Wer über ein Wegerecht verfügt, muss unter bestimmten Voraussetzungen hinnehmen, dass vor dem Weg ein Tor angebracht wird.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Falle eines Mannes, der ein Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück hatte. Als der Nachbar ein Tor vor der Einfahrt montierte, kam es zum Streit. Mit seiner Klage auf Beseitigung des Tores hatte der Mann jedoch bei Gericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass er das Tor hinnehmen müsse. Das ergebe sich aus seiner Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit. Im vorliegenden Fall bestünden nämlich berechtigte Interessen des Nachbarn. Durch die vollständige Einzäunung des Grundstücks wolle er einen Schutz seiner minderjährigen Kinder erreichen, die auf dem Grundstück spielen würden. Diesem berechtigten Grund müsse sich der Berechtigte des Geh- und Fahrrechts unterordnen. Das gelte auch, wenn er durch das manuelle Öffnen des Tores belastet werde (OLG Frankfurt a.M., 19 W 59/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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