Übernehmen Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für den Heimaufenthalt der Eltern, hängt die Höhe des Abzugs der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung davon ab, ob der Aufenthalt im Heim altersbedingt oder krankheits- bzw. pflegebedingt ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang folgende Abzugsgrundsätze bestätigt (BFH,VI B 82/12):
Grund für den Heimaufenthalt des Unterstützten | Abzugsform als außergewöhnliche Belastung |
Krank, pflegebedürftig | § 33 EStG: Abzug der Höhe nach unbegrenzt, Ansatz einer zumutbaren Belastung |
Altersbedingt | § 33a EStG: Abzug von maximal 8.004 EUR. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten mindern den Abzugsbetrag |
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