Ein Verzug des Planers mit der Vorlage der Planung tritt nur ein, wenn im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertiggestellt sein muss, kann kein Termin für die Vorlage der Planung abgeleitet werden, wenn deren Erstellung umfangreiche Versuche erfordert.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Bauherrn, der seinen Architekten wegen einer angeblichen Schlechterfüllung des Architektenvertrags auf Schadenersatz verklagt hatte. Durch Fehlplanungen und die Verzögerungen infolge der erforderlichen Nachberechnungen solle dem Bauherrn einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR entstanden sein.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Die Richter konnten keine Pflichtverletzung erkennen. Zwar sei es unstreitig wegen zusätzlicher Prüfungen und Umplanungen zu mehreren Monaten Verzug gekommen. Allerdings habe der Architektenvertrag keine zeitliche Vorgabe gemacht. Entscheidend sei nach Ansicht der Richter, dass das Bauwerk auch mit dieser Verzögerung noch bis zum geplanten Eröffnungstermin realisiert werden konnte. Es komme hinzu, dass allen Parteien bekannt gewesen sei, dass man ein einmaliges, bisher nicht realisiertes Bauwerk plane, mit dem planerisches Neuland betreten werde. Es sei daher vorhersehbar gewesen, dass es zu Schwierigkeiten kommen könne. Unter diesen Gesichtspunkten könnten die Verzögerungen nicht als Pflichtverletzungen des Architekten bewertet werden (OLG Celle, 16 U 37/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert