht hiervon absehen. Denn die einschlägige Vorschrift des BGB besagt, dass die Ehe aufgehoben werden „kann“, nicht „muss“ .

Sachverhalt
Die Ehe wurde 2001 im Libanon geschlossen. Damals war die Ehefrau 16, der Ehemann 21 Jahre alt. Sie lebten seit 2003 in Deutschland. Sie trennten sich 2016 und bekamen bis dahin vier Kinder. Die zuständige Behörde beantragte 2018, die Ehe aufzuheben. Dies war vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht erfolglos.

Aufhebungsrecht verwirkt
Der BGH sah es zwar als möglich an, dass die Ehe aufgehoben werden könne. Denn allein das Fortsetzen der Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit bestätige diese nicht. Jedoch müsse der Ehegatte die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und es müsse ihm wenigstens allgemein bewusst sein, dass er die Ehe wegen eines Eingehungsmangels auflösen lassen könne. Dies, so der BGH, sei der Ehefrau hier nicht bewusst gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt.

Entscheidung des BGH
Der BGH: Von der Aufhebung ist abzusehen. Denn dies steht in krassem Gegensatz zur 15 Jahre lang bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit. Nach fast 14 Jahren des ehelichen Zusammenlebens in Deutschland und vier Kindern ist eine Aufhebung nicht geboten. Die Ehefrau kann sich zudem scheiden lassen.

Quelle: BGH Beschluss vom 22.7.2020, XII ZB 131/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bemusterungen werden durchgeführt, um Materialien, Farben oder Bauteile nebst Eigenschaften festzulegen. So soll deren Ausführungsart endgültig geklärt werden. Doch was, wenn die Ergebnisse solcher nachträglicher Bemusterungen zum Vertragssoll erhoben werden sollen? Dann müssen die Parteien dies eindeutig vereinbaren. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Die Parteien hatten einen Vertrag über das Herstellen und Liefern von Glaselementen aus Weißglas geschlossen. Anlässlich eines anschließenden Bemusterungstermins zur Bestimmung der Oberflächenbeschichtung stellte sich heraus, dass Glaselemente aus Grünglas verwendet wurden. Das führt aber laut BGH nicht dazu, dass nun Grünglas geschuldet ist. Das Bausoll, so der BGH, wird in der Regel im Vertrag bestimmt, nicht bei der Bemusterung.

Quelle: BGH, Beschluss vom 26.2.2020, VII ZR 89/19, Abruf-Nr. 214964 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, muss den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnen. Nicht bezeichnen muss es dagegen den Tag, an dem das Zeugnis physisch ausgestellt worden ist. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Im Arbeitsleben ist es üblich, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch höchstrichterlich gebilligt. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt es der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Ein solcher Streit könnte entstehen, wenn zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

Quelle: LAG Köln, Beschluss vom 27.3.2020, 7 Ta 200/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Der Unfallgeschädigte wollte ohne teures Schadensgutachten allein auf der Basis eines Kostenvoranschlags den Unfallschaden abrechnen. Das hätte dem gegnerischen Haftpflicht-Versicherer Geld gespart. Doch der wollte nicht. Und bekam vom Amtsgericht (AG) Recklinghausen Recht.

Was war passiert? Das AG hat die Klage als „unschlüssig“ abgewiesen, weil der Unfallschaden – nur anhand des Kostenvoranschlags – nicht hinreichend dargelegt sei. Hierfür wäre ein Gutachten erforderlich gewesen. Im Kostenvoranschlag fanden sich z. B. keine Angaben zum Wiederbeschaffungs-, Rest- und Minderwert, was das AG ebenfalls bemängelt hatte. Die Entscheidung ist allerdings umstritten.

Quelle: AG Recklinghausen, Urteil vom 29.4.2020, 53 C 113/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl